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Document 02019R0125-20210101

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Kodifizierter Text)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/125/2021-01-01

    02019R0125 — DE — 01.01.2021 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2019/125 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. Januar 2019

    über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

    (Kodifizierter Text)

    (ABl. L 030 vom 31.1.2019, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/621 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2020

      L 144

    1

    7.5.2020

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/139 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2020

      L 43

    5

    8.2.2021




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2019/125 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. Januar 2019

    über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

    (Kodifizierter Text)



    KAPITEL I

    GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung stellt Unionsvorschriften für den Drittlandshandel mit Gütern auf, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten, technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit derartigen Gütern.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

    b) 

    „Andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ jede Handlung, durch die einer Person körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die einen bestimmten Mindestschweregrad erreichen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe;

    c) 

    „Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ jede Behörde, die für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;

    d) 

    „Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

    e) 

    „Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Verwahrung, der Verbringung in eine Freizone, der Überführung in ein besonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

    f) 

    „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen. Sie schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

    g) 

    „Museum“ eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;

    h) 

    „Zuständige Behörde“ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 20 über Genehmigungsanträge entscheidet oder Ausführern die Inanspruchnahme der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union verbieten kann;

    i) 

    „Antragsteller“

    1. 

    den Ausführer, bei Ausfuhren gemäß Artikel 3, 11 oder 16;

    2. 

    die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter innerhalb des Zollgebiets der Union befördert, bei Durchfuhren gemäß Artikel 5;

    3. 

    den Erbringer der technischen Hilfe, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 3;

    4. 

    das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen, bei Einfuhren und Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 4;

    5. 

    den Erbringer der technischen Hilfe bzw. der Vermittler, bei Erbringung technischer Hilfe gemäß Artikel 15 oder Vermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 19;

    j) 

    „Zollgebiet der Union“ die Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

    k) 

    „Vermittlungstätigkeiten“

    1. 

    die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

    2. 

    den Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zur Verbringung in ein anderes Drittland.

    Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

    l) 

    „Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus solche Tätigkeiten erbringt;

    m) 

    „Erbringer von technischer Hilfe“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f erbringt; jede natürliche Person, die unabhängig von ihrem Wohnsitz die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt; sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unabhängig davon, wo sie niedergelassen ist, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde und von der Union aus eine solche Hilfe erbringt;

    n) 

    „Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, Organisation oder Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist die Person, Organisation oder Einrichtung Ausführer, die die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Steht nach diesem Vertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung zu, so gilt als Ausführer die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei;

    o) 

    „Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ die Genehmigung für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d in bestimmte Länder, die allen Ausführern erteilt wird, die die in Anhang V aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;

    p) 

    „Einzelgenehmigung“ die

    1. 

    einem bestimmten Ausführer für Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland erteilte Genehmigung, die ein oder mehrere Güter abdeckt;

    2. 

    einem bestimmten Vermittler erteilte Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Sinne des Buchstaben k an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland, die ein oder mehrere Güter abdeckt; oder

    3. 

    einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb des Zollgebietes der Union Güter zum Zwecke der Durchfuhr im Sinne des Buchstaben s befördert, erteilte Genehmigung;

    q) 

    „Globalgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer oder Vermittler erteilte Genehmigung im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern, die gültig ist für

    1. 

    Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;

    2. 

    Ausfuhren im Sinne des Buchstaben d zu einem oder mehreren genau bestimmten Großhändlern in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Ausführer ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;

    3. 

    die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Endverwender in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern;

    4. 

    die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, die sich in einem Drittland befinden, für einen oder mehrere genau bestimmte Großhändler in einem oder mehreren genau bestimmten Drittländern, wenn der Vermittler ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ist;

    r) 

    „Großhändler“ einen Wirtschaftsbeteiligten, der Großhandelstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III Punkt 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern ausübt, beispielsweise den Erwerb solcher Güter bei Herstellern oder die Lagerung, Lieferung oder Ausfuhr solcher Güter; keine Großhandelstätigkeit ist der Erwerb solcher Güter durch Krankenhäuser, Apotheken oder Angehörige medizinischer Berufe, wenn diese Güter ausschließlich zur Abgabe an die Öffentlichkeit bestimmt sind;

    s) 

    „Durchfuhr“ die Beförderung von Nichtunionswaren innerhalb des Zollgebietes der Union, die durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebietes der Union verbracht werden.



    KAPITEL II

    GÜTER, DIE AUẞER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE ODER ZUM ZWECK DER FOLTER UND ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE KEINE PRAKTISCHE VERWENDUNG HABEN

    Artikel 3

    Verbot der Ausfuhr

    (1)  
    Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

    Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

    Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

    Artikel 4

    Verbot der Einfuhr

    (1)  
    Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

    Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Union ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

    Artikel 5

    Verbot der Durchfuhr

    (1)  
    Jede Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist verboten.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsland aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

    Artikel 6

    Verbot von Vermittlungstätigkeiten

    Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen.

    Artikel 7

    Verbot von Ausbildungsmaßnahmen

    Einem Erbringer von technischer Hilfe bzw. einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen oder sie ihnen anzubieten.

    Artikel 8

    Handelsmessen

    Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, ist es unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, untersagt, in Anhang II aufgeführte Güter im Rahmen einer Ausstellung oder einer Messe in der Union auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, außer wenn nachgewiesen wird, dass das Ausstellen bzw. Anbieten zum Verkauf aufgrund der Art der Ausstellung bzw. der Messe für den Verkauf oder die Lieferung der betreffenden Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland weder ausschlaggebend ist noch einen solchen Verkauf bzw. eine solche Lieferung fördert.

    Artikel 9

    Werbung

    Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, sowie juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden und von der Union aus Werbeflächen oder Werbezeit verkaufen oder erwerben, ist es untersagt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Werbeflächen in Printmedien oder im Internet oder Werbezeit für Fernsehen oder Radio im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu verkaufen oder von diesen zu erwerben.

    Artikel 10

    Einzelstaatliche Maßnahmen

    (1)  
    Unbeschadet der anzuwendenden Unionsvorschriften, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um die Beförderung, Finanzdienstleistungen, die Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu beschränken.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen oder deren Änderungen und Aufhebungen vor ihrem Inkrafttreten mit.



    KAPITEL III

    GÜTER, DIE ZUM ZWECKE DER FOLTER UND ANDERER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

    Artikel 11

    Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

    (1)  
    Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

    Anhang III enthält ausschließlich die folgenden Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten:

    a) 

    Güter, die vor allem zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verwendet werden,

    b) 

    Güter, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale ein erhebliches Risiko aufweisen, dass sie zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

    Anhang III enthält nicht:

    a) 

    Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,

    b) 

    Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen,

    c) 

    Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in die in Anhang VI aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht.
    (3)  
    Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen.

    Artikel 12

    Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

    (1)  
    Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.
    (2)  
    Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang III aufgeführte Güter von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder einer natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.

    Die zuständige Behörde berücksichtigt:

    a) 

    verfügbare internationale Gerichtsurteile,

    b) 

    die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

    Andere relevante Informationen, einschließlich verfügbarer nationaler Gerichtsurteile, Berichte oder sonstiger Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes für die in den Anhängen II und III aufgeführten Güter können berücksichtigt werden.

    (3)  
    Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln der Unterabsätze 2 und 3.

    Wenn ein Hersteller von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr solcher Güter an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Güter und gegebenenfalls die Erzeugnisse, in denen sie Verwendung finden werden, nicht zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

    Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

    (4)  
    Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

    Artikel 13

    Verbot der Durchfuhr

    Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden.

    Artikel 14

    Einzelstaatliche Maßnahmen

    (1)  
    Ungeachtet der Artikel 11 und 12 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.
    (2)  
    Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet die Kapitel III und V auf solche Handschellen an.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen vor deren Inkrafttreten mit.

    Artikel 15

    Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

    (1)  

    Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

    a) 

    technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und

    b) 

    Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

    (2)  
    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern gilt Artikel 12 entsprechend.

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern sind die in Artikel 12 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

    a) 

    ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, und

    b) 

    ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang III aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten.

    (3)  

    Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

    a) 

    die technische Hilfe einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats oder militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 erbracht wird,

    b) 

    die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder

    c) 

    die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang III aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.

    (4)  
    Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten aufrechterhalten. Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Verbot aufrecht, so teilt er der Kommission mit, wenn Maßnahmen, welche zuvor gemäß Artikel 7a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ergriffen und mitgeteilt wurden, geändert oder aufgehoben werden.



    KAPITEL IV

    GÜTER, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

    Artikel 16

    Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

    (1)  
    Für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone.

    Anhang IV enthält ausschließlich Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden. Er enthält nicht:

    a) 

    Feuerwaffen, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 unterliegen,

    b) 

    Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 unterliegen, und

    c) 

    Güter, die den Kontrollen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen.

    (2)  
    Ist für die Ausfuhr von Arzneimitteln eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erforderlich und bestehen überdies für diese Ausfuhr Genehmigungserfordernisse gemäß internationalen Übereinkommen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wie dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, so können die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem betreffenden Übereinkommen ein einheitliches Verfahren anwenden.

    Artikel 17

    Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

    (1)  
    Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IV aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, sowie Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.
    (2)  
    Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IV aufgeführten Güter in einem Drittland zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.
    (3)  
    Für die Überprüfung der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung gelten die Regeln der Unterabsätze 2, 3 und 4:

    Wenn der Hersteller von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern eine Genehmigung für die Ausfuhr eines solchen Erzeugnisses an einen Großhändler beantragt, beurteilt die zuständige Behörde die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Großhändler und die Maßnahmen, die beide Seiten ergreifen, um sicherzustellen, dass die Güter nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

    Wird eine Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Gütern an einen Endverwender beantragt, so kann die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Gefahr der Umlenkung die anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen und die vom Endverwender unterzeichnete Endverbleibserklärung, falls eine solche Erklärung vorliegt, berücksichtigen. Liegt keine Endverbleibserklärung vor, ist es Sache des Ausführers nachzuweisen, wer der Endverwender sein wird und wie die Güter verwendet werden. Legt der Ausführer keine ausreichenden Informationen über den Endverwender und die Endverwendung vor, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

    Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Endverwendung und des Zwecks, für den technische Hilfe eingesetzt würde, erlassen.

    (4)  
    Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

    Artikel 18

    Verbot der Durchfuhr

    Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.

    Artikel 19

    Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

    (1)  

    Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

    a) 

    technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und

    b) 

    Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

    (2)  
    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern gilt Artikel 17 entsprechend.

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IV aufgeführten Gütern sind die in Artikel 17 genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

    a) 

    ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, und

    b) 

    ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IV aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten.

    (3)  

    Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

    a) 

    die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder

    b) 

    wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IV aufgeführten Güter, deren Ausfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.



    KAPITEL V

    GENEHMIGUNGSVERFAHREN

    Artikel 20

    Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden

    (1)  
    Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Anhang V geschaffen.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigung durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Ausführers gibt, sich an die Bedingungen dieser Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über alle Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass ein bestimmter Ausführer nicht versuchen wird, in Anhang IV aufgeführte Güter über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Zu diesem Zweck wird ein sicheres, verschlüsseltes System eingesetzt.

    (2)  
    Für nicht in Absatz 1 genannte Ausfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Wenn es sich um in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführte Güter handelt, kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder einer Globalgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.
    (3)  
    Für die Durchfuhr von in Anhang II genannten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter durch das Zollgebiet der Union befördert, ansässig oder niedergelassen ist. Wenn diese Person, Organisation oder Einrichtung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Güter in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Eine solche Genehmigung wird in Form einer Einzelgenehmigung erteilt.
    (4)  
    Für Einfuhren, die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich das Museum befindet. Für in Anhang II aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.
    (5)  

    Genehmigungen für technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern werden erteilt von

    a) 

    der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde, wenn die Hilfe für ein Museum in einem Drittland erbracht werden soll, oder

    b) 

    der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Museum befindet, wenn die Hilfe für ein Museum in der Union erbracht werden soll.

    (6)  
    Für die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Erbringer der technischen Hilfe ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer der technischen Hilfe besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde.
    (7)  
    Für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, oder, wenn das auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder nach dessen Recht er gegründet oder eingetragen wurde. Eine solche Genehmigung wird für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen eindeutig angegeben werden.
    (8)  
    Die Antragsteller übermitteln der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalgenehmigung für Ausfuhren oder für Vermittlungstätigkeiten, auf Erteilung einer Genehmigung für technische Hilfe, einer Einzeleinfuhrgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für die Durchfuhr.

    Bei Ausfuhren müssen die zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der Güter.

    Bei Vermittlungstätigkeiten müssen die zuständigen Behörden insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, der betreffenden Menge, der an der Transaktion beteiligten Dritten, des Bestimmungsdrittlands, des Endverwenders in diesem Land und seines genauen Standorts erhalten.

    Gegebenenfalls kann die Erteilung einer Genehmigung von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.

    (9)  
    Abweichend von Absatz 8 hat ein Hersteller oder der Vertreter eines Herstellers, der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 oder in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführte Güter zu einem Großhändler in einem Drittland ausführt oder an ihn verkauft und zu ihm befördert, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und zu den Maßnahmen zu machen, mit denen die Verwendung der in Anhang III Nummer 3.2 oder 3.3 aufgeführten Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder die Verwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 aufgeführten Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.
    (10)  
    Auf Anfrage eines - im Rahmen des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten - nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter können die zuständigen Behörden beschließen, die Angaben, die sie von einem Antragsteller zum Bestimmungsland, zum Empfänger, zur Endverwendung und zum Endverwender oder gegebenenfalls zum Großhändler und zu den in Absatz 9 genannten Vereinbarungen und Maßnahmen erhalten haben, dem anfragenden nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter zur Verfügung zu stellen. Die zuständigen Behörden hören den Antragsteller an, bevor die Angaben zur Verfügung gestellt werden, und können Beschränkungen für die Verwendung der Angaben auferlegen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidungen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
    (11)  
    Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

    Artikel 21

    Genehmigungen

    (1)  
    Die Genehmigungen für die Aus-, Ein- und Durchfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VII erteilt. Die Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang VIII erteilt. Die Genehmigungen für technische Hilfe werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang IX erteilt. Solche Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer einer Globalgenehmigung beträgt ein Jahr bis drei Jahre und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
    (2)  
    Eine gemäß Artikel 12 oder Artikel 17 erteilte Ausfuhrgenehmigung umfasst eine Genehmigung für den Ausführer, dem Endverwender technische Hilfe zu erbringen, sofern diese für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur der Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist.
    (3)  
    Genehmigungen können auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf nationaler Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.
    (4)  
    Genehmigungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr und für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungstätigkeiten unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.
    (5)  
    Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Genehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern, zurücknehmen oder widerrufen.

    Artikel 22

    Zollformalitäten

    (1)  
    Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer oder der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach Anhang VII als Nachweis dafür vor, dass die für die Aus- oder Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer oder Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.
    (2)  
    Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IV aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen den Ausführer oder Einführer auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts.

    Artikel 23

    Notifizierungs- und Konsultationspflicht

    (1)  
    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn seine in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden die Ablehnung eines Genehmigungsantrags nach Maßgabe dieser Verordnung beschließen oder wenn sie eine von ihnen bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Eine solche Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung oder Ungültigerklärung.
    (2)  
    Die zuständige Behörde hält, sofern erforderlich oder geeignet über diplomatische Kanäle, Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Aus- oder Durchfuhr oder der Erbringung von technischer Hilfe für eine Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland oder von Vermittlungstätigkeiten eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch mit einer Transaktion ist bzw. sind, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war bzw. waren, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.
    (3)  
    Beschließt die zuständige Behörde nach den Rücksprachen gemäß Absatz 2, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Entscheidung und erläutert — gegebenenfalls unter Vorlage unterstützender Informationen — die Gründe hierfür.
    (4)  
    Wird ein Antrag aufgrund eines nationalen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 4 abgelehnt, so stellt das keine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dar.
    (5)  
    Alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben werden mit Hilfe eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Informationsaustausch übermittelt.



    KAPITEL VI

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    Änderung der Anhänge

    Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.

    Ist es im Falle der Änderung von Anhang II, III, IV oder V aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren des Artikels 30 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

    Artikel 25

    Anträge auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen

    (1)  

    Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern, die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke ausgelegt oder auf dem Markt sind, in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV stellen. Der Antrag muss Informationen enthalten über:

    a) 

    die Konstruktion und die Merkmale der Güter,

    b) 

    alle Zwecke, zu denen die Güter verwendet werden können, und

    c) 

    die internationalen und nationalen Vorschriften, gegen die eine Verwendung der Güter zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken verstoßen würde.

    Wenn der antragstellende Mitgliedstaat seinen Antrag der Kommission übermittelt, übermittelt er ihn gleichzeitig auch den übrigen Mitgliedstaaten.

    (2)  
    Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren relevanten Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren relevanten Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. Die Kommission übermittelt ihre Nachfragen den übrigen Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission auch weitere Informationen zur Bewertung des Antrags zukommen lassen.
    (3)  
    Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von 20 Wochen nach Erhalt des Antrags bzw. nach Erhalt der zusätzlichen Informationen das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.

    Artikel 26

    Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 23 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.
    (2)  
    Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die zu diesen Anträgen getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.
    (4)  
    Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, bestehend aus den in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichten. Dieser Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
    (5)  
    Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Berufsgeheimnis.
    (6)  
    Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 14 Absatz 1 verweigert, so stellt das nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.

    Artikel 27

    Verarbeitung personenbezogener Daten

    Die Verarbeitung und der Austausch personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725.

    Artikel 28

    Verwendung von Informationen

    Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

    Artikel 29

    Ausübung der übertragenen Befugnisse

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 30

    Dringlichkeitsverfahren

    (1)  
    Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
    (2)  
    Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

    Artikel 31

    Anti-Folter-Koordinierungsgruppe

    (1)  
    Es wird eine Anti-Folter-Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.
    (2)  
    Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich, ohne abschließend zu sein, des Informationsaustauschs zur Verwaltungspraxis und aller Fragen, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
    (3)  
    Die Anti-Folter-Koordinierungsgruppe kann, wann immer sie es für erforderlich hält, Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Hilfe und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, konsultieren.
    (4)  
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe vor.

    Bei der Erstellung des Jahresberichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe sind vertraulich zu behandeln.

    Artikel 32

    Überprüfung

    (1)  
    Die Kommission überprüft bis zum 31. Juli 2020 und anschließend alle fünf Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor, der Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten kann. Im Rahmen der Überprüfung wird beurteilt, ob es notwendig ist, die Tätigkeiten von Unionsbürgern im Ausland einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
    (2)  

    Der Bericht enthält eigene Abschnitte zu folgenden Punkten:

    a) 

    der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe und deren Tätigkeiten. Bei der Erstellung des Berichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln;

    b) 

    Informationen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 1 ergriffenen und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 gemeldeten Maßnahmen.

    Artikel 33

    Sanktionen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 gemeldeten Vorschriften über Sanktionen mit.

    Artikel 34

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)  

    Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den Artikeln 5, 11, 13, 14, 16 und 18, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22, die auf folgende Gebiete Anwendung finden:

    — 
    das Zollgebiet der Union,
    — 
    die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,
    — 
    das deutsche Gebiet Helgoland.
    (2)  
    Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Union behandelt.

    Artikel 35

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

    Artikel 36

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    LISTE DER IN DEN ARTIKELN 20 UND 23 GENANNTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    A.   Behörden der Mitgliedstaaten

    BELGIEN

    ▼M1

    Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie

    Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

    Dienst Vergunningen

    Vooruitgangstraat 50

    B-1210 Brussel

    BELGIË

    Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

    Direction générale des analyses économiques et de l’économie nationale

    Service licences

    Rue du Progrès 50

    B-1210 Bruxelles

    BELGIQUE

    Tel. +32 22776512

    E-Mail: vincent.wuyts@economie.fgov.be

    ▼B

    BULGARIEN

    Министерство на икономиката

    ул.„Славянска“ № 8

    1052 София/Sofia

    БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

    Ministry of Economy

    8, Slavyanska Str.

    1052 Sofia

    BULGARIA

    Tel. +359 29407771

    Fax +359 29880727

    E-Mail: exportcontrol@mi.government.bg

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Ministerstvo průmyslu a obchodu

    Licenční správa

    Na Františku 32

    110 15 Praha 1

    ČESKÁ REPUBLIKA

    Tel. +420 224907638

    Fax +420 224214558

    E-Mail: dual@mpo.cz

    DÄNEMARK

    Anhang III, Nrn. 2 und 3

    Justitsministeriet

    Slotsholmsgade 10

    DK-1216 København K

    DANMARK

    Tel. +45 72268400

    Fax +45 33933510

    E-Mail: jm@jm.dk

    Anhang II und Anhang III, Nr. 1

    Erhvervs- og Vækstministeriet

    Erhvervsstyrelsen

    Eksportkontrol

    Langelinie Allé 17

    DK-2100 København Ø

    DANMARK

    Tel. +45 35291000

    Fax +45 35291001

    E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Frankfurter Straße 29-35

    D-65760 Eschborn

    DEUTSCHLAND

    Tel. +49 61969082217

    Fax +49 61969081800

    E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

    ESTLAND

    Strateegilise kauba komisjon

    Islandi väljak1

    15049 Tallinn

    EESTI/ESTONIA

    Tel. +372 6377192

    Fax +372 6377199

    E-Mail: stratkom@vm.ee

    IRLAND

    ▼M1

    Ceadúnú agus Rialú Trádála

    An Rionn Gnó, Fiontar agus Nuálaíochta

    Ionad Phort an Iarla

    Sráid Haiste Íochtarach

    Baile Átha Cliath 2

    D02 PW01

    ÉIRE

    Tel. +353 16312121

    E-Mail: exportcontrol@dbei.gov.ie

    Trade Licensing and Control

    Department of Business, Enterprise and Innovation

    Earlsfort Centre

    Lower Hatch Street

    Dublin 2

    D02 PW01

    Ireland

    Tel. +353 16312121

    E-Mail: exportcontrol@dbei.gov.ie

    ▼B

    GRIECHENLAND

    Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας, Υποδομών, Μεταφορών και Δικτύων

    Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

    Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

    Ερμού και Κορνάρου 1,

    GR-105 63 Αθήνα/Athens

    ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

    Ministry of Development, Competitiveness, Infrastructure, Transport and Networks

    General Directorate for International Economic Policy

    Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments

    Ermou and Kornarou 1,

    GR-105 63 Athens

    GREECE

    Tel. +30 2103286021-22, +30 2103286051-47

    Fax +30 2103286094

    E-Mail: e3a@mnec.gr, e3c@mnec.gr

    SPANIEN

    Subdirección General de Comercio Internacional de Material de Defensa y Doble Uso

    Secretaría de Estado de Comercio

    Ministerio de Economía y Competitividad

    Paseo de la Castellana 162, planta 7

    E-28046 Madrid

    ESPAÑA

    Tel. +34 913492587

    Fax +34 913492470

    E-Mail: sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

    FRANKREICH

    ▼M1

    Service des biens à double usage (SBDU)

    67, rue Barbès — BP 8000

    194201 Ivry-sur-Seine Cedex

    FRANCE

    Tel. +33 179843419

    E-Mail: doublusage@finances.gouv.fr

    ▼B

    KROATIEN

    ▼M1

    Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

    Uprava za gospodarske poslove i razvojnu suradnju

    Služba za izvoznu kontrolu

    Trg Nikole Šubića Zrinskog 7-8

    10000 Zagreb

    HRVATSKA

    Tel. +385 14598135 (137)

    Fax +385 16474553

    E-Mail: kontrola.izvoza@mvep.hr

    ▼B

    ITALIEN

    ▼M1

    Divisione Materiali a duplice uso

    Autorità nazionale — Unità per le autorizzazioni dei materiali di armamento (UAMA)

    Ministero degli affari esteri e della cooperazione internazionale

    Viale Boston, 25 - 00144 Roma

    ITALIA

    Tel. +39 0659932439

    Fax +39 0659647506

    E-Mail: uama.dualuse@cert.esteri.it

    ▼B

    ZYPERN

    Υπουργείο Ενέργειας, Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

    Υπηρεσία Εμπορίου

    Κλάδος Έκδοσης Αδειών Εισαγωγών/Εξαγωγών

    Ανδρέα Αραούζου 6

    CY-1421 Λευκωσία

    ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS

    Ministry of Energy, Commerce, Industry and Tourism

    Trade Service

    Import/Export Licensing Section

    6 Andreas Araouzos Street

    CY-1421 Nicosia

    CYPRUS

    Tel. +357 22867100, +357 22867197, +357 22867332

    Fax +357 22375443

    E-mail: ts@mcit.gov.cy, pevgeniou@mcit.gov.cy

    LETTLAND

    Ārlietu ministrija

    K. Valdemāra iela 3

    LV-1395 Rīga

    LATVIJA

    Tel. +371 67016426

    Fax +371 67828121

    E-Mail: mfa.cha@mfa.gov.lv

    LITAUEN

    Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

    Viešosios policijos valdybos Licencijavimo skyrius

    Saltoniškių g. 19

    LT-08105 Vilnius

    LIETUVA/LITHUANIA

    Tel. +370 82719767

    Fax +370 52719976

    E-Mail: leidimai.pd@policija.lt

    LUXEMBURG

    Ministère de l'Économie

    Office des Licences

    19-21, boulevard Royal

    L-2449 Luxembourg

    BP 113/L-2011 Luxembourg

    LUXEMBOURG

    Tel. +352 226162

    Fax +352 466138

    E-Mail: office.licences@eco.etat.lu

    UNGARN

    ▼M1

    Budapest Főváros Kormányhivatala

    Kereskedelmi, Haditechnikai, Exportellenőrzési és Nemesfémhitelesítési Főosztálya

    Németvölgyi út 37–39.

    H-1124 Budapest

    MAGYARORSZÁG

    Tel. +36 14585599

    Fax +36 14585885

    E-Mail: Armstrade@bfkh.gov.hu

    ▼B

    MALTA

    Dipartiment tal-Kummerċ

    Servizzi ta' Kummerċ

    Lascaris

    Valletta VLT2000

    MALTA

    Commerce Department

    Trade Services

    Lascaris

    Valletta VLT2000

    MALTA

    Tel. +356 21242270

    Fax +356 25690286

    NIEDERLANDE

    ▼M1

    Ministerie van Buitenlandse Zaken

    Directoraat-Generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen

    Directie Internationale Marktordening en Handelspolitiek

    Rijnstraat 8

    Postfach 20061

    2500 EB Den Haag

    NEDERLAND

    Tel. +31 703485954

    ▼B

    ÖSTERREICH

    ▼M1

    Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

    Abteilung „Außenwirtschaftskontrollen“ III/2

    Stubenring 1,

    A-1010 Wien

    ÖSTERREICH

    Tel. +43 171100802067

    Fax +43 171100808386

    E-Mail: aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at

    ▼B

    POLEN

    ▼M1

    Minister właściwy do spraw gospodarki

    Ministerstwo Rozwoju

    Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego

    Plac Trzech Krzyży 3/5

    00-507 Warszawa

    POLSKA

    Tel. +48 224119665

    Fax +48 224119140

    E-Mail: SekretariatDOT@mr.gov.pl

    ▼B

    PORTUGAL

    Ministério das Finanças

    AT- Autoridade Tributária e Aduaneira

    Direcção de Serviços de Licenciamento

    Rua da Alfândega, n. 5, r/c

    P-1149-006 Lisboa

    PORTUGAL

    Tel. +351 218813843

    Fax +351 218813986

    E-Mail: dsl@at.gov.pt

    RUMÄNIEN

    ▼M1

    Ministerul Economiei, Energiei și Mediului de Afaceri

    Direcția Politici Comerciale

    Calea Victoriei nr. 152

    București, sector 1

    Cod poștal 010096

    ROMÂNIA

    Tel. +40 214010596, +40 214010523

    E-Mail: dgre@dce.gov.ro, miruna.popescu@dce.gov.ro

    ▼B

    SLOWENIEN

    Ministrstvo za gospodarski razvoj in tehnologijo

    Direktorat za notranji trg, Sektor za trgovinsko politiko

    Kotnikova 5

    1000 Ljubljana

    REPUBLIKA SLOVENIJA

    Tel. +386 1 400 3564;

    Fax +386 1 400 3588

    Ministry for Economic Development and Technology

    Directorate for Internal Market, Trade Policy Division

    Kotnikova 5

    1000 Ljubljana

    THE REPUBLIC OF SLOVENIA

    Tel. +386 1 400 3564;

    Fax +386 1 400 3588

    SLOWAKEI

    ▼M1

    Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

    Odbor výkonu obchodných opatrení

    Mlynské nivy 44/a

    827 15 Bratislava

    SLOVENSKO

    Tel. +421 248542172

    Fax +421 243423915

    E-Mail: patricia.monosiova@mhsr.sk

    ▼B

    FINNLAND

    Sisäministeriö

    Poliisiosasto

    PL 26

    FI-00023 Valtioneuvosto

    FINLAND

    Inrikesministeriet

    Polisavdelningen

    PB 26

    FI-00023 Statsrådet

    SUOMI/FINLAND

    Tel. +358 295480171

    Fax +358 916044635

    E-Mail: kirjaamo@intermin.fi

    SCHWEDEN

    Kommerskollegium

    PO Box 6803

    SE-113 86 Stockholm

    SVERIGE

    Tel. +46 86904800

    Fax +46 8306759

    E-Mail: registrator@kommers.se

    ▼M2 —————

    ▼M1

    B.   Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente

    EEAS 02/290

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: FPI-ANTI-TORTURE@ec.europa.eu

    ▼M2

    C.   Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland

    VEREINIGTES KÖNIGREICH, vorbehaltlich der Anwendung dieser Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 1. Januar 2021

    Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:

    Department for International Trade (DIT)

    Import Licensing Branch (ILB)

    E-Mail-Adresse: enquiries.ilb@trade.gov.uk

    Ausfuhr von Gütern und Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II, III oder IV aufgeführten Gütern:

    Department for International Trade

    Export Control Joint Unit

    3 Whitehall Place

    London

    SW1A 2AW

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Tel. +44 2072154594

    E-Mail-Adresse: eco.help@trade.gov.uk

    ▼B




    ANHANG II

    LISTE DER GÜTER GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 4

    Einleitung

    Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 3 ) spezifiziert sind.

    Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes, als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

    Anmerkungen

    1. Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.

    2. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

    NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.



    KN-Code

    Beschreibung

    1.  Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

    ex 4421 90 97

    ex 8208 90 00

    1.1.  Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile.

    ex 8543 70 90

    ex 9401 79 00

    ex 9401 80 00

    ex 9402 10 00

    1.2.  Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

    ex 9406 00 38

    ex 9406 00 80

    1.3.  Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

    ex 8413 81 00

    ex 9018 90 50

    ex 9018 90 60

    ex 9018 90 84

    1.4.  Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz.

    2.  Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:

    ex 8543 70 90

    2.1.  Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.

    ex 7326 90 98

    ex 7616 99 90

    ex 8301 50 00

    ex 3926 90 97

    ex 4203 30 00

    ex 4203 40 00

    ex 4205 00 90

    2.2.  Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.

    Anmerkung:

    Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.

    ex 7326 90 98

    ex 7616 99 90

    ex 8301 50 00

    ex 3926 90 97

    ex 4203 30 00

    ex 4203 40 00

    ex 4205 00 90

    ex 6217 10 00

    ex 6307 90 98

    2.3.  Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.

    Anmerkungen:

    1.  Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind.

    2.  Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

    ex 7326 90 98

    ex 7616 99 90

    ex 8301 50 00

    ex 3926 90 97

    ex 4203 30 00

    ex 4203 40 00

    ex 4205 00 90

    ex 6217 10 00

    ex 6307 90 98

    2.4.  Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.

    ex 9401 61 00

    ex 9401 69 00

    ex 9401 71 00

    ex 9401 79 00

    ex 9401 80 00

    ex 9402 10 00

    2.5.  Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

    Anmerkung:

    Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

    ex 9402 90 00

    ex 9403 20 20

    ex 9403 20 80

    ex 9403 50 00

    ex 9403 70 00

    ex 9403 81 00

    ex 9403 89 00

    2.6.  Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.

    Anmerkung:

    Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.

    ex 9402 90 00

    ex 9403 20 20

    ex 9403 50 00

    ex 9403 70 00

    ex 9403 81 00

    ex 9403 89 00

    2.7.  Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

    ex 9402 90 00

    ex 9403 20 20

    ex 9403 50 00

    ex 9403 70 00

    ex 9403 81 00

    ex 9403 89 00

    2.8.  Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.

    3.  Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:

    ex 9304 00 00

    3.1.  Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.

    ex 3926 90 97

    ex 7326 90 98

    3.2.  Schilde mit Metallstacheln.

    4.  Peitschen, wie folgt:

    ex 6602 00 00

    4.1.  Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.

    ex 6602 00 00

    4.2.  Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird.




    ANHANG III

    LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11

    Einleitung

    Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind.

    Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.

    Anmerkungen

    1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

    NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

    2. Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.



    KN-Code

    Beschreibung

    1.  Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

    ex 7326 90 98

    ex 7616 99 90

    ex 8301 50 00

    ex 3926 90 97

    ex 4203 30 00

    ex 4203 40 00

    ex 4205 00 90

    ex 6217 10 00

    ex 6307 90 98

    1.1.  Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

    Anmerkungen:

    1.  Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.

    2.  Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.

    3.  Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen“. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

    — Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,

    — der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,

    — der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und

    — die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

    ex 7326 90 98

    ex 7616 99 90

    ex 8301 50 00

    ex 3926 90 97

    ex 4203 30 00

    ex 4203 40 00

    ex 4205 00 90

    ex 6217 10 00

    ex 6307 90 98

    1.2.  Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

    Anmerkung:

    Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

    ex 6505 00 10

    ex 6505 00 90

    ex 6506 91 00

    ex 6506 99 10

    ex 6506 99 90

    1.3.  Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

    Anmerkung:

    Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

    2.  Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

    ex 8543 70 90

    ex 9304 00 00

    2.1.  Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

    Anmerkungen:

    1.  Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.

    2.  Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

    ex 8543 90 00

    ex 9305 99 00

    2.2.  Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

    Anmerkung:

    Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

    — Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

    — Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

    — Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

    ex 8543 70 90

    ex 9304 00 00

    2.3.  Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

    3.  Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

    ex 8424 20 00

    ex 8424 89 00

    ex 9304 00 00

    3.1.  Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum.

    Anmerkungen:

    1.  Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) erfasst werden.

    2.  Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

    3.  Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

    ex 2924 29 98

    3.2.  Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

    ex 3301 90 30

    3.3.  Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

    ex 2924 29 98

    ex 2939 99 00

    ex 3301 90 30

    ex 3302 10 90

    ex 3302 90 10

    ex 3302 90 90

    ex 3824 90 97

    3.4.  Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

    Anmerkungen:

    1.  Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

    2.  Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde (2).

    ex 8424 20 00

    ex 8424 89 00

    3.5.  Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

    Anmerkung:

    Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

    ex 8424 20 00

    ex 8424 89 00

    ex 9304 00 00

    3.6.  Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

    Anmerkungen:

    1.  Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

    2.  Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.

    3.  Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

    (1)   

    Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 26. Februar 2018 (ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1).

    (2)   

    Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).




    ANHANG IV

    GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 16, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN



    KN-Code

    Beschreibung

     

    1.  Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

     

    1.1.  Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

    ex 2933 53 90

    [a bis f]

    ex 2933 59 95

    [g und h]

    a)  Amobarbital (CAS 57-43-2)

    b)  Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)

    c)  Pentobarbital (CAS 76-74-4)

    d)  Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)

    e)  Secobarbital (CAS 76-73-3)

    f)  Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)

    g)  Thiopental (CAS 76-75-5)

    h)  Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

    ex 3003 90 00

    ex 3004 90 00

    ex 3824 90 96

    Anmerkung:

    Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten.




    ANHANG V

    ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION EU GEA 2019/125

    TEIL 1

    Güter

    Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) aufgeführten Güter.

    Sie umfasst auch die Erbringung technischer Hilfe für Endverwender, sofern diese Hilfe für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur dieser Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist und sofern diese Hilfe von dem Ausführer erbracht wird.

    TEIL 2

    Bestimmungsziele

    Eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für Lieferungen in Länder oder Gebiete, die zum Zollgebiet der Union gehören, welches für die Zwecke dieser Verordnung auch Ceuta, Helgoland und Melilla umfasst (Artikel 34 Absatz 2).

    Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgender Bestimmung:

    Dänische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:
    — 
    Färöer
    — 
    Grönland
    Französische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:
    — 
    Französisch-Polynesien
    — 
    Französische Süd- und Antarktisgebiete
    — 
    Neukaledonien und Nebengebiete
    — 
    St. Barthélemy
    — 
    St. Pierre und Miquelon
    — 
    Wallis und Futuna
    Niederländische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:
    — 
    Aruba
    — 
    Bonaire
    — 
    Curaçao
    — 
    Saba
    — 
    St. Eustatius
    — 
    St. Martin
    Betroffene britische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:
    — 
    Anguilla
    — 
    Bermuda
    — 
    Falklandinseln
    — 
    Gibraltar
    — 
    Montserrat
    — 
    St. Helena und Nebengebiete
    — 
    Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln
    — 
    Turks- und Caicosinseln
    Albanien
    Andorra
    Argentinien
    Australien
    Benin
    Bolivien
    Bosnien und Herzegowina
    Costa Rica
    Dominikanische Republik
    Dschibuti
    Ecuador

    ▼M1 —————

    ▼B

    Gabun

    ▼M1

    Gambia

    ▼B

    Georgien
    Guinea-Bissau
    Honduras
    Island
    Kanada
    Kap Verde
    Kirgisistan
    Kolumbien
    Liberia
    Liechtenstein

    ▼M1

    Madagascar

    ▼B

    Mexiko
    Moldau
    Mongolei
    Montenegro
    Mosambik
    Namibia
    Nepal
    Neuseeland
    Nicaragua

    ▼M1

    Nordmazedonien

    ▼B

    Norwegen
    Panama
    Paraguay
    Philippinen
    Ruanda
    San Marino
    São Tomé und Príncipe
    Schweiz (einschließlich Büsingen und Campione d'Italia)
    Serbien
    Seychellen
    Südafrika
    Timor-Leste
    Togo
    Türkei
    Turkmenistan
    Ukraine
    Uruguay
    Usbekistan
    Venezuela

    ▼M2

    Vereinigtes Königreich, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/125 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 1. Januar 2021

    ▼B

    TEIL 3

    Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

    (1) Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

    a) 

    dem Ausführer die Verwendung dieser allgemeinen Ausführgenehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 untersagt wurde,

    b) 

    die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, den Ausführer davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind oder bestimmt sein können,

    c) 

    dem Ausführer bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind,

    d) 

    die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager eines Bestimmungsziels ausgeführt werden, auf das sich diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt,

    e) 

    der Ausführer der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler geschlossen hat, die diesen verpflichtet, für alle Lieferungen und Weitergaben eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schließen, die den Kunden — vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe — verpflichtet,

    i) 

    Güter, die er vom Großhändler erhalten hat, nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verwenden,

    ii) 

    diese Güter nicht an Dritte zu liefern oder weiterzugeben, wenn dem Kunden bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind, und

    iii) 

    die gleichen Anforderungen an Dritte zu stellen, denen der Kunde diese Güter liefern oder weitergeben könnte,

    f) 

    der Ausführer nicht der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und vom Endverwender im Bestimmungsland keine unterzeichnete Endverbleibserklärung erhalten hat,

    g) 

    der Ausführer von Arzneimitteln keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler oder Endverwender geschlossen hat, die den Großhändler bzw., wenn die Vereinbarung mit dem Endverwender geschlossen wurde, den Endverwender — vorzugsweise unter Androhung einer abschreckenden Vertragsstrafe — verpflichtet, eine Vorabgenehmigung vom Ausführer zu erhalten für

    i) 

    jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in einem Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat,

    ii) 

    jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde entsprechende Güter beschafft oder im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Güter Dienstleistungen erbringt, und

    iii) 

    jede Wiederausfuhr oder Weitergabe einer Sendung oder von Teilen davon in bzw. an ein Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, oder

    h) 

    der Ausführer von Gütern, bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, mit dem Endverwender keine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne von Buchstabe g geschlossen hat.

    (2) Ausführer, die diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

    Die Ausführer geben außerdem in der Zollanmeldung an, dass sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, indem sie in Feld 44 den entsprechenden Code aus der Datenbank TARIC eintragen.

    (3) Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verknüpft sind, sowie etwaige zusätzliche Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

    Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstmalig nutzen. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 erfolgt die Registrierung automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.




    ANHANG VI

    LISTE DER GEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 2

    DÄNEMARK:

    — 
    Grönland.

    FRANKREICH:

    — 
    Neukaledonien und Nebengebiete,
    — 
    Französisch-Polynesien,
    — 
    Französische Süd- und Antarktisgebiete,
    — 
    Wallis und Futuna,
    — 
    St. Pierre und Miquelon.

    DEUTSCHLAND:

    — 
    Büsingen.




    ANHANG VII

    VORDRUCK FÜR EINE AUS- ODER EINFUHRGENEHMIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1

    Technische Spezifikation:

    Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.