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Document 31994R3285R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994)

OJ L 349, 24.12.2002, p. 126–126 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3285/corrigendum/2002-12-24/oj

31994R3285R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994)

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0126 - 0126


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 349 vom 31. Dezember 1994)

Der Begriff "bedeutende Schädigung" bzw. "Schädigung" ist in der ganzen Verordnung wie folgt durch den Begriff "ernsthafter Schaden" bzw. "Schaden" zu ersetzen.

Seite 54, Erwägungsgründe - Nr. 13: "... ein ernsthafter Schaden entsteht ...";

- Nr. 14: "Die Begriffe "ernsthafter Schaden", "Gefahr eines ernsthaften Schadens" ...";

- Nr. 20: "Im Fall eines ernsthaften Schadens ...".

Seite 55, Artikel 5 - Absatz 2: "... ein ernsthafter Schaden entsteht ...";

- Absatz 3 Buchstabe a): "Ein "ernsthafter Schaden" ist ...";

- Absatz 3 Buchstabe b): "Die "Gefahr eines ernsthaften Schadens" ist ein ernsthafter Schaden, der ...".

Seiten 56 und 57, Artikel 8 - Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich: "... zu einem schwer wieder gutzumachenden Schaden ...";

- Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich: "... ein ernsthafter Schaden entstanden ist ...";

- Absatz 3: "..., den ernsthaften Schaden zu vermeiden ...";

- Absatz 5: "..., da kein ernsthafter Schaden oder keine Gefahr eines ernsthaften Schadens vorliegt, ...".

Seite 57, Artikel 10 - Absatz 1, Eingangssatz: "..., sowie des den Gemeinschaftsherstellern dadurch entstandenen oder drohenden ernsthaften Schadens ...";

- Absatz 1 Buchstabe d): "... ein Schaden entstehen ...";

- Absatz 2: "Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, ... dass eine bestimmte Lage zu einem tatsächlichen Schaden führen kann. (...)".

Seite 59, Artikel 116 - Absatz 1: "... ein ernsthafter Schaden entsteht ...";

- Absatz 3 Buchstabe b): "... zur Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens ...";

- Absatz 4 Buchstabe b): "... im Fall eines ernsthaften Schadens ...".

Seite 60, Artikel 17 - Absatz 1: "... ein ernsthafter Schaden entsteht ...".

Seite 60, Artikel 20 - Absatz 1: "... für die Vermeidung oder die Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens ...";

- Absatz 2 erster Gedankenstrich: "..., um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden ...".

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