Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31988R0350

Verordnung (EWG) Nr. 350/88 der Kommission vom 5. Februar 1988 zur Abweichung von den Qualitätsnormen für Gemüsepaprika bzw. Paprika ohne brennenden Geschmack für das Wirtschaftsjahr 1988

ABl. L 34 vom 6.2.1988, S. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/350/oj

31988R0350

Verordnung (EWG) Nr. 350/88 der Kommission vom 5. Februar 1988 zur Abweichung von den Qualitätsnormen für Gemüsepaprika bzw. Paprika ohne brennenden Geschmack für das Wirtschaftsjahr 1988

Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/1988 S. 0026 - 0026


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 350/88 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 1988

zur Abweichung von den Qualitätsnormen für Gemüsepaprika bzw. Paprika ohne brennenden Geschmack für das Wirtschaftsjahr 1988

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 223/88 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2397/76 der Kommission (3) sind die Qualitätsnormen für Gemüsepaprika bzw. Paprika ohne brennenden Geschmack festgesetzt worden.

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission (4) wurden für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack unter Berücksichtigung der in der letzten Zeit bei der Erzeugung und im Handel mit diesem Erzeugnis eingetretenen Entwicklung neue gemeinsame Qualitätsnormen festgelegt. Da jedoch diese Verordnung erst am 1. Juli 1988 in Kraft tritt, den Marktbeteiligten andererseits Gelegenheit gegeben werden soll, sich auf die neue Regelung einzustellen, sollte die während den vergangenen Wirtschaftsjahren angewandte Abweichung bis zum Wirksamwerden der neuen Normen beibehalten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 30. Juni 1988 wird von den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2397/76 wie folgt abgewichen:

In Titel V »Verpackung und Aufmachung", unter »A. Gleichmässigkeit", wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

»Für die Gemüsepaprika in Vorverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 1 kg ist Gleichmässigkeit nur hinsichtlich Ursprung und Güteklasse vorgeschrieben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1976, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 10 vom 14. 1. 1988, S. 8.

nach oben