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Document 32024L0846

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

C/2024/1623

ABl. L, 2024/846, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/846/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/846/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/846

31.5.2024

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/846 DER KOMMISSION

vom 14. März 2024

zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG sollten die Mitgliedstaaten ein System für die Risikoeinstufung von Unternehmen anhand der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstellen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG ist in Anhang III dieser Richtlinie eine Liste von Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 mit der Gewichtung ihrer Schwere enthalten.

(3)

Zur Festlegung oder Aktualisierung der Gewichtung der Schwere von Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a der Richtlinie 2006/22/EG delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um den regulatorischen Entwicklungen und Erwägungen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurden neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG sollte geändert werden, um diese neuen Verstöße aufzunehmen.

(5)

In die Kategorie der schwerwiegendsten Verstöße sollten diejenigen aufgenommen werden, bei denen die Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 das hohe Risiko in sich birgt, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen kommt. —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 14. Februar 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).“

(3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“

(4)  Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

(5)  Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1).


ANHANG

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

1.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) (Lenk- und Ruhezeiten)

Nr.

EU-RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

MI

A

Fahrpersonal

A1

Artikel 5 Absatz 1

Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner

 

 

X

 

B

Lenkzeiten

B1

Artikel 6 Absatz 1

Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist

9 Std. < … < 10 Std.

 

 

 

X

B2

10 Std. ≤ … < 11 Std.

 

 

X

 

B3

11 Std. ≤ …

 

X

 

 

B4

Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 %

13,5 Std. ≤ …

X

 

 

 

B5

Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist

10 Std. < … < 11 Std.

 

 

 

X

B6

11 Std. ≤ … < 12 Std.

 

 

X

 

B7

12 Std. ≤ …

 

X

 

 

B8

Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 %

15 Std. ≤ …

X

 

 

 

B9

Artikel 6 Absatz 2

Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit

56 Std. < … < 60 Std.

 

 

 

X

B10

60 Std. ≤ … < 65 Std.

 

 

X

 

B11

65 Std. ≤ … < 70 Std.

 

X

 

 

B12

Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 %

70 Std. ≤ …

X

 

 

 

B13

Artikel 6 Absatz 3

Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen

90 Std. < … < 100 Std.

 

 

 

X

B14

100 Std. ≤ … < 105 Std.

 

 

X

 

B15

105 Std. ≤ … < 112,5 Std.

 

X

 

 

B16

Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen um mindestens 25 %

112,5 Std. ≤ …

X

 

 

 

C

Fahrtunterbrechungen

C1

Artikel 7

Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung

4,5 Std. < … < 5 Std.

 

 

 

X

C2

5 Std. ≤ … < 6 Std.

 

 

X

 

C3

6 Std. ≤ …

 

X

 

 

D

Ruhezeiten

D1

Artikel 8 Absatz 2

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist

10 Std. ≤ … < 11 Std.

 

 

 

X

D2

8,5 Std. ≤ … < 10 Std.

 

 

X

 

D3

… < 8,5 Std.

 

X

 

 

D4

Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist

8 Std. ≤ … < 9 Std.

 

 

 

X

D5

7 Std. ≤ … < 8 Std.

 

 

X

 

D6

… < 7 Std.

 

X

 

 

D7

Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.

3 Std. + [8 Std. ≤ … < 9 Std.]

 

 

 

X

D8

3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.]

 

 

X

 

D9

3 Std. + [… < 7 Std.]

 

X

 

 

D10

Artikel 8 Absatz 5

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb

8 Std. ≤ … < 9 Std.

 

 

 

X

D11

7 Std. ≤ … < 8 Std.

 

 

X

 

D12

… < 7 Std.

 

X

 

 

D13

Artikel 8 Absatz 6

Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.

22 Std. ≤ … < 24 Std.

 

 

 

X

D14

20 Std. ≤ … < 22 Std.

 

 

X

 

D15

… < 20 Std.

 

X

 

 

D16

Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist

42 Std. ≤ … < 45 Std.

 

 

 

X

D17

36 Std. ≤ … < 42 Std.

 

 

X

 

D18

… < 36 Std.

 

X

 

 

D19

Artikel 8 Absatz 6

Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit

… < 3 Std.

 

 

 

X

D20

3 Std. ≤ … < 12 Std.

 

 

X

 

D21

12 Std. ≤ …

 

X

 

 

D22

Artikel 8 Absatz 6b

Kein Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten

 

 

X

 

 

D23

Artikel 8 Absatz 8

Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug

 

 

X

 

 

D24

Artikel 8 Absatz 8

Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber

 

 

 

X

 

E

12-Tage-Ausnahmeregelung

E1

Artikel 8 Absatz 6a

Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit

… < 3 Std.

 

 

 

X

E2

3 Std. ≤ … < 12 Std.

 

 

X

 

E3

12 Std. ≤ …

 

X

 

 

E4

Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe b Ziffer ii

Wöchentliche Ruhezeit nach zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen

67 Std. < … < 69 Std.

 

 

 

X

E5

65 Std. < … ≤ 67 Std.

 

 

X

 

E6

… ≤ 65 Std.

 

X

 

 

E7

Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe d

Lenkdauer von mehr als 3 Std. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr vor der Fahrtunterbrechung, sofern das Fahrzeug nicht mit mehreren Fahrern besetzt ist

3 Std. < … < 4,5 Std.

 

 

X

 

E8

4,5 Std. ≤ …

 

X

 

 

F

Arbeitsorganisation

F1

Artikel 8 Absatz 8a

Arbeit der Fahrer vom Verkehrsunternehmen nicht so geplant, dass die Fahrer in der Lage sind, zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren

 

 

X

 

 

F2

Artikel 10 Absatz 1

Verknüpfung von Lohn/Zahlungen und zurückgelegter Strecke, Schnelligkeit der Auslieferung und/oder Menge der beförderten Güter

 

 

X

 

 

F3

Artikel 10 Absatz 2

Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen

 

 

X

 

 


2.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*2) (Fahrtenschreiber)

Nr.

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

G

Einbau des Fahrtenschreibers

G1

Artikel 3 Absätze 1, 4 und 4a und Artikel 22

Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers

X

 

 

H

Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern

H1

Artikel 23 Absatz 1

Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers

 

X

 

H2

Artikel 27

Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte

 

X

 

H3

Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

X

 

 

H4

Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

X

 

 

H5

Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

X

 

 

H6

Artikel 32 Absatz 1

Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt)

 

X

 

H7

Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1

Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.)

 

X

 

H8

Artikel 32 Absatz 3

Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können

X

 

 

H9

Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen Daten

X

 

 

H10

Artikel 33 Absatz 2

Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht auf

 

X

 

H11

Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar

 

X

 

H12

Artikel 34 Absatz 1

Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten

 

X

 

H13

Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

 

X

 

H14

Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust

 

X

 

H15

Artikel 34 Absatz 2

Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar

 

X

 

H16

Artikel 34 Absatz 3

Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben

 

X

 

H17

Artikel 34 Absatz 4

Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)

 

 

X

H18

Artikel 34 Absatz 5

Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung

 

X

 

I

Vorlegen von Angaben

I1

Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v

Falsche Benutzung oder Nichtbenutzung des Zeichens für ‚Fähre/Zug‘

 

 

X

I2

Artikel 34 Absatz 6

Erforderliche Angaben nicht auf dem Schaublatt eingetragen

 

X

 

I3

Artikel 34 Absatz 7

Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, deren Grenzen der Fahrer während der täglichen Arbeitszeit überquert hat

 

 

X

I4

Artikel 34 Absatz 7

Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit des Fahrers begann und endete

 

 

X

I5

Artikel 36

Verweigerung der Kontrolle

 

X

 

I6

Artikel 36

Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden (bis 30. Dezember 2024)

Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 56 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden (ab 31. Dezember 2024)

 

X

 

I7

Artikel 36

Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden

 

X

 

J

Fehlfunktion

J1

Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1

Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt

 

X

 

J2

Artikel 37 Absatz 2

Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben

 

X

 


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/846/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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