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Dokument 22021D1946
Decision No 1/2021 of the Specialised Committee established by Article 8(1)(r) of the Trade and Cooperation Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, of the other part, of 28 September 2021 as regards the extension of the period referred to in Article 540(3) during which DNA profiles and dactyloscopic data can be exchanged with the United Kingdom [2021/1946] (Pursuant to Rule 9(2) of Annex 1 of the Trade and Cooperation Agreement, the Secretariat shall record any decision or recommendation under a serial number and with a reference to the date of its adoption.)
Beschluss Nr. 1/2021 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses vom 28. September 2021 betreffend die Verlängerung des in Artikel 540 Absatz 3 genannten Zeitraums, in dem DNA-Profile und daktyloskopische Daten mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können (2021/1946) (Gemäß Regel 9 Absatz 2 des Anhangs 1 des Handels- und Kooperationsabkommens registriert das Sekretariat alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.)
Beschluss Nr. 1/2021 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses vom 28. September 2021 betreffend die Verlängerung des in Artikel 540 Absatz 3 genannten Zeitraums, in dem DNA-Profile und daktyloskopische Daten mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können (2021/1946) (Gemäß Regel 9 Absatz 2 des Anhangs 1 des Handels- und Kooperationsabkommens registriert das Sekretariat alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.)
PUB/2021/859
ABl. L 397 vom 10.11.2021, S. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
10.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 397/32 |
BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE R DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES
vom 28. September 2021
betreffend die Verlängerung des in Artikel 540 Absatz 3 genannten Zeitraums, in dem DNA-Profile und daktyloskopische Daten mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können (2021/1946) (1)
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT –
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 540 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Handels- und Kooperationsabkommen wurde am 30. Dezember 2020 unterzeichnet; es wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 540 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich die in den Artikeln 530, 531, 534 und 536 genannten personenbezogenen Daten bis zu dem bzw. den von der Union gemäß Artikel 540 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt bzw. Zeitpunkten übermitteln können, jedoch nur bis zu neun Monate nach Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit kann diesen Zeitraum einmal um höchstens neun Monate verlängern. |
(3) |
Die gemäß Artikel 540 erforderlichen Bewertungen werden nicht bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein. Damit die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich bis zum Abschluss der Bewertungen weiterhin ab dem 1. Oktober 2021 personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 übermitteln können, sollte der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit die in Artikel 540 Absatz 3 vorgesehene Frist um neun Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängern – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten dem Vereinigten Königreich weiterhin personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 530, 531 und 534 des Handels- und Kooperationsabkommens weitere verfügbare personenbezogene Daten und sonstige Informationen gemäß Artikel 536 des Handels- und Kooperationsabkommens übermitteln können, wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am 28. September 2021.
Im Namen des Sonderausschusses für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Der gemeinsame Vorsitz
Chris JONES
Stephen RYAN
Bruno GENCARELLI
(1) Gemäß Regel 9 Absatz 2 des Anhangs 1 des Handels- und Kooperationsabkommens registriert das Sekretariat alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.