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Dokument 02009D0908-20211213
Council Decision of 1 December 2009 laying down measures for the implementation of the European Council Decision on the exercise of the Presidency of the Council, and on the chairmanship of preparatory bodies of the Council (2009/908/EU)
Konsolidierter Text: Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (2009/908/EU)
Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (2009/908/EU)
02009D0908 — DE — 13.12.2021 — 003.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 208 |
42 |
2.8.2016 |
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L 224 |
20 |
24.6.2021 |
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L 450 |
148 |
16.12.2021 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS DES RATES
vom 1. Dezember 2009
zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates
(2009/908/EU)
Artikel 1
Die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2030 wahrnehmen, sowie die Einteilung dieser Reihenfolge der Vorsitze in Gruppen von drei Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Artikel 3
Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 2029 über die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz des Rates ab dem 1. Januar 2031 wahrnehmen werden.
Artikel 4
Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird nach den Vorschriften in Anhang II wahrgenommen.
Artikel 5
Der Vorsitz in den in Anhang III aufgeführten Vorbereitungsgremien des Rates wird von den in jenem Anhang aufgeführten festen Vorsitzen wahrgenommen.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ANHANG I
Entwurf der Tabelle der Vorsitze im Rat (1)
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Niederlande (2) |
Januar–Juni |
2016 |
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Slowakei (2) |
Juli–Dezember |
2016 |
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Malta (2) |
Januar–Juni |
2017 |
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Estland |
Juli–Dezember |
2017 |
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Bulgarien |
Januar–Juni |
2018 |
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Österreich |
Juli–Dezember |
2018 |
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Rumänien |
Januar–Juni |
2019 |
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Finnland |
Juli–Dezember |
2019 |
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Kroatien |
Januar–Juni |
2020 |
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Deutschland |
Juli–Dezember |
2020 |
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Portugal |
Januar–Juni |
2021 |
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Slowenien |
Juli–Dezember |
2021 |
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Frankreich |
Januar–Juni |
2022 |
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Tschechische Republik |
Juli–Dezember |
2022 |
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Schweden |
Januar–Juni |
2023 |
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Spanien |
Juli–Dezember |
2023 |
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Belgien |
Januar–Juni |
2024 |
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Ungarn |
Juli–Dezember |
2024 |
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Polen |
Januar–Juni |
2025 |
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Dänemark |
Juli–Dezember |
2025 |
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Zypern |
Januar–Juni |
2026 |
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Irland |
Juli–Dezember |
2026 |
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Litauen |
Januar–Juni |
2027 |
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Griechenland |
Juli–Dezember |
2027 |
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Italien |
Januar–Juni |
2028 |
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Lettland |
Juli–Dezember |
2028 |
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Luxemburg |
Januar–Juni |
2029 |
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Niederlande |
Juli–Dezember |
2029 |
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Slowakei |
Januar–Juni |
2030 |
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Malta |
Juli–Dezember |
2030 |
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(1)
Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat.
(2)
Der derzeitige Dreiervorsitz wurde zu Informationszwecken aufgenommen. |
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ANHANG II
VORSITZ DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES (AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN) ( 1 )
Der Vorsitz der in den Kategorien 1 bis 4 der nachstehenden Tabelle genannten Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird wie folgt organisiert:
Kategorie 1 (Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung)
Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen.
Kategorie 2 (geografische Vorbereitungsgremien)
Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen.
Kategorie 3 (horizontale Vorbereitungsgremien, überwiegend GASP-Themen)
Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen, mit Ausnahme der folgenden Vorbereitungsgremien, in denen der Vorsitz vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen wird:
Kategorie 4 (Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen)
Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen ( 2 ).
Der Hohe Vertreter und der halbjährliche Vorsitz arbeiten eng zusammen, um Kohärenz zwischen allen Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu gewährleisten.
Was die Kategorien 3 und 4 betrifft, so wird der Vorsitz in diesen Vorbereitungsgremien nach dem Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) noch während einer Übergangszeit von bis zu sechs Monaten vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen. Für die Kategorie 2 beträgt diese Übergangszeit bis zu 12 Monate.
Modalitäten für die Ernennung der Vorsitzenden
In den Fällen, in denen nach dem Beschluss des Europäischen Rates oder nach diesem Beschluss der Vorsitz in einem Vorbereitungsgremium (PSK und die betreffenden Arbeitsgruppen) von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen wird, obliegt es dem Hohen Vertreter, diesen Vorsitzenden zu ernennen. Diese Ernennungen erfolgen aufgrund der Befähigung, wobei auf hinreichende geografische Ausgewogenheit und auf Transparenz zu achten ist. Der Hohe Vertreter trägt dafür Sorge, dass die Person, deren Ernennung zum Vorsitzenden er beabsichtigt, das Vertrauen der Mitgliedstaaten genießt. Die betreffende Person wird im Einklang mit den Einstellungsverfahren des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mit ihrer Ernennung zumindest für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglied des EAD, sofern sie diesem noch nicht angehört. Eine Bewertung dieser Regelung wird im Rahmen des für 2012 vorgesehenen Sachstandsberichts über den EAD vorgenommen.
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1. Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung |
Ausschuss „Artikel 207“ |
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Gruppe „AKP“ |
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Gruppe „Entwicklungszusammenarbeit“ (DEVGEN) |
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Gruppe „EFTA“ |
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Gruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ |
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Gruppe „Handelsfragen“ |
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Gruppe „Grundstoffe“ |
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Gruppe „Allgemeines Präferenzsystem“ |
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Gruppe „Vorbereitung internationaler Entwicklungskonferenzen“/UNCCD Wüstenbildung/UNCTAD |
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Gruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ |
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Arbeitskreis „Ausfuhrkredite“ |
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2. Geografische Vorbereitungsgremien |
Gruppe „Maschrik/Maghreb“ (COMAG/MaMa) |
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Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST) |
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Gruppe „Westliche Balkanstaaten“ (COWEB) |
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Gruppe „Naher Osten/Golfstaaten“ (COMEM/MOG) |
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Gruppe „Asien – Ozeanien“ (COASI) |
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Gruppe „Lateinamerika“ (COLAT) |
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Gruppe „Transatlantische Beziehungen“ (COTRA) |
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Gruppe „Afrika“ (COAFR) |
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3. Horizontale Vorbereitungsgremien (überwiegend GASP-Themen) |
Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX) |
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Nicolaidis-Gruppe |
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Gruppe „Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“ (CODUN) |
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Gruppe „Nichtverbreitung“ (CONOP) |
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Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) |
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Gruppe „Menschenrechte“ (COHOM) |
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Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) (1) |
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Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) (1) |
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Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE) |
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Gruppe „Vereinte Nationen“ (CONUN) |
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Ad-hoc-Gruppe „Nahost-Friedensprozess“ (COMEP) |
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Gruppe „Völkerrecht“ (COJUR, COJUR-ICC) |
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Gruppe „Seerecht“ (COMAR) |
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Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ (COCON) |
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Gruppe „GASP-Verwaltungsangelegenheiten und Protokoll“ (COADM) |
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4. Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen |
Militärausschuss (EUMC) |
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Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG) |
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Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“ (PMG) |
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Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM) |
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Gruppe „Europäische Rüstungspolitik“ |
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(1)
Die Frage der Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) und der Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) wird auch im Rahmen der Beratungen über die Arbeitsstrukturen im JI-Bereich erörtert werden. |
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ANHANG III
VORSITZENDE DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES MIT FESTEM VORSITZ
Gewählter Vorsitzender
Vorsitz vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen
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( 1 ) Nach dem 1. Dezember 2009 sollte rasch eine Überprüfung des Geltungsbereichs und der Organisation der Arbeitsstrukturen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vorgenommen werden, insbesondere im Bereich der Entwicklungspolitik. Die Regelungen für den Vorsitz der überprüften Arbeitsgruppen sollten erforderlichenfalls entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in diesem Anhang angepasst werden.
( 2 ) Der Vorsitz im EU-Militärausschuss (EUMC) und in der Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG) wird weiterhin – wie vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses – von einem gewählten Vorsitzenden wahrgenommen.
( 3 ) Siehe auch Anhang II.