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Document 21981D0831(25)

Beschluß Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG- Norwegen vom 8. Juli 1981 zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt werden

ABl. L 247 vom 31/08/1981, p. 57–57 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985; Aufgehoben durch 284A1211(03)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/4(7)/oj

21981D0831(25)

Beschluß Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG- Norwegen vom 8. Juli 1981 zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt werden

Amtsblatt Nr. L 247 vom 31/08/1981 S. 0057 - 0057


BESCHLUSS Nr. 4/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 8. Juli 1981 zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bezueglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt werden

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse", insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß Artikel 8 Absatz 2 dieses Protokolls bisher nicht einheitlich ausgelegt wurde und es daher notwendig ist, seinen Wortlaut zu ändern, um sicherzustellen, daß alle Ausfuhrgeschäfte in gleicher Weise behandelt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 erhält folgende Fassung:

"(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder in das Königreich Norwegen ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:

a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert 190 ECU nicht überschreitet,

b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 550 ECU nicht überschreitet.

Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1981.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Pierre DUCHATEAU

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