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Document 32008R0732

Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission

ABl. L 211 vom 6.8.2008, p. 1–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32012R0978

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/732/oj

6.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 732/2008 DES RATES

vom 22. Juli 2008

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 in Einklang stehen, die den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.

(3)

In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 (2) wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2008 angewandt. Gemäß den Leitlinien sollte das Schema danach bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin Anwendung finden.

(5)

Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage berücksichtigen.

(6)

Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und sofern ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.

(7)

Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird.

(8)

Dementsprechend sollten denjenigen Entwicklungsländern, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, zusätzliche Zollpräferenzen gewährt werden.

(9)

Diese Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung sollten daher Wertzölle sowie spezifische Zölle, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert, für die begünstigten Länder ausgesetzt werden.

(10)

Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf deren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2008 bestätigt. Die Länder, die bereits in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sollten ihre Anträge erneuern.

(11)

Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen.

(12)

Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.

(13)

Um eine Übereinstimmung mit den Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte der zollfreie Zugang für Zucker ab dem 1. Oktober 2009 gelten und das im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder eröffnete Zollkontingent für Waren der Unterposition 1701 11 10 bis 30. September 2009 mit einer anteiligen Mengenerhöhung verlängert werden. Außerdem sollte sich der Einführer von Waren der Position 1701 für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2012 verpflichten, beim Erwerb derartiger Waren nicht weniger als den Mindestpreis zu zahlen.

(14)

Bei der allgemeinen Präferenzregelung sollte auch weiter zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden werden, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen.

(15)

Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(16)

Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Webstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.

(17)

Bieten die Präferenzzölle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 berechnet werden, eine stärkere Zollsenkung, dann sollten sie weiterhin Anwendung finden.

(18)

Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung der Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

(19)

Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines präferenziellen Handelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen alle Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

(20)

Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird.

(21)

Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) niedergelegt sind, sollten auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung finden, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen begünstigten Ländern zugute kommen.

(22)

Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu den zentralen Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung niedergelegt sind, einschließen, um die Verwirklichung der Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt.

(23)

Auf Grund der politischen Lage in Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar oder Belarus weiter in Kraft bleiben.

(24)

Soweit erforderlich, sollten Verweise in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aktualisiert und in Verweise auf diese Verordnung geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus (5) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (6) und die Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 (7) sollten daher entsprechend geändert werden.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2)   Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen vor:

a)

eine allgemeine Regelung,

b)

eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und

c)

eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (9), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

b)

„Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Abschnitt XI wird wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a, der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst, und Abschnitt XI Buchstabe b, der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst;

c)

„begünstigte Länder und Gebiete“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Länder und Gebiete.

Artikel 3

(1)   Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen.

(2)   Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder gestrichen.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 27 genannten Ausschuss von den im Rahmen des präferenziellen Handelsabkommens gemäß Unterabsatz 1 vorgesehenen Präferenzen.

(3)   Die Kommission unterrichtet das betroffene begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder.

Artikel 4

Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 5

(1)   Die vorgesehenen Zollpräferenzen gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

(2)   Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen sind.

(3)   Die regionale Kumulierung im Sinne und innerhalb der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen.

KAPITEL II

REGELUNGEN UND ZOLLPRÄFERENZEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Regelung

Artikel 6

(1)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

(2)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.

(3)   Beinhalten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 auf die am 25. August 2008 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2 dieses Artikels, dann gelten diese Präferenzzölle.

(4)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

(5)   Setzen sich die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

(6)   Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

(7)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus den in Anhang I Spalte C aufgeführten Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 13 und Artikel 20 Absatz 8 aufgehoben wurden.

ABSCHNITT 2

Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung

Artikel 7

(1)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt.

(2)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren mit dem KN-Code 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

(3)   Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden.

Artikel 8

(1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das

a)

alle in Anhang III aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat,

b)

sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten, und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und

c)

als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 2 angesehen wird.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Land als gefährdet, wenn

a)

es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und

b)

seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.

Zu Grunde zu legen sind:

a)

für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer i die am 1. September 2007 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren,

b)

für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer ii die am 1. September 2009 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.

(3)   Die Kommission überwacht den Stand der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen anhand der von den einschlägigen Aufsichtsgremien vorgelegten Informationen. Die Kommission unterrichtet den Rat, wenn aus diesen Informationen hervorgeht, dass ein begünstigtes Land von der tatsächlichen Umsetzung eines dieser Übereinkommen abweicht.

Rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Ratifizierung sowie die vorliegenden Empfehlungen der relevanten Aufsichtsgremien vor.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat entweder

i)

bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Januar 2009 gestellt

oder

ii)

bis zum 30. April 2010 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1 Juli 2010 gestellt;

und

b)

eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das Antrag stellende Land oder Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 8 Absätze 1 und 2 erfüllt.

(2)   Das Antrag stellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.

(3)   Die Länder, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2008 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu stellen.

Artikel 10

(1)   Die Kommission prüft den Antrag, dem die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben beigefügt sind. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem Antrag stellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.

(2)   Nach Prüfung des Antrags beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 darüber, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

(3)   Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, und zwar

a)

bis zum 15. Dezember 2008 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw.

b)

bis zum 15. Juni 2010 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

(4)   Wird dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.

(5)   Bei allen Beziehungen zu einem Antrag stellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4.

(6)   Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 gewährte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird ab dem 1. Januar 2009 den Ländern weiterhin gewährt, zu denen noch eine gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung durchgeführt wird, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung im Rahmen dieser Verordnung.

ABSCHNITT 3

Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder

Artikel 11

(1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.

(2)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden bis 31. August 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. September 2009 vollständig ausgesetzt.

(3)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1701 werden bis 30. September 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 vollständig ausgesetzt.

(4)   Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 verpflichtet sich der Einführer von Waren der Tarifposition 1701, derartige Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (10) für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt.

(5)   Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701 gemäß den Absätzen 2 und 3 wird für Waren der Tarifposition 1006 und der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Zollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2008/09 belaufen sich für Waren der Tarifposition 1006 auf 6 694 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 204 735 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker.

(6)   Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2015 benötigen die Einführer von Waren der Tarifposition 1701 eine Einfuhrgenehmigung.

(7)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (11) genaue Regeln über die Durchführung der in Absatz 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen fest.

(8)   Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 beschlossen.

Artikel 12

Der sich auf die Tarifunterposition 1701 11 10 beziehende Artikel 11 Absätze 3 und 5 gilt nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 13

(1)   Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2007 verfügbaren neuesten Daten zufolge drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen begünstigten Ländern und Gebieten übersteigt. Der Schwellenwert beträgt für Abschnitt XI Buchstabe a und Abschnitt XI Buchstabe b jeweils 12,5 %.

(2)   Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt. Die Streichung von Abschnitten gilt für die Dauer der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2.

(3)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts.

(4)   Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken von Eurostat herangezogen.

Artikel 14

(1)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(2)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 EUR oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

KAPITEL III

VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN

ABSCHNITT 1

Vorübergehende Rücknahme

Artikel 15

(1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:

a)

ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind;

b)

bei Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;

c)

bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen betreffend die Geldwäsche;

d)

bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden;

e)

bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

(3)   Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 (12) oder (EG) Nr. 2026/97 (13) Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen.

Artikel 16

(1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land

a)

der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b)

die Gemeinschaft bei der nachträglichen Prüfung des Warenursprungs auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

c)

die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;

d)

geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

e)

die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt;

f)

die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

(3)   Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

a)

den in Artikel 27 genannten Ausschuss unterrichtet,

b)

die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, und

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen können.

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Artikel 27 genannten Ausschuss darüber.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats anders beschließen.

(5)   Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu verlängern.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

Artikel 17

(1)   Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den in Artikel 27 genannten Ausschuss und ersucht um Konsultationen. Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt.

(2)   Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

Artikel 18

(1)   Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(2)   Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.

(4)   Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(5)   Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(6)   Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern.

Artikel 19

(1)   Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 27 genannten Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

(2)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

(3)   Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.

(4)   Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In dem in Absatz 3 genannten Fall unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.

(5)   Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, der Rat entscheidet vor diesem Zeitpunkt auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommission hin, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.

ABSCHNITT 2

Schutzklausel

Artikel 20

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

(2)   Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Angabe der der Kommission zu übermittelnden einschlägigen Informationen. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an das betreffende begünstigte Land oder jede andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(4)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

a)

Marktanteil,

b)

Produktion,

c)

Lagerbestände,

d)

Produktionskapazität,

e)

Konkurse,

f)

Rentabilität,

g)

Kapazitätsauslastung,

h)

Beschäftigung,

i)

Einfuhren,

j)

Preise.

(5)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des in Artikel 27 genannten Ausschusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern.

(6)   Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(7)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

(8)   Die Kommission hebt jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2 von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses die in den Artikeln 6 und 7 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf, falls die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Einfuhren solcher Waren, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben,

a)

im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 20 % steigen oder

b)

während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 11 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 13 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 21

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage, oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultation des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.

Artikel 22

(1)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 20 oder Artikel 21, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 oder 21 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

ABSCHNITT 3

Überwachungsmaßnahmen im Agrarbereich

Artikel 23

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, auf welche Waren dieser Überwachungsmechanismus Anwendung findet.

(2)   Bei Anwendung von Artikel 20 auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern werden die in Artikel 20 Absätze 2 und 5 genannten Fristen in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt:

a)

wenn das begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln nicht gewährleistet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 16 nicht gewährt oder

b)

wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmung

Artikel 24

Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

KAPITEL IV

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

a)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;

b)

Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;

c)

Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;

d)

Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;

e)

Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10.

Artikel 26

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (14) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (15) ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 aufzuschlüsseln.

(2)   Gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren.

(3)   Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes 0603, 0803 00 19, 1006, 1604 14, 1604 19 31, 1604 19 39, 1604 20 70, 1701, 1704, 1806 10 30, 1806 10 90, 2002 90, 2103 20, 2106 90 59, 2106 90 98 und 6403, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 20 und 21 erfüllt sind.

Artikel 27

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 7 wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(3)   Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

KAPITEL V

ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006, (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007

Artikel 28

Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die Worte „Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96“ ersetzt durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (16)

2.

In Artikel 2 werden die Worte „Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 und Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1256/96“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

Artikel 29

In der Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 werden in Artikel 1 die Worte „Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (17)

Artikel 30

Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erster Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (18)

2.

In Artikel 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Artikels 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikels 11 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

3.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 erhält folgende Fassung: „Für Einfuhren von zur Raffination bestimmtem Rohrohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, werden die folgenden Gesamtzollkontingente, ausgedrückt als ‚Weißzuckeräquivalent‘, zum Zollsatz Null eröffnet:

178 030,75 Tonnen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008;

204 735 Tonnen für das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009.

Die Kontingente erhalten die laufenden Nummern 09.4361 bzw. 09.4362.“

4.

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 wird durch Folgendes ersetzt:

„(2)   Für andere als die in Absatz 1 aufgeführten Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) sowie die zusätzlichen Zölle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt; ab dem 1. Oktober 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.“

b)

In Unterabsatz 3 Buchstabe c wird das Wort „Juni“ ersetzt durch das Wort „September“.

c)

Unterabsatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.

5.

In Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b werden die Worte „die Zusage des zugelassenen Wirtschaftsteilnehmers“ ersetzt durch die Worte: „die Zusage des Antragstellers“.

6.

In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte „Anhangs I der Verordnung Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

7.

In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c erster Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

8.

In Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

9.

In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

Artikel 31

Die Verordnung (EG) Nr. 964/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (19)

2.

In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005“ ersetzt durch die Worte: „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008“.

KAPITEL VI

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 32

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Das Auslaufdatum gilt jedoch weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  Stellungnahme vom 5. Juni 2008 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

(5)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 35.

(6)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3.

(7)  ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 26.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9).

(10)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(11)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 10).

(16)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“

(17)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“

(18)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“

(19)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.“


ANHANG I

Liste der Länder (1) und Gebiete, für die das Allgemeine Präferenzsystem der Gemeinschaft gilt

Spalte A:

alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

Spalte B:

Name des Landes oder Gebiets

Spalte C:

Abschnitte, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 13)

Spalte D:

Land, für das die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 11)

Spalte E:

Land, für das die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gilt (Artikel 7)


A

B

C

D

E

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

AF

Afghanistan

 

X

 

AG

Antigua und Barbuda

 

 

 

AI

Anguilla

 

 

 

AM

Armenien

 

 

 

AN

Niederländische Antillen

 

 

 

AO

Angola

 

X

 

AQ

Antarktis

 

 

 

AR

Argentinien

 

 

 

AS

Amerikanisch-Samoa

 

 

 

AW

Aruba

 

 

 

AZ

Aserbaidschan

 

 

 

BB

Barbados

 

 

 

BD

Bangladesch

 

X

 

BF

Burkina Faso

 

X

 

BH

Bahrain

 

 

 

BI

Burundi

 

X

 

BJ

Benin

 

X

 

BM

Bermuda

 

 

 

BN

Brunei Darussalam

 

 

 

BO

Bolivien

 

 

 

BR

Brasilien

A-IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

 

 

A-IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren

BS

Bahamas

 

 

 

BT

Bhutan

 

X

 

BV

Bouvetinsel

 

 

 

BW

Botsuana

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

CC

Kokosinseln

 

 

 

CD

Demokratische Republik Kongo

 

X

 

CF

Zentralafrikanische Republik

 

X

 

CG

Kongo

 

 

 

CI

Côte d’Ivoire

 

 

 

CK

Cookinseln

 

 

 

CM

Kamerun

 

 

 

CN

Volksrepublik China

A-VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

 

 

A-VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

A-VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

A-IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

A-XI a)

Spinnstoffe; A-XI b) Waren daraus

A-XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

A-XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

A-XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

A-XV

Unedle Metalle und Waren daraus

A-XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren; Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

A-XVII

Beförderungsmittel

A-XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

A-XX

Verschiedene Waren

CO

Kolumbien

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

CV

Kap Verde

 

X

 

CX

Weihnachtsinsel

 

 

 

DJ

Dschibuti

 

X

 

DM

Dominica

 

 

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

DZ

Algerien

 

 

 

EC

Ecuador

 

 

 

EG

Ägypten

 

 

 

ER

Eritrea

 

X

 

ET

Äthiopien

 

X

 

FJ

Fidschi

 

 

 

FK

Falklandinseln

 

 

 

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

 

 

 

GA

Gabun

 

 

 

GD

Grenada

 

 

 

GE

Georgien

 

 

 

GH

Ghana

 

 

 

GI

Gibraltar

 

 

 

GL

Grönland

 

 

 

GM

Gambia

 

X

 

GN

Guinea

 

X

 

GQ

Äquatorialguinea

 

X

 

GS

Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

 

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

GU

Guam

 

 

 

GW

Guinea-Bissau

 

X

 

GY

Guyana

 

 

 

HM

Heard und die McDonaldinseln

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

HT

Haiti

 

X

 

ID

Indonesien

A-III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

 

 

IN

Indien

A-XI a)

Spinnstoffe

 

 

IO

Britisches Territorium im Indischen Ozean

 

 

 

IQ

Irak

 

 

 

IR

Iran

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

JO

Jordanien

 

 

 

KE

Kenia

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

KH

Kambodscha

 

X

 

KI

Kiribati

 

X

 

KM

Komoren

 

X

 

KN

St. Kitts und Nevis

 

 

 

KW

Kuwait

 

 

 

KY

Kaimaninseln

 

 

 

KZ

Kasachstan

 

 

 

LA

Demokratische Volksrepublik Laos

 

X

 

LB

Libanon

 

 

 

LC

St. Lucia

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

 

LR

Liberia

 

X

 

LS

Lesotho

 

X

 

LY

Libysch-Arabische Dschamahirija

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

MG

Madagaskar

 

X

 

MH

Marshallinseln

 

 

 

ML

Mali

 

X

 

MM

Myanmar

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

 

MO

Macao

 

 

 

MP

Nördliche Marianen

 

 

 

MR

Mauretanien

 

X

 

MS

Montserrat

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

MV

Malediven

 

X

 

MW

Malawi

 

X

 

MX

Mexiko

 

 

 

MY

Malaysia

A-III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

 

 

MZ

Mosambik

 

X

 

NA

Namibia

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

NE

Niger

 

X

 

NF

Norfolkinsel

 

 

 

NG

Nigeria

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

 

NP

Nepal

 

X

 

NR

Nauru

 

 

 

NU

Niue

 

 

 

OM

Oman

 

 

 

PA

Panama

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

PF

Französisch-Polynesien

 

 

 

PG

Papua-Neuguinea

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

PW

Palau

 

 

 

PY

Paraguay

 

 

 

QA

Katar

 

 

 

RU

Russische Föderation

 

 

 

RW

Ruanda

 

X

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

SB

Salomonen

 

X

 

SC

Seychellen

 

 

 

SD

Sudan

 

X

 

SH

St. Helena

 

 

 

SL

Sierra Leone

 

X

 

SN

Senegal

 

X

 

SO

Somalia

 

X

 

SR

Suriname

 

 

 

ST

São Tomé und Príncipe

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

 

SY

Arabische Republik Syrien

 

 

 

SZ

Swasiland

 

 

 

TC

Turks- und Caicosinseln

 

 

 

TD

Tschad

 

X

 

TF

Französische Gebiete im südlichen Indischen Ozean

 

 

 

TG

Togo

 

X

 

TH

Thailand

A-XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

 

 

TJ

Tadschikistan

 

 

 

TK

Tokelau

 

 

 

TL

Timor-Leste

 

X

 

TM

Turkmenistan

 

 

 

TN

Tunesien

 

 

 

TO

Tonga

 

 

 

TT

Trinidad und Tobago

 

 

 

TV

Tuvalu

 

X

 

TZ

Tansania

 

X

 

UA

Ukraine

 

 

 

UG

Uganda

 

X

 

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

 

 

 

UY

Uruguay

 

 

 

UZ

Usbekistan

 

 

 

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

 

VE

Venezuela

 

 

 

VG

Britische Jungferninseln

 

 

 

VI

Amerikanische Jungferninseln

 

 

 

VN

Vietnam

A-XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

 

 

VU

Vanuatu

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

WS

Samoa

 

X

 

YE

Jemen

 

X

 

YT

Mayotte

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

ZM

Sambia

 

X

 

ZW

Simbabwe

 

 

 


(1)  In der Liste können Länder enthalten sein, die vorübergehend von dem APS der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden oder die Anforderungen der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllt haben (was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können). Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes werden eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.


ANHANG II

Liste der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Regelungen gelten

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.

Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

Die Spalte „empfindlich/nicht empfindlich“ kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung (Artikel 6) und der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (Artikel 7) sind. Diese Waren sind entweder als „NE“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 6 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des Artikels 6 Absatz 2) aufgeführt.

Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Empfindlich/nicht empfindlich

0101 10 90

Reinrassige Zuchtesel und andere, lebend

E

0101 90 19

Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten

E

0101 90 30

Esel, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

E

0101 90 90

Maultiere und Maulesel, lebend

E

0104 20 10 *

Reinrassige Zuchtziegen, lebend

E

0106 19 10

Hauskaninchen, lebend

E

0106 39 10

Tauben, lebend

E

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

E

0206 80 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

E

0206 90 91

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt,

E

0207 14 91

Lebern, gefroren, von Hühnern

E

0207 27 91

Lebern, gefroren, von Truthühnern

E

0207 36 89

Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen

E

ex 0208 (1)

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55 (ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 70, für die die Fußnote nicht gilt)

E

0208 90 70

Froschschenkel

NE

0210 99 10

Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

E

0210 99 59

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

E

0210 99 60

Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

E

0210 99 80

Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen

E

ex Kapitel 3 (2)

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90

E

0301 10 90

Seezierfische, lebend

NE

0403 10 51

0403 10 53

0403 10 59

0403 10 91

0403 10 93

0403 10 99

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

E

0403 90 71

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

E

0405 20 10

0405 20 30

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

E

0407 00 90

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

E

0409 00 00 (3)

Natürlicher Honig

E

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

0511 99 39

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

E

ex Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40

E

0604 91 40

Zweige von Nadelgehölzen, frisch

NE

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

E

0703 10

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt

E

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

E

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

E

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

E

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

E

ex 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

E

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

E

0709 20 00

Spargel, frisch oder gekühlt

E

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

E

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

E

0709 51 00

0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50

E

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

E

0709 60 99

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, außer zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen und außer zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

E

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

E

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt

E

0709 90 20

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

E

0709 90 31 *

Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

E

0709 90 40

Kapern, frisch oder gekühlt

E

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

E

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

E

ex 0709 90 80

Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober

E

0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

E

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85

E

0710 80 85 (3)

Spargel, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

E

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90

E

ex 0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19

E

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

E

0714 20 10 *

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

NE

0714 20 90

Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

E

0714 90 90

Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

NE

0802 11 90

0802 12 90

Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln

E

0802 21 00

0802 22 00

Haselnüsse (Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

E

0802 31 00

0802 32 00

Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen

E

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

E

0802 50 00

Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NE

0802 60 00

Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NE

0802 90 50

Pinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NE

0802 90 85

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

NE

0803 00 11

Mehlbananen, frisch

E

0803 00 90

Bananen, einschließlich Mehlbananen, getrocknet

E

0804 10 00

Datteln, frisch oder getrocknet

E

0804 20 10

0804 20 90

Feigen, frisch oder getrocknet

E

0804 30 00

Ananas, frisch oder getrocknet

E

0804 40 00

Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

E

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober

E

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

NE

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet

E

0805 90 00

Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

E

ex 0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember

E

0806 10 90

Andere Weintrauben, frisch

E

ex 0806 20

Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg

E

0807 11 00

0807 19 00

Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch

E

0808 10 10

Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

E

0808 20 10

Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

E

ex 0808 20 50

Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni

E

0808 20 90

Quitten, frisch

E

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember

E

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

E

ex 0809 20 95

Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

E

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

E

ex 0809 40 05

Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

E

0809 40 90

Schlehen, frisch

E

ex 0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember

E

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

E

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch

E

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch

E

0810 40 90

Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch

E

0810 50 00

Kiwis, frisch

E

0810 60 00

Durian, frisch

E

0810 90 50

0810 90 60

0810 90 70

Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch

E

0810 90 95

Andere Früchte, frisch

E

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20

E

0811 10 (3) und

0811 20 (3)

Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

E

ex 0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30

E

0812 90 30

Papaya-Früchte

NE

0813 10 00

Aprikosen/Marillen, getrocknet

E

0813 20 00

Pflaumen

E

0813 30 00

Äpfel, getrocknet

E

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet

E

0813 40 30

Birnen, getrocknet

E

0813 40 50

Papaya-Früchte, getrocknet

NE

0813 40 95

Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806

NE

0813 50 12

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen

E

0813 50 15

Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen

E

0813 50 19

Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen

E

0813 50 31

Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802

E

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen

E

0813 50 91

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen

E

0813 50 99

Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

E

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

NE

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 0901 90 90 und 0904 20 10, ferner Positionen 0905 00 00 und 0907 00 00 sowie Unterpositionen 0910 91 90, 0910 99 33, 0910 99 39, 0910 99 50 und 0910 99 99

NE

0901 12 00

Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert

E

0901 21 00

Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert

E

0901 22 00

Kaffee, geröstet, entkoffeiniert

E

0901 90 90

Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

E

0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

E

0905 00 00

Vanille

E

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

E

0910 91 90

Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910, gemahlen oder sonst zerkleinert

E

0910 99 33

0910 99 39

0910 99 50

Thymian; Lorbeerblätter

E

0910 99 99

Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910

E

ex 1008 90 90

Reismelde

E

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

E

1106 10 00

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

E

1106 30

Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8

E

1108 20 00

Inulin

E

ex Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, 1209 91 10, 1209 91 90 und 1209 99 91; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Position 1210 und der Unterposition 1211 90 30, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1212 91 und 1212 99 20; Stroh und Futter

E

1209 21 00

Samen von Luzernen, zur Aussaat

NE

1209 23 80

Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat

NE

1209 29 50

Samen von Lupinen, zur Aussaat

NE

1209 29 80

Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat

NE

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat

NE

1209 91 10

1209 91 90

Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat

NE

1209 99 91

Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00

NE

1210 (1)

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

E

1211 90 30

Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

NE

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00

E

1302 12 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

NE

1501 00 90

Geflügelfett, anderes als solches der Position 0209 oder 1503

E

1502 00 90

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

E

1503 00 19

Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken

E

1503 00 90

Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

E

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressaugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1505 00 10

Wollfett, roh

E

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1511 10 90

Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

E

1511 90

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl

E

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

E

ex 1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10

E

1516 20 10

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

NE

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

E

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

E

1522 00 10

Degras

E

1522 00 91

Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

E

1601 00 10

Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber

E

1602 20 10

Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht

E

1602 41 90

Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

E

1602 42 90

Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen

E

1602 49 90

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, von anderen Schweinen als Hausschweinen

E

1602 50 31 (3)

1602 50 95 (3)

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen

E

1602 90 31

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen

E

1602 90 69

1602 90 72

1602 90 74

1602 90 76

1602 90 78

1602 90 99

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen

E

1603 00 10

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg

E

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

E

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

E

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

E

1702 90 10

Chemisch reine Maltose

E

1704 (4)

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

E

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

E

ex Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91

E

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

NE

1901 90 91

Andere, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

NE

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Position 2002 sowie der Unterpositionen 2005 80 00, 2008 20 19, 2008 20 39, ex 2008 40 und ex 2008 70

E

2002 (1)

Tomaten/Paradeiser, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

E

2005 80 00 (3)

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

E

2008 20 19

2008 20 39

Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NE

ex 2008 40 (3)

Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 40 11, 2008 40 21, 2008 40 29 und 2008 40 39, für die die Fußnote nicht gilt)

E

ex 2008 70 (3)

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 70 11, 2008 70 31, 2008 70 39 und 2008 70 59, für die die Fußnote nicht gilt)

E

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59

E

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

NE

2102 20 19

Andere Hefen, nicht lebend

NE

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40

E

2207 (1)

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

E

2302 50 00

Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten

E

2307 00 19

Anderer Weintrub/anderes Weingeläger

E

2308 00 19

Anderer Traubentrester

E

2308 00 90

Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

NE

2309 10 90

Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

E

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art

NE

2309 90 91

Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art

E

2309 90 95

2309 90 99

Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

E

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

E

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

NE

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

NE

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

NE

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

NE

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

NE

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

NE

ex 2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00

NE

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

NE

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

NE

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

NE

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

NE

2810 00 90

Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren

NE

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

NE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

NE

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

NE

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

E

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

E

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

NE

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

E

2818 10

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

E

2819

Chromoxide und -hydroxide

E

2820

Manganoxide

E

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

NE

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

NE

2823 00 00

Titanoxide

E

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

NE

ex 2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00

NE

2825 10 00

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

E

2825 80 00

Antimonoxide

E

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

NE

ex 2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

NE

2827 10 00

Ammoniumchlorid

E

2827 32 00

Aluminiumchlorid

E

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

NE

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

NE

ex 2830

Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

NE

2830 10 00

Natriumsulfide

E

2831

Dithionite und Sulfoxylate

NE

2832

Sulfite; Thiosulfate

NE

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

NE

2834 10 00

Nitrite

E

2834 21 00

2834 29

Nitrate

NE

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

E

ex 2836

Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

NE

2836 20 00

Dinatriumcarbonat (Soda)

E

2836 40 00

Kaliumcarbonate

E

2836 60 00

Bariumcarbonat

E

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

NE

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

NE

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

NE

ex 2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00

NE

2841 61 00

Kaliumpermanganat

E

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

NE

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

NE

ex 2844 30 11

Cermets, an U-235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

NE

ex 2844 30 51

Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform

NE

2845 90 90

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten

NE

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

NE

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

NE

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

NE

ex 2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30

NE

2849 20 00

Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich

E

2849 90 30

Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich

E

ex 2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, ausgenommen Waren der Unterposition 2850 00 70

NE

2850 00 70

Silicide, auch chemisch nicht einheitlich

E

2852 00 00

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame

NE

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

NE

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

E

ex 2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00

NE

2904 20 00

Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende Derivate

E

ex 2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

E

2905 45 00

Glycerin

NE

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

ex 2907

Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00; Phenolalkohole

NE

2907 15 90

Naphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol

E

ex 2907 22 00

Hydrochinon

E

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

NE

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

E

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstofffunktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

ex 2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00

NE

2912 41 00

Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

E

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

NE

ex 2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, 2914 21 00 und 2914 22 00

NE

2914 11 00

Aceton

E

2914 21 00

Kampfer

E

2914 22 00

Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

E

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

E

ex 2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00, 2916 12 und 2916 14

NE

ex 2916 11 00

Acrylsäure

E

2916 12

Ester der Acrylsäure

E

2916 14

Ester der Methacrylsäure

E

ex 2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00, 2917 12 10, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00

NE

2917 11 00

Oxalsäure, ihre Salze und Ester

E

2917 12 10

Adipinsäure und ihre Salze

E

2917 14 00

Maleinsäureanhydrid

E

2917 32 00

Dioctylorthophthalate

E

2917 35 00

Phthalsäureanhydrid

E

2917 36 00

Terephthalsäure und ihre Salze

E

ex 2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 10

NE

2918 14 00

Citronensäure

E

2918 15 00

Salze und Ester der Citronensäure

E

2918 21 00

Salicylsäure und ihre Salze

E

2918 22 00

o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

E

2918 29 10

Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester

E

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

NE

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

E

2922

Amine mit Sauerstofffunktion

E

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

NE

ex 2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00

E

2924 23 00

2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

NE

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

NE

ex 2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00

NE

2926 10 00

Acrylnitril

E

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

E

2928 00 90

Andere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

NE

2929 10

Isocyanate

E

2929 90 00

Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

NE

2930 20 00

2930 30 00

ex 2930 90 85

Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate)

NE

2930 40 90

2930 50 00

2930 90 13

2930 90 16

2930 90 20

ex 2930 90 85

Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)

E

2931 00

Andere organisch-anorganische Verbindungen

NE

ex 2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und 2932 21 00

NE

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

E

2932 13 00

Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

E

2932 21 00

Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

E

ex 2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00

NE

2933 61 00

Melamin

E

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

NE

2935 00 90

Andere Sulfonamide

E

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

NE

ex 2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

E

ex 2940 00 00

Rhamnose, Raffinose und Mannose

NE

2941 20 30

Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

NE

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

NE

3102 (1)

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

E

3103 10

Superphosphate

E

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

E

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)

NE

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

E

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

E

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

NE

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

NE

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Kaseinleime

E

3502 90 90

Albuminate und andere Albuminderivate

NE

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

NE

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

NE

3505 10 50

Veretherte Stärken und veresterte Stärken

NE

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

NE

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

NE

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

NE

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00, der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00, der Position 3825, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60

NE

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

E

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

E

3823 12 00

Ölsäure

E

3823 70 00

Technische Fettalkohole

E

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte Abfälle

E

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901, 3902, 3903 und 3904, der Unterpositionen 3906 10 00, 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99, der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen 3921 90 19 und 3923 21 00

NE

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

E

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

E

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

E

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

E

3906 10 00

Poly(methylmethacrylat)

E

3907 10 00

Polyacetale

E

3907 60

Poly(ethylenterephthalat)

E

3907 99

Andere Polyester, andere als ungesättigt

E

3908

Polyamide in Primärformen

E

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

E

3921 90 19

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten

E

3923 21 00

Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

E

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010

NE

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

E

ex 4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19

E

ex 4106 31

4106 32

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterposition 4106 31 10

NE

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

E

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

E

ex 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114, ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00

NE

4113 10 00

Von Ziegen oder Zickeln

E

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

E

4115 10 00

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

E

ex Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203

NE

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

E

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

E

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

NE

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410, 4411, 4412, der Unterpositionen 4418 10, 4418 20 10, 4418 71 00, 4420 10 11, 4420 90 10 und 4420 90 91; Holzkohle

NE

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

E

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

E

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

E

4418 10

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus Holz

E

4418 20 10

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

E

4418 71 00

Zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz

E

4420 10 11

4420 90 10

4420 90 91

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44

E

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503

NE

4503

Waren aus Naturkork

E

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

E

Kapitel 50

Seide

E

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar

E

Kapitel 52

Baumwolle

E

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

E

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

E

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

E

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

E

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

E

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

E

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

E

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

E

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

E

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

E

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

E

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

E

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

NE

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

E

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

NE

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

NE

Kapitel 69

Keramische Waren

E

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

E

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117

NE

7117

Fantasieschmuck

E

7202

Ferrolegierungen

E

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

NE

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

E

7505 12 00

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen

NE

7505 22 00

Draht, aus Nickellegierungen

NE

7506 20 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen

NE

7507 20 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

NE

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601

E

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801

E

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903

E

ex Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20

E

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

E

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

E

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10

NE

8401 10 00

Kernreaktoren

E

8407 21 10

Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

E

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00, 8517 69 39, 8517 70 15, 8517 70 19, 8519 20, 8519 30, 8519 81 11 bis 8519 81 45, 8519 81 85, 8519 89 11 bis 8519 89 19, der Positionen 8521, 8525 und 8527, der Unterpositionen 8528 49, 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72, der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12

NE

8516 50 00

Mikrowellengeräte

E

8517 69 39

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, andere als tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

E

8517 70 15

8517 70 19

Antennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

E

8519 20

8519 30

Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks)

E

8519 81 11 bis

8519 81 45

Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

E

8519 81 85

Andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe, andere als Kassettengeräte

E

8519 89 11 bis

8519 89 19

Andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

E

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

E

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

E

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

E

8528 49

8528 59

8528 69 bis

8528 72

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

E

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

E

8540 11

8540 12 00

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

E

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

NE

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Waren der Positionen 8702, 8703, 8704, 8705, 8706 00, 8707, 8708, 8709, 8711, 8712 00 und 8714

NE

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

E

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

E

8704

Lastkraftwagen

E

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

E

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

E

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

E

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

E

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

E

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

E

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

E

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

E

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

NE

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

NE

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

E

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

E

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

NE

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405

NE

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

E

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 30 bis 9503 00 99

NE

9503 00 30 bis

9503 00 99

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

E

Kapitel 96

Verschiedene Waren

NE


(1)  Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Position.

(2)  Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 gilt für die Waren der Unterposition 0306 13 ein Zollsatz von 3,6 %.

(3)  Die Regelung in Kapitel II Abschnitt 1 gilt nicht für Waren dieser Unterposition.

(4)  Gemäß der Regelung in Kapitel II Abschnitt 2 wird der spezifische Zoll für die Waren der Unterposition 1704 10 90 auf 16 % des Zollwerts begrenzt.


ANHANG III

ÜBEREINKOMMEN NACH ARTIKEL 8

TEIL A

Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

1.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

2.

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

3.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

4.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

5.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

6.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

7.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

8.

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

9.

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

10.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

11.

Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

12.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

13.

Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

14.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

15.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

16.

Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid.

TEIL B

Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung

17.

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

18.

Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

19.

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

20.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

21.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt

22.

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

23.

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

24.

Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

25.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

26.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

27.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).


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