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Sie soll sicherstellen, dass der zunehmende Drohnenverkehr in der Europäischen Union (EU) für die Menschen am Boden und in der Luft sicher ist.
Die Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für den Betrieb von Drohnen (d. h. für unbemannte Luftfahrzeuge und die Ausrüstung für deren Fernsteuerung) und für das Personal, einschließlich der Fernpiloten und Organisationen, die an einem solchen Betrieb beteiligt sind.
Betriebsgenehmigung
In der Verordnung sind drei Betriebskategorien für Drohnen festgelegt.
Die Verordnung legt die Anforderungen für den Betrieb in den einzelnen Kategorien fest. Die Vorschriften und Verfahren für die Kategorien „offener Betrieb“ und „spezieller Betrieb“ sind in Anhang A aufgeführt.
Fernpiloten
Vorschriften und Verfahren für den Betrieb
Die Verordnung regelt die Vorschriften und Verfahren für eine Reihe von Aspekten, u. a.:
Sie ist am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45-71).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/947 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1-40).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 02.12.2021