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Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Einführung eines Bauartgenehmigungsverfahrens für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (Ermittlungsmethode), das maximale Drehmoment (Ermittlungsmethode) und die maximale Nutzleistung (zulässiger Grenzwert und Ermittlungsmethode) des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 52 vom 8.3.1995].

Geändert durch die Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Anpassung der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt [Amtsblatt L 133 vom 18.5.2002].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

  • Kleinkrafträder, d. h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h;
  • Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • vierrädrige Kraftfahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Leermasse von weniger als 350 kg, gelten als Kleinkrafträder;
  • die übrigen vierrädrigen Kraftfahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Vorschriften über die maximal zulässige Leistung und die Methoden zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors:

  • es ist eine Untersuchung vorgesehen, um zu ermitteln, ob zwischen Unfällen und einer maximalen Motornutzleistung von mehr als 74 kW ein Zusammenhang besteht;
  • es gibt besondere Vorschriften für Ottomotoren von Kleinkrafträdern, Krafträdern und dreirädrigen Kraftfahrzeugen über- die Genauigkeit der Drehmoment- und Leistungsmessungen unter Volllastbedingungen;- die Messung und das Prüfprotokoll;- die Korrekturfaktoren für Drehmoment und Leistung;- die Toleranzen bei der Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung.

Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung:

  • Der Antrag auf Typgenehmigung wird vom Hersteller bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gestellt;
  • die zuständige Behörde erteilt die Typgenehmigung für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors, wenn diese den technischen Vorschriften dieser Richtlinie und den Angaben des Herstellers entsprechen;
  • die zuständige Behörde füllt zu diesem Zweck den Typgenehmigungsbogen in der Anlage zu dieser Richtlinie aus.

Die Vorschriften für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Restriktive Bestimmung: Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Erstzulassung sowie Folgezulassungen von Kraftfahrzeugen mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 75 kW in ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern.

In der neuen Richtlinie werden zur Beseitigung von Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Anhängen des Textes einige Bestimmungen der Richtlinie 95/1/EG erläutert.

Ab dem 1. Juli 2003 dürfen die Mitgliedstaaten weder für den Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs die Erteilung der EG-Typgenehmigung verweigern, noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, das maximale Drehmoment und die maximale Motornutzleistung der Kraftfahrzeuge den Bestimmungen der Richtlinie 95/1/EG in der Fassung der neuen Richtlinie entsprechen.

Ab dem 1. Januar 2004 verweigern die Mitgliedstaaten die Erteilung der EG-Typgenehmigung für neue Typen zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 95/1/EG in der geänderten Fassung nicht eingehalten werden.

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 95/1/EG

28.3.1995

2.2.1997

Richtlinie 2002/41/EG

7.6.2002

30.6.2003

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 14.07.2005

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