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Umstellung auf den Euro: Bankentgelte und doppelte Angabe von Preisen

Vor der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen in zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union gab die Europäische Kommission 1998 diese Empfehlungen, um die Einführung der gemeinsamen Währung zu erleichtern. Diese Empfehlungen sind an die Banken bzw. an die anderen Wirtschaftsteilnehmer, Berufsorganisationen und Verbraucherverbände sowie auch die Mitgliedstaaten gerichtet.

RECHTSAKT

Empfehlungen der Kommission vom 23. April 1998:

1. zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro [Empfehlung 98/286/EG - Amtsblatt L 130 vom 1.5.1998]

2. zur doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen [Empfehlung 98/287/EG - Amtsblatt L 130 vom 1.5.1998]

3. zu Dialog, laufender Beobachtung und Information zur Erleichterung des Übergangs zum Euro [Empfehlung 98/288/EG - Amtsblatt L 130 vom 1.5.1998].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Kommission verabschiedete am 23. April 1998 diese unverbindlichen Empfehlungen, um optimale Bedingungen für die Einführung des Euro zu schaffen. Die erste Empfehlung ist an die Banken gerichtet und betrifft die Bankentgelte im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung. Die zweite Empfehlung richtet sich an die Wirtschaftsteilnehmer und betrifft die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen. Die dritte Empfehlung bezieht sich auf den Dialog, die laufende Beobachtung und die Information, vor allem zwischen Berufsorganisationen und Verbraucherverbänden, um den Übergang zum Euro für die Bürger zu erleichtern.

BANKENTGELTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER EURO-UMSTELLUNG

Die Kommission vertritt in ihrer Empfehlung 98/286/EG die Auffassung, dass die Banken laut Gesetz nicht berechtigt sind,

  • Entgelte für die Umrechnung von Zahlungseingängen, die auf Euro oder eine nationale Währung lauten, in der Übergangszeit * zu verlangen,
  • Entgelte für die Umstellung der Konten von der nationalen Währung auf Euro am Ende der Übergangszeit zu verlangen
  • unterschiedliche Entgelte für gleiche Leistungen zu berechnen, je nachdem, ob die Beträge auf Euro oder die nationale Währung lauten.

Die Kommission empfiehlt den Banken außerdem:

  • die unentgeltliche Umrechnung der Zahlungsausgänge (aus der nationalen Währung in Euro und umgekehrt) in der Übergangszeit,
  • die unentgeltliche Umstellung der Konten von der nationalen Währung auf Euro während der Übergangszeit,
  • für ihre Kunden den unentgeltlichen Umtausch haushaltsüblicher Beträge an Banknoten und Münzen (von den Banken zu präzisieren) aus der nationalen Währung in Euro während der Endphase *.

Die Empfehlung fasst diese beiden Verhaltensweisen unter dem Begriff „Standard des guten Verhaltens" zusammen, der sich sowohl auf die - nach Auffassung der Kommission - rechtlich verbindlichen Regeln als auch auf die empfohlenen Verhaltensweisen erstreckt.

Klare Angabe der Umrechnungskurse und der sonstigen Entgelte

Bei jeder Umrechnung und jedem Umtausch sollten die Banken auf klar ersichtliche Weise die Anwendung der Umrechnungskurse anzeigen und etwaige Entgelte jeglicher Art getrennt ausweisen.

Berechnen Banken ein nicht im „Standard des guten Verhaltens" vorgesehenes Entgelt für die Umrechung oder den Umtausch oder wenden Banken eine oder mehrere der oben genannten verbindlichen Regeln nicht an, so sollten sie ihren Kunden folgende Informationen liefern:

  • vorherige schriftliche Auskünfte über Entgelte, die sie zu berechnen gedenken;
  • nachträgliche spezifische Angaben über berechnete Umstellungsentgelte mittels sämtlicher banküblicher Formen des Verkehrs mit den Kunden.

Die Banken sollten ihre Kunden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Januar 1999 darüber unterrichten, ob und ggf. in welchem Umfang sie den „Standard des guten Verhaltens" umzusetzen gedenken.

Der Aspekt, wie die Kommission der Anwendung des Standards des guten Verhaltens überwachen kann, wird in der Empfehlung zu Dialog, laufender Beobachtung und Information zur Erleichterung des Übergangs zum Euro behandelt.

Die Kommission fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Überlegungen darüber auf, wie Verbraucher ohne Bankkonten ihre Banknoten und Münzen umtauschen können.

Die Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die Banken und deren Vereinigungen gerichtet.

DOPPELTE ANGABE VON PREISEN UND SONSTIGEN GELDBETRÄGEN

Unter „doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen" ist die gleichzeitige Angabe eines Betrags in der nationalen Währung und in Euro zu verstehen. Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollte Teil einer umfassenden Kommunikationsstrategie sein, die Kunden und Mitarbeitern die Umstellung auf den Euro erleichtert.

Bei der doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen ist aufgrund der bestehenden Rechtslage nach folgenden Regeln zu verfahren:

  • die Umrechnungskurse und Rundungsregeln, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro festgelegt sind, müssen genau angewandt werden;
  • die Beträge sind auf den nächsten Cent zu runden.

Die Kommission betont, dass darüber hinaus nach folgenden Grundregeln zu verfahren ist:

  • Klarheit und gute Lesbarkeit: es muss möglich sein, zwischen dem zu zahlenden Betrag und dem Gegenwert, der nur zu Informationszwecken angegeben wird, leicht zu unterscheiden; es sollten nicht zu viele Zahlen angegeben werden (die doppelte Auszeichnung kann sich auf den vom Verbraucher zu zahlenden Endverkaufspreis beschränken);
  • Einzelhändler sollen klar angeben, ob sie bereit sind, während der Übergangszeit Zahlungen in Euro anzunehmen.

Die Kommission empfiehlt, bei Referenzunterlagen wie Kontoauszügen und Rechnungen öffentlicher Versorgungsunternehmen schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Übergangszeit mit der doppelten Betragsangabe zu beginnen.

Im Einzelhandel sollte die doppelte Preisauszeichnung schrittweise eingeführt werden und zwar nach Maßgabe des vom Kunden gewünschten Umstellungstempos, der Art des Einzelhandelsgeschäfts und des Produktangebots.

Die Kommission ermuntert die Berufsorganisationen, gemeinsame Formate und Gestaltungsmuster für die doppelte Betragsangabe auszuarbeiten. Außerdem werden sie aufgefordert, kleine Einzelhändler bei der Entwicklung der Kapazität zur doppelten Preisauszeichnung und bei sonstigen Kommunikationsmaßnahmen zu unterstützen.

Die Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsakteure gerichtet, die eine doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen anbieten könnten.

DIALOG, LAUFENDE BEOBACHTUNG UND INFORMATION ZUR ERLEICHTERUNG DES ÜBERGANGS ZUM EURO

Die nationalen Behörden werden aufgefordert, die Fortsetzung des Dialogs zwischen allen an den praktischen Vorbereitungen für die Euro-Einführung Beteiligten zu fördern. Die Kommission wird ebenfalls diesen Dialog weiterhin auf europäischer Ebene fördern und die Mitgliedstaaten auffordern, die entsprechenden Ergebnisse zu berücksichtigen.

Die Kommission empfiehlt insbesondere Folgendes:

  • Die Verbraucher- und Berufsverbände sollen verhandeln und gegebenenfalls eine Vereinbarung über einen Standard des guten Verhaltens im Bereich der doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen und der Zahlung abschließen sowie Mindeststandards für die Kundeninformation festlegen.
  • Es sollten Regeln für die Kleinunternehmen, die bei der Umstellung auf den Euro auf besondere Schwierigkeiten stoßen, ausgearbeitet werden (z. B. Ausstellung von Rechnungen in Euro erst nach einer Vorlaufzeit).

Was die laufende Beobachtung der praktischen Vorbereitungen betrifft, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, dezentrale Beobachtungsstellen einzurichten, die u. a. als Informationsquelle für die Verbraucher dienen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, welche sowohl die Verbraucherbedürfnisse als auch die Umsetzung von Vereinbarungen betreffen, auf nationaler und auf europäischer Ebene fördern.

Im Hinblick auf die Information ermuntert die Kommission

  • die Berufsorganisationen und ähnliche Einrichtungen, die mit kleinen Unternehmen in Kontakt stehen, ihre Aufklärungsarbeit fortzusetzen;
  • die Mitgliedstaaten, weiter zu prüfen, welche Rolle das Bildungssystem spielen kann.

Die Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die Gebietskörperschaften, Berufsorganisationen und Verbraucherverbände, Bankenverbände, Unternehmen sowie jede andere Organisation oder Institution, die mit diesen in Verbindung steht, gerichtet.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • „Übergangszeit": der Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet
  • „Endphase": der Zeitraum, der am 1. Januar 2002 beginnt und spätestens am 30. Juni 2002 endet.

Letzte Änderung: 12.07.2006

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