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Steuerbefreiung: Grenzüberschreitender Reiseverkehr
Die Europäische Union legt gemeinschaftliche Regelungen über Steuerbefreiungen für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im Reiseverkehr innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Mit diesen Richtlinien wird die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr geregelt.
Reiseverkehr aus Drittländern in die Gemeinschaft
Für den Reiseverkehr aus Drittländern in die Gemeinschaft gilt:
Innergemeinschaftlicher Reiseverkehr
Für den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gilt:
Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
In den Fällen, in denen die Reise
Der Rat beschließt nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Oktober 1987, eine Anpassung der Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalten.
Festlegung von Freibetrag, Höchstmengen und Ausnahmeregelungen
Bei der Ermittlung des Freibetrags wird der Wert der persönlichen Reiseausrüstung, die vorübergehend eingeführt oder im Anschluss an ihre vorübergehende Ausfuhr wiedereingeführt wird, außer Acht gelassen.
Die Europäische Gemeinschaft hat Höchstmengen für die steuerfreie Einfuhr von Tabakwaren, alkoholischen Getränken, Parfum, Kaffee und Tee festgelegt. Im Reiseverkehr mit Drittländern und im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gelten unterschiedliche Höchstmengen. Reisende unter siebzehn Jahren dürfen keine Tabakwaren und alkoholischen Getränke, Reisende unter fünfzehn Jahren zudem keinen Kaffee steuerfrei einführen.
Gemäß den Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbefreiung absehen und den Wert bzw. die Mengen der befreiten Waren herabsetzen.
In Irland und Dänemark gelten besondere Ausnahmeregelungen. Finnland ist ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2007 Einfuhren von Bier aus anderen Ländern als Mitgliedstaaten auf die Menge von nicht weniger als sechzehn Liter zu beschränken.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 69/169/EWG |
29.5.1969 |
1.1.1970 |
ABl. L 133 vom 4.6.1969 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 72/230/EWG |
14.6.1972 |
1.7.19721.1.1973 |
ABl. L 139 vom 17.6.1972 |
Richtlinie 78/1032/EWG |
22.12.1978 |
1.1.1979 |
ABl. L 366 vom 28.12.1978 |
Richtlinie 78/1033/EWG |
22.12.1978 |
1.1.1979 |
ABl. L 366 vom 28.12.1978 |
Richtlinie 82/443/EWG |
5.7.1982 |
1.1.1983DK : 1.1.1984 |
ABl. L 206 vom 14.7.1982 |
Richtlinie 85/348/EWG |
11.7.1985 |
1.10.1985 |
ABl. L 183 vom 16.7.1985 |
Richtlinie 88/664/EWG |
23.12.1988 |
30.6.1989 |
ABl. L 382 vom 31.12.1988 |
Richtlinie 89/220/EWG |
14.3.1989 |
1.7.1989 |
ABl. L 92 vom 5.4.1989 |
Richtlinie 91/191/EWG |
8.4.1991 |
1.7.19918.4.1991 |
ABl. L 94 vom 16.4.1991 |
Richtlinie 91/673/EWG |
24.12.1991 |
31.12.1991 |
ABl. L 373 vom 31.12.1991 |
Richtlinie 91/680/EWG |
23.12.1991 |
1.1.1993 |
ABl. L 376 vom 31.12.1991 |
Richtlinie 92/12/EWG |
6.3.1992 |
1.1.1993 |
ABl. L 76 vom 23.3.1992 |
Richtlinie 92/111/EWG |
30.12.1992 |
1.1.19931.1.1994 |
ABl. L 384 vom 30.12.1992 |
Richtlinie 94/4/EG |
3.3.1994 |
1.4.1994DE : 1.1.1998 |
ABl. L 60 vom 3.3.1994 |
Richtlinie 2000/47/EG |
31.7.2000 |
- |
ABl. L 193 vom 29.7.2000 |
Richtlinie 2005/93/EG |
29.12.2005 |
31.12.2005 |
ABl. L 346 vom 29.12.2005ABl. L 175 Mvom 29.6.2006 |
Letzte Änderung: 03.07.2007