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Steuerbefreiung: Grenzüberschreitender Reiseverkehr

Die Europäische Union legt gemeinschaftliche Regelungen über Steuerbefreiungen für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im Reiseverkehr innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesen Richtlinien wird die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr geregelt.

Reiseverkehr aus Drittländern in die Gemeinschaft

Für den Reiseverkehr aus Drittländern in die Gemeinschaft gilt:

  • Waren, die im „persönlichen Gepäck" * der Reisenden eingeführt werden, sind von den Steuern bei der Einfuhr befreit, sofern „die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat" * und der Gesamtwert dieser Waren je Person 175 Euro nicht übersteigt;
  • für Reisende unter 15 Jahren kann dieser Freibetrag bis auf 90 Euro verringert werden.

Innergemeinschaftlicher Reiseverkehr

Für den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gilt:

  • Für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, sind von den Steuern bei der Einfuhr unter der Voraussetzung befreit, dass sie die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union erfüllen und entsprechend den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben wurden und dass die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person 600 Euro nicht übersteigt;
  • für Reisende unter 15 Jahren kann dieser Freibetrag bis auf 150 Euro verringert werden.

Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Person den festgesetzten Betrag, so wird die Befreiung bis zur Höhe dieser Beträge für diejenigen Waren gewährt, für die bei getrennter Einfuhr diese Befreiung hätte gewährt werden können; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

In den Fällen, in denen die Reise

  • durch das Gebiet eines Drittlandes führt, wobei das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung keine Durchreise im Sinne der Richtlinie ist,
  • als Ausreise aus einem Gebietsteil eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern nicht zur Anwendung auf die darin verbrauchten Waren gelangen,
  • muss der Reisende nachweisen können, dass die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines der Mitgliedstaaten erworben worden sind und dafür keine Erstattung von Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern gilt.

Der Rat beschließt nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Oktober 1987, eine Anpassung der Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalten.

Festlegung von Freibetrag, Höchstmengen und Ausnahmeregelungen

Bei der Ermittlung des Freibetrags wird der Wert der persönlichen Reiseausrüstung, die vorübergehend eingeführt oder im Anschluss an ihre vorübergehende Ausfuhr wiedereingeführt wird, außer Acht gelassen.

Die Europäische Gemeinschaft hat Höchstmengen für die steuerfreie Einfuhr von Tabakwaren, alkoholischen Getränken, Parfum, Kaffee und Tee festgelegt. Im Reiseverkehr mit Drittländern und im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gelten unterschiedliche Höchstmengen. Reisende unter siebzehn Jahren dürfen keine Tabakwaren und alkoholischen Getränke, Reisende unter fünfzehn Jahren zudem keinen Kaffee steuerfrei einführen.

Gemäß den Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbefreiung absehen und den Wert bzw. die Mengen der befreiten Waren herabsetzen.

In Irland und Dänemark gelten besondere Ausnahmeregelungen. Finnland ist ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2007 Einfuhren von Bier aus anderen Ländern als Mitgliedstaaten auf die Menge von nicht weniger als sechzehn Liter zu beschränken.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Persönliches Gepäck: Als persönliches Gepäck gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Tragbare Reservekraftstoffbehälter gehören nicht zum persönlichen Gepäck. Für jedes Motorfahrzeug dürfen jedoch in einem solchen Reservebehälter - unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung von Kraftstoff - bis zu zehn Liter Kraftstoff abgabenfrei eingeführt werden.
  • Einfuhren ohne kommerziellen Charakter: Als Einfuhren, die keinen kommerziellen Charakter haben, gelten solche,

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 69/169/EWG

29.5.1969

1.1.1970

ABl. L 133 vom 4.6.1969

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 72/230/EWG

14.6.1972

1.7.19721.1.1973

ABl. L 139 vom 17.6.1972

Richtlinie 78/1032/EWG

22.12.1978

1.1.1979

ABl. L 366 vom 28.12.1978

Richtlinie 78/1033/EWG

22.12.1978

1.1.1979

ABl. L 366 vom 28.12.1978

Richtlinie 82/443/EWG

5.7.1982

1.1.1983DK : 1.1.1984

ABl. L 206 vom 14.7.1982

Richtlinie 85/348/EWG

11.7.1985

1.10.1985

ABl. L 183 vom 16.7.1985

Richtlinie 88/664/EWG

23.12.1988

30.6.1989

ABl. L 382 vom 31.12.1988

Richtlinie 89/220/EWG

14.3.1989

1.7.1989

ABl. L 92 vom 5.4.1989

Richtlinie 91/191/EWG

8.4.1991

1.7.19918.4.1991

ABl. L 94 vom 16.4.1991

Richtlinie 91/673/EWG

24.12.1991

31.12.1991

ABl. L 373 vom 31.12.1991

Richtlinie 91/680/EWG

23.12.1991

1.1.1993

ABl. L 376 vom 31.12.1991

Richtlinie 92/12/EWG

6.3.1992

1.1.1993

ABl. L 76 vom 23.3.1992

Richtlinie 92/111/EWG

30.12.1992

1.1.19931.1.1994

ABl. L 384 vom 30.12.1992

Richtlinie 94/4/EG

3.3.1994

1.4.1994DE : 1.1.1998

ABl. L 60 vom 3.3.1994

Richtlinie 2000/47/EG

31.7.2000

-

ABl. L 193 vom 29.7.2000

Richtlinie 2005/93/EG

29.12.2005

31.12.2005

ABl. L 346 vom 29.12.2005ABl. L 175 Mvom 29.6.2006

Letzte Änderung: 03.07.2007

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