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Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von EU-Investmentfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/65/EG zu Vorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Hauptziele der Richtlinie sind wie folgt:

  • Angebot einer breiteren Auswahl an Produkten zu günstigeren Preisen für Anleger durch:
    • einen effektiveren Markt mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)* in der Europäischen Union (EU);
    • eine bessere Unterrichtung der Anleger und
    • eine effektivere Beaufsichtigung der Fonds.
  • Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Investmentbranche in der EU durch Anpassung der Vorschriften an die Marktentwicklungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sie legt einheitliche Vorschriften für Investmentfonds fest und ermöglicht somit das grenzüberschreitende Angebot von auf EU-Ebene geregelten Investitionsfonds.

Mit der Richtlinie werden Vorschriften festgelegt für:

  • Unterrichtung der Anleger mithilfe eines standardisierten, zusammenfassenden Informationsdokuments, um Verbrauchern ein besseres Verständnis des Produkts zu ermöglichen;
  • Einführung eines echten EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften von OGAW, sodass in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Verwaltungsgesellschaften die Möglichkeit erhalten, Fonds in anderen Mitgliedstaaten zu verwalten;
  • Vermarktung der OGAW in anderen Ländern, zum Beispiel durch vereinfachte Verwaltungsverfahren;
  • Verschmelzung der OGAW in anderen Ländern;
  • stärkere Beaufsichtigung der OGAW und ihrer Verwaltungsgesellschaften, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Finanzaufsichtsbehörden.

Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG

  • Die Änderungsrichtlinie 2014/91/EU (OGAW V) führte neue Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen (Einrichtungen, die die Vermögenswerte verwahren) ein, einschließlich über die für diese Rolle in Frage kommenden juristischen Personen, deren Aufgaben, Vorkehrungen zur Übertragung von Aufgaben und die Haftung der Verwahrstellen.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2017/2402 ergänzt die Richtlinie 2009/65/EG durch Anforderungen an OGAW, die eine Risikoposition in einer Verbriefung annehmen (siehe Zusammenfassung).
  • Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2019/1160 wurden Vorschriften zur Beseitigung regulatorischer Hindernisse eingeführt, die zuvor den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds behinderten, um deren Vertrieb einfacher, schneller und kostengünstiger zu gestalten.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2019/2034 führte einen neuen Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen ein (siehe Zusammenfassung).
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2019/2162 zielt auf den Anlegerschutz ab, indem sie EU-weit harmonisierte Mindestvorschriften, insbesondere zu Definitionen und Standards, für gedeckte Schuldverschreibungen*, die von den Kreditinstituten* ausgegeben werden (siehe Zusammenfassung). Sie korrigiert die Tatsache, dass die Richtlinie 2009/65/EG weder Art noch Inhalt eines besonderen Aufsichtsrahmens – eines Elements, das gedeckte Schuldverschreibungen definiert – oder der Behörden, die für die Durchführung einer solchen Beaufsichtigung zuständig sein sollten, spezifiziert hat. Sie legt auch die diesbezüglichen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen nationalen Behörden fest.
  • Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2261 werden neue Vorschriften hinzugefügt, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (siehe Zusammenfassung) von Investmentgesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften von OGAW bereitgestellten Basisinformationsblätter stets die Anforderungen erfüllen, die für wesentliche Informationen für den Anleger gemäß Richtlinie 2009/65/EG gelten.
  • Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556 werden die Vorschriften der Richtlinie und anderer Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA), Verordnung (EU) 2022/2254 (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.

Delegierter Rechtsakt

  • Die Richtlinie 2009/65/EG wurde zudem durch einen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt ergänzt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 befasst sich mit nicht marktbezogenen Risiken im Hinblick auf die Tätigkeiten der Verwahrstellen. Sie behandelt Aspekte der Pflichten der Verwahrstellen, wie z. B.:
    • Verwahrung der OGAW-Vermögenswerte;
    • Prüfung, ob die OGAW-Investitionen mit ihren Investitionsstrategien übereinstimmen, wie in ihren Vorschriften und Emissionsprospekten beschrieben oder Gewährleistung, dass der OGAW nicht gegen seine Anlagebeschränkungen verstößt); und
    • Haftung für die Vermögenswerte.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 legt außerdem konkrete Sorgfaltspflichten für die Insolvenzsicherung der OGAW-Vermögenswerte sowie detaillierte Unabhängigkeitsanforderungen für Vermögensverwalter und Treuhänder der OGAW fest.

Durchführungsrechtsakte

Ferner verabschiedete die Kommission:

  • Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden;
  • Verordnung (EU) Nr. 584/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG über das EU-Anzeigeverfahren für OGAW (siehe Zusammenfassung);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Richtlinie 2009/65/EC war bis zum 30. Juni 2011 in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.
  • Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung war bis zum 18. März 2016 in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.
  • Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Änderung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
  • Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung war bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.
  • Richtlinie (EU) 2019/2034 zur Änderung war bis zum 26. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/2162 zur Änderung war bis zum 8. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem 8. Juli 2022 Anwendung.
  • Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung war bis zum 17. Januar 2025 in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.

HINTERGRUND

Die Richtlinie 2009/65/EG ist die vierte Fassung der Rechtsvorschriften zu OGAW und ersetzt die Richtlinie 85/611/EWG.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.
Gedeckte Schuldverschreibung. Eine von einem Kreditinstitut ausgegebene Schuldverschreibung, die durch Vermögenswerte besichert ist, auf die ihre Anleger unmittelbar zurückgreifen können. Die erwähnten Vermögenswerte sind in der Regel ein Pool von Hypothekendarlehen oder Krediten an den öffentlichen Sektor, aber auch andere hochwertige Deckungswerte, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen ausgibt, einen Zahlungsanspruch hat und durch Sicherheiten, die streng definierten Anforderungen unterliegen, besichert ist.
Kreditinstitut. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite zu gewähren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153-163).

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 6-11).

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1-15).

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16-27).

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42-61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28-41).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 31.05.2023

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