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Statistik der betrieblichen Bildung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 – Statistik der betrieblichen Bildung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden die Vorschriften und Methoden für die Erstellung von europäischen Statistiken über die Berufsbildung in Unternehmen* festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In Unternehmen zu erhebende Daten

Die EU-Länder erheben Daten in folgenden Bereichen:

  • betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitarbeiter;
  • Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung;
  • Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung der Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten;
  • Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße;
  • spezifische betriebliche Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse der Mitarbeiter auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien;
  • Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten für Beschäftigte von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich;
  • Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung;
  • gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten (unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen);
  • spezifische Maßnahmen für die Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, zum Beispiel ältere Menschen und Angehörige von Minderheiten;
  • Maßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind;
  • Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize; und
  • Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung.

Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die EU-Länder Daten über:

  • die Teilnehmer der betrieblichen Erstausbildung und
  • die Gesamtausgaben für die betriebliche Erstausbildung.

Erfassungsbereich

Die Statistiken erfassen die Bildung in Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen der Abschnitte B bis N und R bis S der europäischen NACE-Klassifikation* tätig sind.

Statistische Einheiten

Im Allgemeinen werden Daten nur in Bezug auf Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten erhoben.

Datenquellen

Die EU-Länder können die erforderlichen Daten entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen erheben, um den Beantwortungsaufwand zu verringern und die Verwaltungsabläufe einfach zu halten.

Die EU-Länder legen die Verfahren fest, nach denen die Unternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Auskunft erteilen. Es können auch andere Datenquellen verwendet werden, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Aktualität und Relevanz eignen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungskonzept

Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf EU-Ebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:

  • Wirtschaftszweige und
  • Unternehmensgröße.

Die Europäische Kommission (Eurostat) legt die Stichprobenverfahren, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, fest. Auch die für die weiterbildenden* und nicht weiterbildenden Unternehmen* sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden von der Kommission festgelegt.

Qualitätskontrolle

Die EU-Länder sind dafür verantwortlich, die Qualität der Daten, die sie an Eurostat übermitteln, zu gewährleisten. Nach Ablauf jedes Berichtszeitraums von einem Kalenderjahr müssen sie Eurostat binnen 21 Monaten einen Qualitätsbericht mit sämtlichen benötigten Informationen und Daten vorlegen. Zudem sollte der Bericht Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen enthalten. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet Eurostat die Qualität der übermittelten Daten, um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen.

Periodizität

Die EU-Länder müssen die Daten alle fünf Jahre erheben.

Datenübermittlung

Die EU-Länder übermitteln Eurostat die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden EU-Bestimmungen über die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt sind. Die EU-Länder müssen dafür Sorge tragen, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form unter Einhaltung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System festgelegten Spezifikationen; dieser Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Länder zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, unterstützt und berät Eurostat.

Die EU-Länder müssen die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf jedes Berichtsjahres übermitteln.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unternehmen: die statistische Einheit, die von Eurostat für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft der Europäischen Union (EU) verwendet wird.
NACE-Klassifikation: Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union; das Akronym NACE geht auf die französische Bezeichnung Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne zurück.
Weiterbildende Unternehmen: in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, die Weiterbildungsdienstleistungen anbieten.
Nicht weiterbildende Unternehmen: Unternehmen, die zwar in die Stichprobe einbezogen werden, deren Geschäftstätigkeit jedoch nicht in der Bereitstellung von Weiterbildungsdienstleistungen besteht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1-5)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

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