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Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 – Statistik der betrieblichen Bildung
Mit der Verordnung werden die Vorschriften und Methoden für die Erstellung von europäischen Statistiken über die Berufsbildung in Unternehmen* festgelegt.
In Unternehmen zu erhebende Daten
Die EU-Länder erheben Daten in folgenden Bereichen:
Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die EU-Länder Daten über:
Erfassungsbereich
Die Statistiken erfassen die Bildung in Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen der Abschnitte B bis N und R bis S der europäischen NACE-Klassifikation* tätig sind.
Statistische Einheiten
Im Allgemeinen werden Daten nur in Bezug auf Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten erhoben.
Datenquellen
Die EU-Länder können die erforderlichen Daten entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen erheben, um den Beantwortungsaufwand zu verringern und die Verwaltungsabläufe einfach zu halten.
Die EU-Länder legen die Verfahren fest, nach denen die Unternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Auskunft erteilen. Es können auch andere Datenquellen verwendet werden, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Aktualität und Relevanz eignen.
Erhebungsmerkmale und Erhebungskonzept
Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf EU-Ebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:
Die Europäische Kommission (Eurostat) legt die Stichprobenverfahren, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, fest. Auch die für die weiterbildenden* und nicht weiterbildenden Unternehmen* sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden von der Kommission festgelegt.
Qualitätskontrolle
Die EU-Länder sind dafür verantwortlich, die Qualität der Daten, die sie an Eurostat übermitteln, zu gewährleisten. Nach Ablauf jedes Berichtszeitraums von einem Kalenderjahr müssen sie Eurostat binnen 21 Monaten einen Qualitätsbericht mit sämtlichen benötigten Informationen und Daten vorlegen. Zudem sollte der Bericht Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen enthalten. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet Eurostat die Qualität der übermittelten Daten, um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen.
Periodizität
Die EU-Länder müssen die Daten alle fünf Jahre erheben.
Datenübermittlung
Die EU-Länder übermitteln Eurostat die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden EU-Bestimmungen über die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt sind. Die EU-Länder müssen dafür Sorge tragen, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form unter Einhaltung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System festgelegten Spezifikationen; dieser Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Länder zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, unterstützt und berät Eurostat.
Die EU-Länder müssen die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf jedes Berichtsjahres übermitteln.
Sie ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1-5)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 13.11.2017