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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Serbien

Beschluss 2013/490/EU, Euratom, über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Serbien

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?

Mit dem Beschluss wird der Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Serbien eingerichtet.

Ziel dieses Abkommens ist es,

  • die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aufzubauen;
  • einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
  • einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen der EU und Serbien ermöglicht;
  • die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der EU;
  • die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
  • ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der EU und Serbien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
  • die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst zehn Positionen.

 

  • 1.
    Allgemeine Grundsätze

    Das SAA basiert auf einer Reihe wesentlicher Grundsätze. Serbien erklärt sich bereit:

    • die Grundsätze der Demokratie zu wahren und die Menschenrechte zu achten, die Grundsätze des internationalen Rechts, einschließlich der vollumfänglichen Zusammenarbeit mit dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien und die den Rechtsstaat sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft zu befolgen;
    • zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zu leisten beim Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen, unter anderem:
      • indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
      • indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;
    • die internationalen Verpflichtungen zu erfüllen;
    • Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene zu fördern und gutnachbarliche Beziehungen mit den anderen Ländern der Region aufzubauen, einschließlich Serbiens Verpflichtung zur Stärkung der Zusammenarbeit;
    • den Terrorismus zu bekämpfen.

     

  • 2.
    Politischer Dialog

    Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien ist weiterzuentwickeln. Mit dem politischen Dialog wird insbesondere gefördert:

    • die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die EU;
    • eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich der Fragen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;
    • regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;
    • gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem in den unter die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU fallenden Bereichen.

     

  • 3.
    Regionale Zusammenarbeit

    Von Serbien wird gefordert:

    • die regionale Zusammenarbeit aktiv zu fördern;
    • mit den Ländern in Verhandlungen zu treten, die das SAA mit der EU bereits unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Abkommen über regionale Zusammenarbeit;
    • die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fortzusetzen;
    • mit den EU-Beitrittskandidaten, die am SAP nicht beteiligt sind, die Zusammenarbeit zu stärken und Kooperationsabkommen zu unterzeichnen. Zudem muss Serbien in Verhandlungen mit der Türkei treten, und das im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone.

    Die EU kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

     

  • 4.
    Freier Warenverkehr
    • Innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Jahren verpflichten sich die 2 Vertragsparteien zu einer schrittweisen Einrichtung einer bilateralen Freihandelszone.
    • Mit der SAA wird ein Prozess zur Senkung und Beseitigung von Zolltarifen und Kontingenten für Waren aus der EU und Serbien festgelegt.

     

  • 5.
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs
    • Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, ist eine Behandlung zu gewähren, die keine Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Landes bewirkt Serbien muss den Arbeitnehmern aus der EU dieselbe Behandlung garantieren.
    • Zur Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben, sind Bestimmungen und Regeln festzulegen. Serbien muss den Arbeitnehmern aus der EU dieselbe Behandlung garantieren.
    • Den Unternehmen (auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen), die Geschäftstätigkeiten in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufnehmen, sind dieselben Bedingungen zu garantieren wie den Unternehmen mit Sitz in diesem Hoheitsgebiet.
    • Beide Vertragsparteien müssen Maßnahmen ergreifen, die es ihren Unternehmen oder Staatsangehörigen schrittweise ermöglichen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Dienstleistungen anzubieten.
    • Sämtliche Leistungszahlungen und Transfers zwischen der EU und Serbien sind in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen

     

  • 6.
    Abgleichung der Rechtsvorschriften des Landes an diejenigen der EU
    • Serbien erklärt sich bereit sicherzustellen, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem acquis der EU vereinbart werden und dass solche Rechtsvorschriften und Gesetze ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
    • Beide Seiten sind an Wettbewerbsregeln auf der Grundlage des EU-Rechts gebunden, die sich auf Maßnahmen beziehen, die sich auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien auswirken können.

     

  • 7.
    Recht, Freiheit und Sicherheit

    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf eine Reihe spezifischer Bereiche, unter anderem:

    • auf die Konsolidierung des Rechtsstaats und die Stärkung der Institutionen auf allen Ebenen in den Bereichen der Verwaltung im Allgemeinen und der Rechtsdurchsetzung und der Justizverwaltung, dem Kampf gegen die Korruption, im Besonderen;
    • Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration;;
    • Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, Rückübernahme;
    • Verhütung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus;
    • Zusammenarbeit beim Kampf gegen den illegalen Drogenhandel;
    • Bekämpfung und Verhinderung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus und anderer illegaler Aktivitäten.

     

  • 8.
    Kooperationspolitik

    Die EU und Serbien nehmen eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines breiten politischen Bereichs auf, wie zum Beispiel in der Wirtschafts- und der Handelspolitik, der industriellen Zusammenarbeit, der Bildung und Fortbildung, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Serbiens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit wird sie bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Wohle beider Vertragsparteien stärken.

     

  • 9.
    Finanzielle Zusammenarbeit
    • Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien von der EU Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
    • Die EU-Finanzhilfe hängt ab von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen.

     

  • 10.
    Beaufsichtigung

    Mit dem Abkommen SAA wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingerichtet, der die Anwendung und die Durchführung des Abkommens beaufsichtigen soll.

     

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am Montag, 22. Juli 2013 und das Abkommen am Sonntag, 1. September 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16-473)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14-15)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU (COM(2018) 450 final, 17.4.2018)

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Bericht 2018 über Serbien — Begleitdokument der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU (SWD(2018) 152 final, 17.4.2018)

Verordnung (EU) Nr. 332/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 10-14)

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11-26)

Letzte Aktualisierung: 01.03.2019

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