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Vorschriften für institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP)

Die Kommission veröffentlicht eine Orientierungshilfe zur Gründung von institutionalisierten öffentlich-rechtlichen Partnerschaften (IÖPP), gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die üblicherweise zur Erbringung öffentlicher Leistungen gegründet werden. Die Vorschriften für die Errichtung von IÖPP werden im Hinblick auf eine Stärkung der Rechtssicherheit geklärt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen auf institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP) 2008/C 91/02 - Amtsblatt C 91 vom 12.4.2008].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Mitteilung spezifiziert die Modalitäten zur Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen bei institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (IÖPP) *. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und der immer wieder geäußerten Sorge in Bezug auf die Einbeziehung privater Partner in die IÖPP entgegengetreten werden.

Gründung einer IÖPP

Die Einrichtung einer IÖPP erfolgt üblicherweise durch:

  • die Gründung eines neuen Unternehmens, dessen Kapital vom öffentlichen Auftraggeber und dem privaten Partner gemeinsam gehalten wird, und durch die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an dieses Unternehmen oder
  • die Beteiligung eines privaten Partners an einem bestehenden öffentlichen Unternehmen, das öffentliche Aufträge oder Konzessionen bereits in der Vergangenheit erhalten hat.

Der öffentliche Auftraggeber * muss die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten und insbesondere ein faires und transparentes Verfahren bei der Auswahl des privaten Partners einer IÖPP oder bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. einer Konzession an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen einhalten.

Eine doppelte Ausschreibung, d.h. eine Ausschreibung für die Auswahl des privaten Partners und eine weitere Ausschreibung für die Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw. der Konzession an das gemischtwirtschaftliche Unternehmen ist nicht praktikabel. Die Probleme im Zusammenhang mit einer doppelten Ausschreibung können jedoch verhindert werden, indem der private Partner der IÖPP im Rahmen eines transparenten und durch Wettbewerb gekennzeichneten Verfahrens ausgewählt wird, dessen Gegenstand sowohl der öffentliche Auftrag oder die Konzession ist, die der IÖPP übertragen werden soll, als auch der Beitrag des privaten Partners zur Abwicklung der Aufgaben der IÖPP.

Anwendbare Vorschriften

Es gibt auf Gemeinschaftsebene kein spezifisches Regelwerk für die Gründung von IÖPP. Allerdings sind der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Artikel 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) zur Niederlassungsfreiheit und Artikel 49 des EG-Vertrags zur Dienstleistungsfreiheit im Bereich öffentlicher Aufträge und Konzessionen anwendbar.

Die Vorschriften für das Verfahren der Auswahl des privaten Partners sind unterschiedlich, je nachdem, ob der öffentliche Auftrag oder die Konzession der "klassischen Richtlinie" (2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge) und/oder der "Sektorenrichtlinie" (2004/17/EG über öffentliche Aufträge für den Bereich Wasser, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) unterliegt.

  • Wenn es sich bei der Aufgabe, die der IÖPP übertragen wird, um einen öffentlichen Auftrag handelt, der vollständig in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fällt, so richtet sich das Verfahren für die Auswahl des privaten Partners nach diesen Richtlinien.
  • Handelt es sich um öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die nur zum Teil von den Vergaberichtlinien erfasst sind, erfolgt die Auswahl des privaten Partners unter Anwendung der Grundsätze des EG-Vertrags.
  • Wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession handelt, die nicht von einer Richtlinie über öffentliche Aufträge erfasst ist, muss die Auswahl des privaten Partners gemäß den Grundsätzen des EG-Vertrags erfolgen.

Der öffentliche Auftraggeber ist zur Bekanntmachung von Eignungs- und Zuschlagskriterien verpflichtet, um den privaten Partner der IÖPP auszuwählen. Die entsprechenden Kriterien müssen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Diese Vergaberichtlinien enthalten objektive Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften des privaten Partners (persönliche Lage des Bewerbers, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit usw.). Diese Kriterien können auch auf die Verfahren zur Vergabe von Konzessionen und solcher öffentlicher Aufträge angewendet werden, die nicht vollständig von den Vergaberichtlinien erfasst sind.

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung schließen eine Verpflichtung zur Transparenz mit ein, die darin besteht, einem potenziellen Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet. Bei der Gründung einer IÖPP muss der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen über die öffentlichen Aufträge oder Konzessionen, die vergeben werden sollen, Informationen über Gesellschaftsvertrag, die Gesellschaftervereinbarung sowie alle anderen Elemente, die die vertragliche Beziehung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem zukünftigen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen regeln, beifügen.

Nachträgliche Änderungen

Der Grundsatz der Transparenz verlangt außerdem, dass mögliche Erneuerungen oder Änderungen der öffentlichen Aufträge oder Konzessionen sowie mögliche Zuweisungen zusätzlicher Aufgaben in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht werden. Die entsprechende Information sollte ausreichend detailliert sein, um einen fairen und wirkungsvollen Wettbewerb zu gewährleisten.

Die IÖPP arbeiten innerhalb der Grenzen ihres ursprünglichen Unternehmensgegenstandes und können ohne ein Verfahren, das dem gemeinschaftlichen Vergabe- und Konzessionsrecht entspricht, keine weiteren öffentlichen Aufträge oder Konzessionen erhalten. Die IÖPP müssen sich jedoch an Veränderungen des wirtschaftlichen, rechtlichen oder technischen Umfelds anpassen können. Eine Anpassung ist unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz möglich. Veränderungen wesentlicher Bestimmungen dieser Verträge, die nicht durch die ursprünglichen Angebotsunterlagen vorgesehen waren, erfordern ein neues Vergabeverfahren.

Hintergrund

Die anlässlich der Veröffentlichung des Grünbuchs zu öffentlich-privaten Partnerschaften durchgeführte Konsultation und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen haben ergeben, dass erheblicher Klärungsbedarf besteht in Bezug auf die Rechtsvorschriften für institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP). Die mangelnde Rechtssicherheit kann tatsächlich den Erfolg derartiger Projekte beeinträchtigen.oder öffentliche Stellen oder private Beteiligte von der Gründung einer IÖPP abhalten.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaft: Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten, bei der gemischtwirtschaftliche Unternehmen gegründet werden, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen durchführen. Der private Beitrag zu einer IÖPP besteht — neben der Einbringung von Kapital oder anderer Vermögensgegenstände - in der aktiven Teilnahme an der Ausführung der Aufgabe, die dem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen wurde, und/oder in der Geschäftsführung der Gesellschaft. Demgegenüber stellt die reine Kapitalbeteiligung eines privaten Investors an einem öffentlichen Unternehmen keine IÖPP dar.
  • Öffentlicher Auftraggeber: Der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Letzte Änderung: 28.07.2008

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