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Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In der Verordnung (EU) 2015/534 sind Regeln und Verfahren sowie Format und Häufigkeit für die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen durch beaufsichtigte Banken und Gruppen beaufsichtigter Banken an die zuständigen nationalen Behörden und an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der EU unterliegen beaufsichtigte Banken („Unternehmen“) regelmäßigen Anforderungen an die Finanzberichterstattung. In der Verordnung (EU) 2015/534 sind die Anforderungen für die Meldung aufsichtsrechtlicher Finanzinformationen durch beaufsichtigte Stellen an die zuständigen nationalen Behörden und die EZB im Rahmen des Rahmenwerks für die Zusammenarbeit (SSM) festgelegt, dem System der Finanzaufsicht, das sich aus der EZB und den zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden EU-Länder.

Die Adressaten der Verordnung sind

  • bedeutende beaufsichtigte Unternehmen – Banken und Bankengruppen, die gemäß der SSM-Rahmenverordnung mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen und direkt von der EZB beaufsichtigt werden:
    • Aktiva, deren Gesamtwert 30 Mrd. Euro übersteigt,
    • wirtschaftlich wichtig für ihr Land oder die EU insgesamt,
    • Aktiva, deren Gesamtwert 5 Mrd. Euro übersteigt, und internationale Aktiva und Passiva im Wert von über 20%,
    • haben Finanzmittel vom Europäischen Stabilitätsmechanismus oder seinem Vorgänger, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, beantragt oder erhalten,
    • gehören zu den drei bedeutendsten Banken eines Landes;
  • weniger bedeutende Unternehmen – Banken und Bankengruppen, die keines der Kriterien erfüllen und von ihren nationalen Behörden beaufsichtigt werden, die der Aufsicht der EZB unterliegen.

Nationale zuständige Behörden (NCAs)

  • legen die Fristen für die Meldung von Finanzinformationen durch beaufsichtigte Unternehmen an diese fest;
  • überwachen und gewährleisten die Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen, die sie der EZB in einem einheitlichen technischen Format übermitteln;
  • können die im Rahmen der Verordnung gesammelten Daten für andere Aufgaben verwenden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2015/534 ist am 1. April 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EZB ist verantwortlich für das wirksame und kohärente Funktionieren des gesamten Systems der europäischen Bankenaufsicht, zu dem die EZB und die nationalen Bankenaufsichtsbehörden der teilnehmenden Länder gehören. Die Hauptziele dieser Aufsicht sind folgende:

  • Gewährleistung der Sicherheit und Solidität des europäischen Bankensystems;
  • Verbesserung der finanziellen Integration und Stabilität;
  • Gewährleistung einer konsequenten Überwachung.

Die europäische Bankenaufsicht ist neben dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine der beiden Säulen der EU-Bankenunion.

Die EZB überwacht alle bedeutenden und weniger bedeutenden Banken in den teilnehmenden Ländern durch direkte und indirekte Aufsicht.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13-151)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/534 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/605 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2020/22) (ABl. L 145 vom 7.5.2020, S. 1-334)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1-1861)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1-50)

Beschluss 2014/477/EU der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2014/29) (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34-37)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63-89)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1-4)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.10.2020

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