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Öffentlich-private Partnerschaften: ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa

Mit dem Programm Horizont 2020 will die Europäische Kommission im Rahmen des Ziels der Strategie Europa 2020, bei den Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) einen Anteil von 3 % des Bruttosozialprodukts (BIP) zu erreichen, Partnerschaften auf EU-Ebene fördern. Die Europäische Kommission, die EU-Länder und die Industrie planen, über die nächsten sieben Jahre insgesamt mehr als 22 Mrd. EUR in Forschung und Innovation zu investieren.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020: ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa (COM(2013) 494 final vom 10.7.2013).

ZUSAMMENFASSUNG

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält zwei Artikel zur Förderung von Forschung und Innovation in der EU, die als rechtliche Grundlage für die Einrichtung von öffentlich-privaten und öffentlich-öffentlichen Partnerschaften im Bereich Forschung und Innovation dienen:

  • Artikel 187 AEUV bezieht sich auf öffentlich-private Partnerschaften, an der in der Regel die EU, ein oder mehrere Industrieverbände sowie weitere Partner beteiligt sind. Diese Partnerschaften werden von eigens gegründeten Rechtspersonen verwaltet: den Gemeinsamen Unternehmen. Diese sind für die Umsetzung der Forschungsagenda in den entsprechenden Bereichen zuständig.
  • Artikel 185 AEUV bezieht sich auf öffentlich-öffentliche Partnerschaften unter Beteiligung der EU an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer EU-Länder.

Öffentlich-private Partnerschaften

Aus folgenden Gründen tragen öffentlich-private Partnerschaften zur Erreichung der Ziele von Horizont 2020 bei:

  • Sie ermöglichen einen langfristigen, strategischen Ansatz für Forschung und Innovation und verringern durch langfristig eingegangene Verpflichtungen Ungewissheiten.
  • Sie bieten einen Rechtsrahmen für die Bündelung von Ressourcen und die Erzielung einer kritischen Masse. Dadurch werden Forschungsanstrengungen in einer Größenordnung ermöglicht, die einzelne Unternehmen nicht leisten könnten. Dies geschieht durch intelligente Spezialisierung und den kombinierten Einsatz von Mitteln aus Horizont 2020 und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.
  • Die gemeinsame Nutzung von finanziellen, personellen und infrastrukturellen Ressourcen erhöht die Effizienz der Forschungs- und Innovationsförderung in der EU. Dadurch wird das Risiko der Fragmentierung (im Falle von unkoordinierten Forschungsbemühungen) verringert. Zudem können Größeneinsparungen erzielt und die Kosten für alle beteiligten Partner verringert werden.
  • Sie sind besser geeignet, komplexe Herausforderungen zu bewältigen, da sie interdisziplinäre Konzepte unterstützen und für eine größere Effizienz bei der Weitergabe von Wissen und Sachkenntnissen sorgen.
  • Sie erleichtern die Schaffung eines Binnenmarkts für innovative Produkte und Dienstleistungen, indem sie gemeinsam kritische Fragen - wie Zugang zu Finanzierung, Standardisierung und Normung - angehen.
  • Sie sorgen dafür, dass innovative Technologien schneller vermarktet werden können, unter anderem, indem sie Unternehmen die Möglichkeit zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch geben und so den Lernprozess beschleunigen.
  • Sie können internationalen Unternehmen den passenden Rahmen dafür bieten, ihre Forschungs- und Innovationsinvestitionen in Europa zu tätigen und von den Stärken Europas - gut ausgebildete Arbeitnehmer, Vielfalt der Konzepte und Kreativität in den einzelnen Branchen u. Ä. - zu profitieren.
  • Sie ermöglichen Forschungs- und Innovationsanstrengungen in dem Umfang, der zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen und wichtiger politischer Ziele der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 erforderlich ist.

Einige der öffentlich-privaten Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 wurden erstmals mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm (RP7) für Forschung und Entwicklung (FuE) eingeführt oder aber komplett neu eingerichtet:

  • Die gemeinsame Technologieinitiative (JTI) zu biobasierten Industrien ist ein neues Gemeinsames Unternehmen (JU) im Rahmen von Horizont 2020.
  • Die JTI JU Clean Sky 2 ist die Nachfolgerin der JTI JU Clean Sky.
  • ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership) - eine Zusammenlegung der ehemaligen JTI JUs ARTEMIS Eingebettete/Cyber-physische Computersysteme und ENIAC Nanoelektronik, die um intelligenten Elektroniksysteme erweitert wurde.
  • Die JTI JU Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 ist die Nachfolgerin der JTI JU Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH).
  • Die JTI JU Innovative Arzneimittel 2 ist die Nachfolgerin der JTI JU Innovative Arzneimittel.

Weitere Beispiele für auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV gegründete öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 - neben den vorgenannten JTI JUs:

  • Das Gemeinsame Unternehmen Single European Sky ATM Research (SESAR), das im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms eingerichtet wurde, läuft im Rahmen von Horizont 2020 weiter. Es befasst sich mit der Koordinierung des technischen Pfeilers der Initiative zum einheitlichen europäischen Luftraum, mit der das Flugverkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll.
  • Das im Rahmen von Horizont 2020 neu eingerichtete Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (S2R) befasst sich mit der Koordinierung und Verwaltung der Forschungs- und Innovationsinvestitionen der EU im Bereich Schienenverkehr.

Öffentlich-private Partnerschaften auf Vertragsbasis

Über diese Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 werden vertragliche Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Industriepartnern geschlossen. Artikel 187 AEUV kommt hier nicht zur Anwendung. Diese Partnerschaften unterscheiden sich von den vorgenannten institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften. Öffentlich-private Partnerschaften auf Vertragsbasis wurden in folgenden Bereichen erwogen:

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften

Gemäß Artikel 185 AEUV ist die EU zur Beteiligung an Forschungsprogrammen berechtigt, die von den EU-Ländern gemeinsam durchgeführt werden, darunter die Beteiligung an Strukturen für die Durchführung nationaler Forschungsprogramme.

Einige der öffentlich-öffentlichen Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 wurden erstmals mit den vorangehenden Forschungsrahmenprogrammen (RP6 oder RP7) eingeführt oder aber komplett neu eingerichtet:

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173).

Letzte Änderung: 19.05.2014

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