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Schutz des Euro gegen Fälschungen – Europäisches technisches und wissenschaftliches Zentrum

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2005/37/EG zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Beschluss 2005/37/EG wird das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) bei der Europäischen Kommission in Brüssel eingerichtet. Ursprünglich dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung angegliedert, wird das ETSC mit dem Änderungsbeschluss (EU) 2017/1507 innerhalb der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission angesiedelt (siehe Zusammenfassung).
  • Aufgabe des ETSC ist es, die Euro-Münzen gegen Fälschungen zu schützen. Zu diesem Zweck analysiert und klassifiziert es gefälschte Euro-Münzen und unterstützt die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben des Zentrums

Das ETSC:

  • analysiert und klassifiziert jede neue Art von gefälschten Euro-Münzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (siehe Zusammenfassung);
  • trägt zur Verwirklichung der Ziele des Programms „Pericles“ bei;
  • nimmt bestimmte Aufgaben wahr, im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1210/2010, in der die Regeln für die Echtheitsprüfung von Euro-Münzen festgelegt sind (siehe Zusammenfassung), und (EG) Nr. 2182/2004, die Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen betrifft (siehe Zusammenfassung);
  • unterstützt die nationalen Münzanalysezentren und die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Aufgaben und arbeitet mit den zuständigen Behörden bei der Analyse gefälschter Euro-Münzen und bei der Verbesserung des Schutzes des Euro zusammen;
  • führt eine fortschrittliche und zerstörungsfreie Analyse von hochwertigen gefälschten Euro-Münzen durch, um Europol und die Strafverfolgungsbehörden über neu auftretende Bedrohungen zu informieren (eine neue Aufgabe, die durch den Änderungsbeschluss (EU) 2023/616 hinzugefügt wurde).

Technische und wissenschaftliche Analyse von gefälschten Euro-Münzen

  • Das ETSC führt eine vorläufige technische Analyse in Brüssel durch. Ergänzend dazu können die Münzen im nationalen Analysezentrum für französische Münzen innerhalb der französischen Münzanstalt untersucht werden.
  • Die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen stellt dem ETSC die geeignete technische Ausrüstung zur Verfügung, um die zerstörungsfreie Analyse in Brüssel durchzuführen. Damit soll die Bedrohung durch hochwertig gefälschte Euro-Münzen erkannt und rechtzeitig darauf reagiert werden.
  • Das ETSC kann das Personal und die Ausrüstung der französischen Münzanstalt für alle notwendigen ergänzenden Analysen in ihren Räumlichkeiten nutzen. Diese Kosten werden von den französischen Behörden übernommen.
  • Die Kosten für das ETSC-Personal und die für die Erfüllung seiner Aufgaben in Brüssel erforderliche technische Ausrüstung werden aus dem EU-Haushalt bestritten, ebenso wie die Kosten für Dienstreisen des ETSC-Personals zur französischen Münzanstalt und verschiedene gerechtfertigte geringfügige Ausgaben, die bei der Nutzung der technischen Ausrüstung seines Labors entstehen können.

Koordinierung und Unterrichtung

  • Die Kommission koordiniert die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen vor Fälschungen und gewährleistet eine wirksame und einheitliche Umsetzung der Echtheitsprüfung im Euroraum, u. a. durch regelmäßige Treffen mit Europol und Sachverständigen für Falschmünzen.
  • Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Europäische Zentralbank, Europol sowie die zuständigen nationalen Behörden werden regelmäßig über die Aktivitäten des Zentrums und die Situation der Falschmünzerei informiert.

Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 führt innerhalb des Euro-Währungsgebiets einheitliche Regeln und Verfahren für die Echtheitsprüfung (Echtheitsprüfungsverfahren) von Euro-Münzen, die sich im Umlauf befinden, sowie zur Behandlung und Erstattung der Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind, ein.
  • Gemäß dieser Verordnung trägt das ETSC die Verantwortung, unter anderem Folgendes festzulegen:
    • die technischen Merkmale für die Testung der Münzsortiergeräte, die zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen eingesetzt werden;
    • Schulungsmethoden für das Personal, dessen Aufgabe die Prüfung der Euro-Münzen ist;
    • die Gültigkeitsdauer der Testberichte;
    • Angaben für das auf der Website der Kommission veröffentlichte Verzeichnis aller Münzsortiergeräte, die den Erkennungstest erfolgreich bestanden haben;
    • Leitlinien für die jährlichen Vor-Ort-Kontrollen, mit denen die Befähigung der Institute zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen überprüft werden soll;
    • Regeln zur Behebung der Nichtkonformität von Münzsortiergeräten mit der Verordnung.
  • Die Entscheidungen 2003/861/EG und 2003/862/EG legen die Einrichtung des ETSC durch die Kommission bzw. dessen Tätigkeit im Euro-Währungsgebiet und in den EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets fest.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

  • Die Entscheidung 2005/37/EG ist am 10. Februar 2005 in Kraft getreten.
  • Der Beschluss (EU) 2023/616 zur Änderung ist am 9. April 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73-74).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2005/37/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2015 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ zur Politik der Kommission und zu den Vorschriften bezüglich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung (ABl. C 347 vom 20.10.2015, S. 4-6).

Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1-5).

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1-6).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen(ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).

Entscheidung 2003/862/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 45)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2023

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