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Mit Richtlinie (EU) 2024/1203, der neuen Richtlinie zu Umweltkriminalität, werden Mindestvorschriften für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur Definition von Umweltstraftaten und Sanktionen zum Umweltschutz festgelegt. Eines der Ziele ist eine bessere Durchsetzung des EU-Umweltrechts sowie die bessere Verhinderung und Bekämpfung von Umweltstraftaten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Straftaten
Die Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten vorsätzliche umweltschädliche Handlungen unter Strafe stellen, in einigen Fällen auch Handlungen, die zumindest grob fahrlässig begangen werden. Dazu gehören:
Umweltverschmutzung: die vorsätzliche oder vermutliche Verursachung von schwerer Körperverletzung oder dem Tod durch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser;
produktbezogene Straftaten: das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt, wodurch es zu erheblicher Umweltschädigung kommt;
chemische Straftaten: die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt, die Ausfuhr oder die Verwendung von Stoffen, die in den Anwendungsbereich von EU-Verordnungen fallen, zum Beispiel der Verordnung zu chemischen Stoffen, wenn diese Handlung erhebliche ökologische oder gesundheitliche Folgen hat;
Straftaten mit Quecksilber: Gesetzesverletzung durch die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Einfuhr oder Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten;
die unrechtmäßige Durchführung von Projekten: die Durchführung von Projekten nach der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn diese Handlung ohne Genehmigung begangen wird und erhebliche Umweltschäden verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
die unrechtmäßige Abfallbewirtschaftung und unrechtmäßige Verbringung von Abfällen: die unrechtmäßige Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, auch gefährlichen Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der unrechtmäßigen Verbringung von Abfällen;
das unrechtmäßige Recycling von Schiffen und Meeresverschmutzung durch Schiffe: Verstöße gegen die Pflicht, Schiffe in Abwrackeinrichtungen auf der europäischen Liste zu recyceln, und die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen, die zu einer Verschlechterung der Wasserqualität oder Schäden an der Meeresumwelt führen;
gefährliche Anlagen: der Betrieb oder die Schließung einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet werden, oder der Bau, der Betrieb und der Abbau einer Offshore-Anlage, wenn das Risiko schwerer Körperverletzung oder von Umweltschäden besteht;
Straftaten im nuklearen Bereich: die unrechtmäßige Handhabung von radioaktivem Material oder radioaktiven Stoffen;
die unrechtmäßige Wasserentnahme: die unrechtmäßige Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser;
Straftaten im Bereich wildlebender Arten: die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder der illegale Handel mit einer geschützten Art im Sinne des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), wenn Lebensräume innerhalb eines Schutzgebietes geschädigt oder Straftaten im Holzhandel begangen werden;
Invasive Arten: das Verbringen in das Gebiet der EU, das Inverkehrbringen, die Haltung, die Zucht, die Beförderung, die Verwendung, den Tausch, das Bringen zur Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung, das Freisetzen in die Umwelt oder die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung;
ozonabbauende Stoffe und fluorierte Gase: die unrechtmäßige Handhabung von ozonabbauenden Stoffen oder fluorierten Gasen.
Qualifizierte Straftat. Es gelten strengere Sanktionen, wenn die genannte unrechtmäßige Handlung zu einer irreversiblen oder dauerhaften Schädigung eines Ökosystems von beträchtlicher Größe führt oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität stark beeinträchtigt werden.
Grobe Fahrlässigkeit. Handlungen, die aufgrund grober Fahrlässigkeit zu schweren Umweltschäden führen, werden nach der Richtlinie auch unter Strafe gestellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung dieser Straftaten auch als Straftat geahndet werden kann. Auch der Versuch der Begehung einer Straftat kann für die meisten in der Richtlinie genannten Handlungen als Straftat geahndet werden.
Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen
Die Richtlinie fordert bezüglich Schwere und Ausmaß wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.
Einzelpersonen können bei schweren Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, besonders wenn sie zu Tod oder schwerer Umweltschädigung geführt haben. Auch flankierende Sanktionen oder Maßnahmen wie Geldstrafen oder ein Verbot oder die Verpflichtung, den Vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen oder eine Entschädigung für die Umweltschäden zu zahlen, sind möglich.
Juristische Personen (nach nationalem Recht anerkannte Rechtssubjekte, mit Ausnahme von staatlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen) sind haftbar für Straftaten, die zu ihren Gunsten von Personen in leitender Stellung durchgeführt wurden. Zu den Sanktionen gehören erhebliche Geldstrafen sowie flankierende Sanktionen oder Maßnahmen wie operative Einschränkungen und verpflichtende Sanierungsmaßnahmen.
Erschwerende Umstände umfassen das Ausmaß der Schäden, die Beteiligung des organisierten Verbrechens und Vorstrafen.
Mildernde Umstände umfassen Bemühungen, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, und die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden.
Gerichtliche Zuständigkeit und Durchsetzung
Gerichtliche Zuständigkeit. Die Mitgliedstaaten haben die gerichtliche Zuständigkeit inne über Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet, auf ihren registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder wenn der Straftätiger ein Staatsangehöriger ist.
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und den zuständigen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen. Die Richtlinie schreibt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit EU-Organen wie der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Europäischen Staatsanwaltschaft hinsichtlich der jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeit vor, um grenzüberschreitende Umweltdelikte effizient zu behandeln. Die Richtlinie enthält zudem eine Reihe an Vorschriften, um die Effizienz aller Beteiligten in der Strafverfolgung bei der Bekämpfung von Umweltstraftaten zu verbessern. Dazu gehört die Pflicht, angemessene Ressourcen und Ermittlungsinstrumente, regelmäßige spezialisierte Schulungen und nationale Strategien zur Bekämpfung von Umweltstraftaten sicherzustellen. Die nationalen Strategien müssen bis Mai 2027 entwickelt und umgesetzt und nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz regelmäßig aktualisiert und geprüft werden.
Erhebung und Übermittlung von Daten
Die Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Daten zu Umweltstraftaten erheben und veröffentlichen, um die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen zu bewerten.
Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen über:
Sicherstellung und Einziehung, darunter Maßnahmen zur Auffindung und Sicherstellung der Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten;
Verjährungsfristen, um die zeitnahe Strafverfolgung und Durchsetzung von Sanktionen sicherzustellen;
Ermittlungsinstrumenten, die zur Strafverfolgung einzusetzen sind;
Ressourcen für nationale Behörden, damit diese ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie wirksam ausüben können;
Schulung für an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedientete und daran beteiligtes Personal der zuständigen Behörden bezüglich der Ziele der Richtlinie;
Anerkennung der Rolle der Zivilgesellschaft und deren Verfahrensrechte, darunter Rechte für betroffene Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisation, damit diese an Gerichtsverfahren teilnehmen können und Zugriff auf Urteile haben.
Umsetzung und Prüfung
Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten sind Fristen gesetzt.
Es sind regelmäßige Prüfungen und Aktualisierungen vorgeschrieben, um eine Anpassung an neue Umwelt- und Rechtsbedingungen zu ermöglichen.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203 vom ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom , S. 17-56).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom , S. 39-50).
Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom , S. 52-55).
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom , S. 7-25).
Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom , S. 42-47).
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom , S. 28-37).
Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom , S. 42-45).
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom , S. 11-21).
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom , S. 56-75).