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Vermeidung von Verletzungen von Arbeitnehmern im Gesundheitssektor: Vereinbarung der EU-Sozialpartner
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Ziel der Richtlinie ist es, Arbeitnehmer im Gesundheitssektor durch die Umsetzung einer von den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung vor Verletzungen durch Nadeln und andere scharfe/spitze Instrumente zu schützen:
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zweck der Vereinbarung ist es:
Anwendungsbereich
Integrierter Ansatz
In der Vereinbarung werden elf Grundsätze festgelegt, die die Grundlage für einen integrierten Regelansatz bilden. Sie umfassen Folgendes:
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 21. Juni 2010 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 11. Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Die EU hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Arbeitnehmer besser zu schützen, darunter:
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66-72)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 114-116)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 154 (ex-Artikel 138 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 116)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 155 (ex-Artikel 139 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 116)
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5-19)
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21-45)
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 89/391/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 12.03.2019