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Mit der Richtlinie über Postdienste werden folgende Hauptziele verfolgt:
Die ursprüngliche Richtlinie wurde mehrmals geändert, wobei einige der wichtigsten Änderungen in der Richtlinie 2008/6/EG enthalten sind.
In der Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften in Bezug auf Folgendes festgelegt:
Die postalische Universaldienstverpflichtung
Die EU-Länder sind verpflichtet, einen dauerhaften, erschwinglichen postalischen Universaldienst überall in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, d. h., sie müssen mindestens Folgendes garantieren:
Die EU-Länder können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter benennen, sodass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt ist. Diese Benennung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.
Finanzierung des postalischen Universaldienstes
Die EU-Länder dürfen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte zur Erbringung von Postdienstleistungen gewähren. Sie können jedoch den Universaldienstanbieter entschädigen, wenn Nettokosten festgestellt werden und diese eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung gemäß den EU-Verträgen darstellen (z. B. durch staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge, Verfahren zur Kostenteilung*).
Tarife
Die Universaldiensttarife müssen insbesondere den folgenden Grundsätzen entsprechen.
Die EU-Länder können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte anbieten.
Qualität der Dienste
Für grenzüberschreitende Post innerhalb der EU wird in Anhang II der Richtlinie vorgeschrieben, dass
Beschwerdeverfahren
Es muss ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Verfügung stehen, um Nutzerbeschwerden zu bearbeiten und Streitfälle angemessen und zügig zu regeln.
Technische Harmonisierung
Die technische Harmonisierung erfolgt auf der Grundlage eines Normungsauftrags der Kommission durch den Technischen Ausschuss 331 des CEN.
Regulierungsbehörden
Die EU-Länder müssen unabhängige nationale Regulierungsbehörden einrichten, die mit allen erforderlichen Ressourcen in Bezug auf Personal, Fachwissen und Finanzmittel ausgestattet werden und die Aufgaben erfüllen sollten, die ihnen durch die Richtlinie zugewiesen wurden, insbesondere was Folgendes betrifft:
Bereitstellung von Informationen
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Dienstleister den nationalen Regulierungsbehörden Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Finanzinformationen und Informationen über den Universaldienst, insbesondere für zwei Zwecke:
Grenzüberschreitende Paketzustelldienste
Im Jahr 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste erlassen. Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG, die sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf Universaldienste konzentriert, um Folgendes zu behandeln:
Die Richtlinie 97/67/EG ist am 10. Februar 1998 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 14. Februar 1999 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Änderungsrichtlinie 2008/6/EG ist am 27. Februar 2008 in Kraft getreten. Sie musste von 16 EU-Ländern bis zum 31. Dezember 2010 und von den übrigen elf Ländern bis zum 31. Dezember 2012 in nationales Recht übernommen werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14-25)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 97/67/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19-28)
Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste (ABl. C 217 vom 11.8.2010, S. 7-9)
Letzte Aktualisierung: 10.12.2018