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Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen

Die Europäische Union (EU) begrenzt die Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) trat 2011 in Kraft und ersetzt sieben vorausgegangene Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft.

Der Hauptzweck dieser Richtlinie ist die Verringerung von industriellen Schadstoffemissionen, v. a. durch die bessere Anwendung der besten verfügbaren Technik (BVT), wodurch sowohl die Gesundheit der Bürger als auch die Umwelt profitieren.

Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU beinhaltet besondere Vorschriften für FeuerungsanlagenMW oder mehr beträgt,. Es betrifft Großfeuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50MW oder mehr beträgt, und zwar unabhängig vom verwendeten Kraftstofftyp.

Bestimmte Arten von Feuerungsanlagen sind hiervon ausgeschlossen. Beispiele beinhalten:

  • diejenigen, deren Verbrennungsprodukte zum Heizen, Trocknen etc. verwendet werden;
  • Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
  • Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
  • Einrichtung für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
  • in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
  • Koksöfen.

Aggregationsregeln

Das Gesetz legt Richtlinien zur Aggregation fest. Werden beispielsweise die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage, und für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert.

Emissionsgrenzwerte

Die in Anhang V zur Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen sind im Allgemeinen strenger als diejenigen aus der vorausgehenden Richtlinie 2001/80/EG. Es besteht ein gewisses Maß an Flexibilität (nationale Übergangspläne, Ausnahmen für beschränkte Laufzeiten) für bereits bestehende Anlagen. In der Anlage V (Teil 1 und 2) werden die Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen festgelegt.

Fernwärmeanlagen

Bis zum 31. Dezember 2022 können bestimmte Fernwärmeanlagen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte befreit werden (z. B. wenn die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage 200 MW nicht überschreitet oder der Anlage vor dem 27. November 2002 eine erste Genehmigung erteilt wurde).

Überwachung von Emissionen in die Luft

Die EU-Staaten müssen gewährleisten, dass Emissionen in die Luft gemäß Anhang V Teil 3 kontrolliert und dass die Bedingungen, die in der Betriebsgenehmigung der Anlage festgelegt sind, voll und ganz erfüllt werden. Der Einbau und das Funktionieren der automatisierten Messsysteme werden kontrolliert, und jedes Jahr werden Überwachungstests durchgeführt.

Geologische Speicherung von Kohlendioxid

Diesbezüglich sollten die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr sicherstellen, dass i) geeignete Speicherstätten verfügbar und ii) die Transportvorrichtungen technisch und wirtschaftlich machbar sind und iii) dass die Nachrüstung für die Kohlendioxidabscheidung technisch und wirtschaftlich machbar ist.

Betriebsstörung oder Ausfall der Abgasreinigungsanlage

Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in der von den zuständigen Behörden ausgestellten Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden. Im Fall eines Ausfalls muss der Betreiber den Betrieb der Anlage einschränken oder gänzlich einstellen, wenn eine Rückkehr zum Normalbetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden erreicht wird, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiter betreiben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2010/75/EU

6.1.2011

7.1.2013

ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss des Rates 2003/507/EG vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 179 vom 17.7.2003).

Dieses Protokoll von 1979 strebt nach der Verringerung der Emissionen von Schwefel, NOx, NH3 und VOC, die durch menschliches Handeln hervorgerufen werden und die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Versauerung, Eutrophierung und die Bildung troposphärischen Ozons schädigen, entstanden aus weiträumigem grenzüberschreitendem Transport.

Empfehlung der Kommission vom 15. Januar 2003 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 9) (2003/47/EG) (ABl. L 16 vom 22.1.2003).

Letzte Änderung: 11.08.2014

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