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Schweinefleisch
Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Schweinefleisch stabilisiert die Preise und sichert den betreffenden Landwirten einen angemessenen Lebensstandard, indem die Preisregelungen und Kriterien für den Handel mit Drittländern festgelegt werden. Sie gilt bis zum 30. Juni 2008.
RECHTSAKT
Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [Vgl. Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verordnung umfasst die die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch einschließlich der gemeinschaftlichen Klassifizierung der betreffenden Erzeugnisse, der Preisregelung und der Regelung für den Handel mit Drittländern. Außerdem enthält sie die allgemeinen Bestimmungen über die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen und den Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch.
Ab dem 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.
GELTUNGSBEREICH
Lebende Tiere, ausgenommen reinrassige Zuchttiere, und Schweinefleischerzeugnisse.
DIREKTBEIHILFEN
Im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 können Schweineerzeuger produktionsunabhängige Direktbeihilfen bzw. Direktzahlungen erhalten.
PREISREGELUNG
Förderung des Tätigwerdens der beteiligten Berufsstände
Es werden Maßnahmen zur Förderung von Initiativen zur Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse durchgeführt.
Grundpreis
Der Grundpreis für geschlachtete Schweine beträgt 1 509,39 EUR/Tonne.
Interventionsmaßnahmen
Um einen erheblichen Preisrückgang zu verhindern, wird es durch Beihilfen zur privaten Lagerhaltung und Interventionsmaßnahmen ermöglicht, Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, Bäuche oder Speck (frisch oder gekühlt) zur Intervention anzukaufen. Liegt der Gemeinschaftsmarktpreis, der zur Berücksichtigung der Größe der Schweinebestände der einzelnen Mitgliedstaaten mit einem Koeffizienten gewogen wird, unter 103 % des Grundpreises, so können Interventionsmaßnahmen beschlossen werden. Der Ankaufspreis für Schweinefleisch der Standardqualität beträgt zwischen 78 % und 92 % des Grundpreises. Für andere Erzeugnisse als geschlachtete Schweine oder für Fleisch, das der Standardqualität nicht entspricht, wird der Ankaufspreis auf der Grundlage des Preises für geschlachtete Schweine der Standardqualität berechnet. Die öffentliche Intervention wurde seit rund zwanzig Jahren nicht mehr in Anspruch genommen.
REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN
Erteilung von Ein- bzw. Ausfuhrlizenzen
Ein- und Ausfuhren können an die Erteilung einer Ein- bzw. Ausfuhrlizenz gebunden werden.
Gemeinsamer Zolltarif
Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs finden auf die Erzeugnisse des Schweinesektors Anwendung.
Einfuhr
Drohen aufgrund von Einfuhren Marktstörungen aufzutreten, so können zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden.
Zollkontingente
Die Kontingente werden auf der Grundlage von Anträgen, die die betreffenden Marktteilnehmer alle drei Monate einreichen, zugeteilt.
Abschaffung der Einfuhrzölle
Ein dauerhafter Preisanstieg auf dem Gemeinschaftsmarkt kann eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle nach sich ziehen.
Ausfuhr
Zur Ermöglichung der Ausfuhr können Ausfuhrerstattungen gewährt werden.
Verarbeitung
Die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs kann verboten werden.
Handelshemmnisse
Im Handel mit Drittländern sind die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung verboten.
Schutzmaßnahmen
Wenn ein- oder ausfuhrbedingte Marktstörungen drohen, können Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Tierseuchen
Im Falle von Tierseuchen können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats während des unbedingt erforderlichen Zeitraums Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes getroffen werden. Diese Maßnahmen werden durchgeführt, sofern der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahme getroffen hat.
Staatliche Beihilfen
Soweit in der Verordnung nicht anders geregelt, finden die Regeln des Vertrags über staatliche Beihilfen auch im Schweinesektor Anwendung.
Mitteilung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig alle zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Informationen mit.
Ausschussverfahren
Zur Durchführung der Verordnung wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 |
1.11.1975 |
- |
ABl. L 282 vom 1.11.1995 |
Änderungsrechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 1423/78 |
1.7.1998 |
- |
ABl. L 171 vom 28.6.1978 |
Verordnung (EWG) Nr. 2966/80 |
21.11.1980 |
- |
ABl. L 307 vom 18.11.1980 |
Verordnung (EWG) Nr. 1473/86 |
24.5.1986 |
- |
ABl. L 133 vom 21.5.1986 |
Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 |
2.1.1988 |
- |
ABl. L 370 vom 30.12.1987 |
Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 |
14.5.1989 |
- |
ABl. L 129 vom 11.5.1989 |
Verordnung (EG) Nr. 3290/94 |
1.1.1995 |
- |
ABl. L 349 vom 31.12.1994 |
Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 |
2.7.2000 |
- |
ABl. L 156 vom 29.6.2000 |
Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 |
2.12.2005 |
- |
ABl. L 307 vom 25.11.2005 |
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Ausfuhr:
Verordnung (EG) Nr. 303/2007 [Amtsblatt L 81 vom 22.3.2007]
Verordnung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch ab dem 22. März 2007.
Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 [Amtsblatt L 217 vom 29.8.2003]
Verordnung mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch.
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.
Marktpreise:
Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006]
Verordnung über gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Notierungen für Schweinefleisch.
Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 [Amtsblatt L 201 vom 25.7.2006]
Verordnung zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht.
Verordnung (EG) Nr. 908/2006 [Amtsblatt L 168 vom 21.6.2006]
Verordnung über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft.
Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 [Amtsblatt L 283 vom 27.10.2007]
Verordnung mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.
Verordnung (EG) Nr. 2246/2003 [Amtsblatt L 333 vom 20.12.2003]
Verordnung über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor.
Verordnung (EG) Nr. 3444/90 [Amtsblatt L 333 vom 30.11.1990]
Verordnung mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.
Weitere Informationen zu den Rechtsvorschriften über GMO für Schweinefleisch können auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und auf den einschlägigen Seiten über das Gemeinschaftsrecht aufgerufen werden.
Letzte Änderung: 07.03.2008