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Mobile Maschinen und Geräte: Gasförmige Schadstoffe
Zur Verringerung der Luftverschmutzung durch mobile Maschinen und Geräte werden durch die Richtlinie gemeinschaftliche Grenzwerte für diese Motoren sowie Zertifizierungsverfahren im Hinblick auf die Einhaltung dieser Normen festgelegt.
RECHTSAKT
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Durch diese Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Die Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmungen:
Diese Richtlinie gilt für Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) und Motoren mit Fremdzündung (Benzinmotoren), die in mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Lokomotiven und Schiffe für die Binnenschifffahrt, eingebaut werden.
Typgenehmigungsverfahren für Motortypen oder Motorenfamilien:
Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit folgende Kennzeichen an:
Die Mitgliedstaaten dürfen die Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen (Artikel 8).
Die Mitgliedstaaten können seit dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt (Artikel 9).
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 gelten nicht für
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihrer Begründung zu liefern.
Der Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion sicherzustellen (Artikel 11).
Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen festgestellt werden. Ein Mitgliedstaat, der eine Typgenehmigung erteilt hat, muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der Genehmigungsbehörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieser Richtlinie verantwortlich sind (Artikel 16).
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 97/68/EG |
19.3.1998 |
30.6.1998 |
ABl. L 59 vom 27.2.1998 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2001/63/EG |
12.9.2001 |
30.6.2002 |
ABl. L 227 vom 23.8.2001 |
Richtlinie 2002/88/EG |
11.2.2003 |
11.8.2004 |
ABl. L 35 vom 11.2.2003 |
Richtlinie 2004/26/EG |
20.5.2004 |
30.4.2005 |
ABl. L 146 vom 30.4.2004 |
Richtlinie 2006/105/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
Abl. L 363 vom 20.12.2006 |
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 |
7.8.2009 |
- |
Abl. L 188 vom 18.7.2009 |
Richtlinie 2010/26/EU |
1.4.2010 |
31.3.2011 |
Abl. L 86 vom 1.4.2010 |
Richtlinie 2011/88/EU |
16.11.2011 |
24.11.2012 |
Abl. L 305 vom 23.11.2011 |
Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 97/68/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.
Letzte Änderung: 09.02.2012