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Unbare Zahlungsmittel – Bekämpfung von Betrug und Fälschung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist es:

  • sicherzustellen, dass unbare Transaktionen, die mit jedweder Art von Zahlungsinstrumenten – sei es physischen wie Bankkarten oder virtuellen wie mobilen Zahlungsanwendungen – durchgeführt werden, in den Straftatbestand einbezogen werden;
  • Diebstahl und die missbräuchliche Verwendung von Zahlungsdaten sowie deren Verkauf und Verbreitung unter Strafe zu stellen;
  • das Strafmaß für die in der Richtlinie definierten Straftaten in den Mitgliedstaaten anzugleichen;
  • den Informationsaustausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern;
  • die Berichterstattung über Betrug durch Finanzinstitute und andere private Einrichtungen zu verbessern;
  • illegale Aktivitäten zu verhindern und sicherzustellen, dass Opfer Zugang zu Hilfe und Unterstützung haben.

Durch die Verordnung wird der Rahmenbeschluss 2001/413/JI aktualisiert und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie werden folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftaten festgelegt:

  • die betrügerische Verwendung gestohlener oder gefälschter bzw. verfälschter unbarer Zahlungsinstrumente*;
  • der Diebstahl, die Fälschung bzw. Verfälschung und der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Beschaffung (einschließlich des Verkaufs) von physischen Zahlungsmitteln wie Zahlungskarten („körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten“);
  • die widerrechtliche Erlangung, die Fälschung bzw. Verfälschung und die unrechtmäßige Inhaberschaft bzw. die unrechtmäßige Beschaffung (einschließlich des Verkaufs) von digitalen Zahlungsmitteln wie mobilen Zahlungsanwendungen, digitalen Brieftaschen und virtuellen Währungen („nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten“);
  • das Hacken von Informationssystemen oder die Manipulation von Computerdaten, um eine unrechtmäßige Übertragung von Geld durchzuführen bzw. zu veranlassen;
  • die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der oben genannten Straftaten.

In der Richtlinie werden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen juristische Personen (Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit) für Straftaten verantwortlich gemacht werden können, und die Sanktionen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen angeglichen.

Die EU-Länder müssen:

  • sicherstellen, dass die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden für schwere und organisierte Kriminalität über ausreichende Ressourcen verfügen;
  • zum Zweck des Informationsaustauschs über Straftaten eine nationale Kontaktstelle, die sieben Tage pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, einrichten und der Europäischen Kommission, Europol und Eurojust ihre benannte Kontaktstelle mitteilen;
  • über Verfahren verfügen, um auf dringende Ersuchen um Unterstützung binnen acht Stunden reagieren zu können;
  • eine rasche Meldung von Straftaten an die Strafverfolgungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden ermöglichen;
  • darauf hinwirken, dass Finanzinstitute und andere juristische Personen mutmaßliche Betrugsfälle melden;
  • für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den verschiedenen Straftaten sorgen und die erfassten Daten jährlich der Kommission übermitteln.

Mit der Richtlinie werden Hilfe und Unterstützung für natürliche und juristische Personen, die Opfer von Betrug im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten sind, eingeführt. Die EU-Länder werden in der Richtlinie ermutigt, zentrale nationale Online-Informationsportale für Opfer von Betrug einzurichten. Sie müssen insbesondere:

  • Informationen und Beratung darüber bereitstellen, wie man sich vor den negativen Folgen und Rufschädigung schützen kann;
  • Informationen über Einrichtungen bereitstellen, die sich mit Identitätskriminalität und Opferhilfe befassen;
  • nach dem ersten Kontakt mit einer zuständigen Behörde unverzüglich Informationen darüber bereitstellen, wie:
    • eine Strafanzeige erstattet werden kann;
    • Informationen über den Fall erlangt werden können;
    • eine Beschwerde eingelegt werden kann, wenn die Rechte der Opfer im Strafverfahren verletzt werden;
    • Zugang (Kontaktangaben) zu den Mitteilungen, die den Fall betreffen, erlangt werden kann;
  • Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme zur Eindämmung von Betrug organisieren.

Die Kommission:

  • erstellt bis zum 31. August 2019 ein detailliertes Programm für die Kontrolle der Auswirkungen der Richtlinie;
  • legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Mai 2023 einen Bericht über die nationalen Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie vor;
  • evaluiert bis zum 31. Mai 2026 in einem an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Bericht die Auswirkungen der Richtlinie auf die Bekämpfung von Betrug und auf die Menschenrechte.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. Mai 2019 in Kraft getreten und muss bis zum 31. Mai 2021 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unbare Zahlungsinstrumente: geschützte Vorrichtungen und Verfahren, physischer oder virtueller Art, die es dem Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, ohne Münzen oder Banknoten zu verwenden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18-29)

VERBUNDENES DOKUMENT

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1-4)

Letzte Aktualisierung: 06.04.2020

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