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Geräuschemissionen im Freien betriebener Geräte und Maschinen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Sie zielt darauf ab,
Mit dieser Richtlinie werden die neun bestehenden Rechtsvorschriften zu Geräuschemissionen für jeden Typ von Baumaschinen und Ausstattung sowie die Richtlinie 84/538/EWG für Rasenmäher aufgehoben und ersetzt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie verfolgt vier Ziele:
Folgende Typen von Geräten und Maschinen werden ausgeschlossen:
Die EU-Länder sind dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die in der Richtlinie festgelegten Regeln angewendet werden. Die Anhänge V bis VIII enthalten die verschiedenen zu verwendenden Konformitätsbewertungsverfahren.
Die Hersteller oder Personen, die ein Gerät oder eine Maschine auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen, müssen sicherstellen (Artikel 4 und 8), dass:
Der betreffende EU-Staat muss Maschinen und Geräte, die diesen Bedingungen nicht genügen, aus dem Verkehr ziehen bzw. ihre Inbetriebnahme verbieten.
Die Kennzeichnung ist für alle von der Richtlinie erfassten Geräte obligatorisch und muss Folgendes enthalten:
Die Geräuschemissionsgrenzwerte für bestimmte Geräte und Maschinen werden in zwei Stufen eingeführt, damit sich die Unternehmen an die neuen Vorschriften anpassen können. Die Emissionsgrenzwerte für Stufe 1 wurden zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie rechtsgültig, und 2006 sind strengere Grenzwerte in Kraft getreten.
Die EU-Länder können notifizierte Stellen einrichten, die für die Überwachung der für die Geräte und Maschinen geltenden Geräuschemissionsgrenzwerte zuständig sind. Die Geräte und Maschinen sind sowohl beim Entwurf als auch bei der Herstellung zu kontrollieren. Dagegen braucht die Bauart von solchen Geräten und Maschinen nicht überprüft zu werden, für die lediglich eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
Damit die Auswirkungen der Richtlinie überprüft werden können, wurden Daten über Geräuschemissionen erhoben. Diese Informationen dienen den Kunden als Grundlage für die Auswahl geräuschärmerer Geräte sowie für die Ausarbeitung wirtschaftlicher Anreize und Belohnungen. Hersteller oder ihre Bevollmächtigte müssen den zuständigen Behörden in den EU-Ländern sowie der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für auf den Markt gebrachte Geräte und Maschinen übermitteln.
Die Richtlinie hat 24 Artikel und zehn Anhänge, die Folgendes abdecken:
Mögliche Überarbeitungen der Rechtsvorschriften
Seit Mai 2017 wird eine Evaluierungs- und Folgenabschätzungsstudie der Richtlinie 2000/14/EG durchgeführt. Deren Ergebnisse sowie die bereits abgeschlossenen Studien werden von der Kommission als Grundlage für die anstehende Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich verwendet. Eine öffentliche Anhörung wurde im Januar 2018 eingeleitet und verlief bis April 2018.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 3. Januar 2002 in Kraft getreten und musste bis spätestens 3. Juli 2001 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1-78)
Die nachfolgenden Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Empfehlung der Kommission vom 6. August 2003 über Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden für Industrie-, Flug-, Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm und diesbezügliche Emissionsdaten (ABI. L 212, 22.8.2003, S. 49-64)
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABI. L 189, 18.7.2002, S. 12-25)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 19.07.2018