This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, beispielsweise bei überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr
Die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen in grenzüberschreitenden Fällen, unabhängig davon, wo in der EU diese verhängt worden sind, trägt zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von EU-Bürgern bei.
RECHTSAKT
Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen in grenzüberschreitenden Fällen, unabhängig davon, wo in der EU diese verhängt worden sind, trägt zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von EU-Bürgern bei.
WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?
Der Rahmenbeschluss führt bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ein, der es Gerichts- oder Verwaltungsbehörden erlaubt, eine Entscheidung über eine Geldstrafe oder Geldbuße unmittelbar an eine Behörde in einem anderen EU-Land zu übermitteln. Die zuständigen Behörden müssen die von einem anderen EU-Land übermittelten Entscheidungen über Geldstrafen und Geldbußen ohne jede weitere Formalität anerkennen und vollstrecken.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Dieser Rahmenbeschluss findet Anwendung auf alle Straftaten, für die Geldstrafen und Geldbußen verhängt werden können, ohne dass eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit (beiderseitige Strafbarkeit bedeutet, dass eine Handlung sowohl nach dem Recht des Entscheidungsstaates als auch nach dem des Vollstreckungsstaates strafbar ist) erforderlich ist. Darunter fallen insgesamt 39 Straftaten, beispielsweise:
Die Geldbußen oder Geldstrafen werden von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eines EU-Landes infolge einer rechtskräftigen Entscheidung verhängt, es ist also nicht mehr möglich, die Entscheidung anzufechten.
Bei der Übermittlung der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße muss das EU-Land, in dem die Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße ergangen ist, eine Bescheinigung in der Amtssprache des EU-Landes, das die Entscheidung vollstreckt, übermitteln.
Die Entscheidung wird den zuständigen Behörden desjenigen EU-Landes übermittelt, in dem die betreffende natürliche oder juristische Person (Unternehmen) über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.
Das EU-Land, an das die Entscheidung übermittelt wird, kann die Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Ferner kann in einer begrenzten Anzahl von Fällen die Vollstreckung der Entscheidung verweigert werden, beispielweise wenn:
Auf die Vollstreckung einer Entscheidung ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. Der Vollstreckungsstaat kann zudem
Amnestie, Begnadigung und die Wiederaufnahme des Verfahrens können sowohl vom Entscheidungsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat gewährt werden.
Weiterführende Informationen:
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Rahmenbeschluss 2005/214/JI |
22.3.2005 |
22.3.2007 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Rahmenbeschluss 2009/299/JI |
28.3.2009 |
28.3.2011 |
Letzte Aktualisierung: 19.06.2015