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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Vorderer Unterfahrschutz (bis 2014)

1) ZIEL

Verbesserung des Schutzes der Insassen von Personenkraftfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen im Falle eines Frontalaufpralls auf schwere Nutzfahrzeuge und Schaffung der Möglichkeit für die Hersteller entsprechender Einrichtungen und damit ausgerüsteter Fahrzeuge, eine EG-Typgenehmigung zu erlangen, sofern sie die technischen Vorschriften der Regelung erfüllen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates [Amtsblatt L 203 vom 10.8.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Gemeinschaft ist dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten. Mit dem Beitritt zu dem Übereinkommen ist die Gemeinschaft einer Reihe von Regelungen beigetreten, die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassen wurden. Dazu gehört auch die Regelung Nr. 93 über den vorderen Unterfahrschutz von Nutzfahrzeugen mit einer Masse über 3,5 Tonnen.

Zur Verringerung der Zahl der Unfallopfer auf den europäischen Straßen schlägt die Kommission vor, die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen in das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates geregelte EG-Typgenehmigungsverfahren einzuführen.

"Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz" ist eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die als Teil eines Fahrzeugs vorgesehen ist und gemäß Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG als selbständige technische Einheit genehmigt werden kann.

Den Mitgliedstaaten ist es nicht erlaubt aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz eines Fahrzeugs beziehen, für einen neuen Fahrzeugtyp oder den Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheit die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung zu verweigern noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz zu verbieten,wenn die Fahrzeuge oder selbständigen technischen Einheiten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.

Die EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung darf nicht mehr erteilt und die Zulassung, den Verkauf und das Inverkehrbringen von Neufahrzeugen und neuer Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz als selbständige technische Einheiten muss verweigert werden, wenn die technischen Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung ist vom Hersteller der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz zu stellen. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist im Anhang der Richtlinie enthalten. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ist ein für den Typ der zu genehmigenden Einrichtung repräsentatives Muster vorzulegen.

Zur Erlangung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften der Regelung Nr. 93 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu erfüllen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 2000/40/EG

10.8.2000

10.8.2001

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Regelung Nr. 93 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE-UNO) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz, Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes [Amtsblatt L 32 vom 1. Februar 2002].

Letzte Änderung: 18.07.2005

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