This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Arbeitskräfteerhebung
Die Politikgestaltung der Europäischen Union (EU) im Bereich Beschäftigung hängt stark von der Verfügbarkeit vergleichbarer, zuverlässiger und aktueller Statistiken ab. Die Arbeitskräfteerhebung der EU (EU AKE) liefert Informationen über die Lage und Entwicklungen am Arbeitsmarkt der EU.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 577/98 vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft.
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie legt eine harmonisierte Methode zur Erfassung nationaler Statistiken zur Beteiligung von Personen ab 15 Jahren am Arbeitsmarkt sowie zu Personen, die nicht zu den Arbeitskräften zählen, fest. Sie definiert Vorschriften und Richtlinien zu diversen Aspekten wie z. B. Gestaltung, Merkmalen und Entscheidungsfindung für die Erhebung, um vergleichbare Ergebnisse zu gewährleisten.
SCHWERPUNKTE
Anwendungsbereich
Die EU AKE deckt 33 Länder ab: 28 EU-Länder, Island, Norwegen und die Schweiz sowie 2 Beitrittskandidaten (die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei). Sie ist die umfassendste europäische Haushaltsstichprobenerhebung (d. h. eine Stichprobenerhebung, bei der Haushalte zu einer Reihe von Themen befragt werden, wie z. B. Arbeitsleben, Wohnsituation, Einkommensverhältnisse, Gesundheit usw.).
Sie erstreckt sich auf alle Bürger, die in privaten Haushalten leben, (d. h. ausgenommen Krankenhäuser, Wohnheime usw.).
Durchführung der EU AKE
Die nationalen statistischen Ämter der EU-Länder sind zuständig für:
Dies erfolgt nach einem gemeinsamen Kodierungsschema, das in der Verordnung (EG) Nr. 377/2008der Kommission festgelegt ist.
Eurostat bietet Unterstützung für die statistischen Ämter durch Förderung harmonisierter Konzepte und Methoden und die Verbreitung vergleichbarer nationaler und europäischer Arbeitsmarktstatistiken.
Datenerfassung
Die Datenerhebung im Rahmen der EU AKE umfasst diverse Aspekte wie z. B.:
Je nach Erwerbsstatus der befragten Personen (angestellt, beschäftigungslos oder nicht zu den Arbeitskräften zählend, z. B. junge Menschen in der Ausbildung oder Frauen mit familiären Verpflichtungen) werden unterschiedliche Arten von Informationen erhoben.
Die Daten werden vierteljährlich in rund 1,8 Millionen Befragungen in ganz Europa erfasst. Die Auswahlsätze in den Teilnehmerländern liegen bei 0,2 % bis 3,3 %.
AB WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Diese Verordnung ist am 15. März 1998 in Kraft getreten.
Weitere Informationen sind auf der Website von Eurostat erhältlich.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 577/98 |
15.3.1998 |
15.3.1998 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 |
10.11.2002 |
- |
|
Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 |
19.12.2002 |
- |
|
Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 |
12.1.2004 |
- |
|
Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 |
23.12.2007 |
- |
|
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 |
7.8.2009 |
- |
|
Verordnung (EU) Nr. 545/2014 |
18.6.2014 |
- |
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57-84).
Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11-12).
Letzte Aktualisierung: 03.04.2015