Interoperabilität von „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der EU
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 — technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der EU
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
- Mit der Verordnung werden technische Spezifikationen für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des europäischen Eisenbahnsystems festgelegt.
- Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 62/2006.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- Interoperabilität bezeichnet die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.
- In den TSI sind die technischen und betrieblichen Standards festgelegt, denen jedes Teilsystem oder Teil des Teilsystems entsprechen muss, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der EU sicherzustellen.
- Für jedes Teilsystem müssen die grundlegenden Anforderungen bestimmt und die technischen Spezifikationen festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Bestandteile und Schnittstellen, um diese grundlegenden Anforderungen zu erfüllen.
- Zu den grundlegenden Anforderungen zählen:
- Sicherheit;
- Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit;
- Gesundheit;
- Umweltschutz;
- technische Kompatibilität;
- Zugänglichkeit.
Telematikanwendungen für den Güterverkehr
- Die beiden Teilsysteme „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ und „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ sind in der Richtlinie 2008/57/EG definiert (siehe Zusammenfassung mit dem Titel Sicherstellung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU).
- Mit der Richtlinie (EU) 2016/798 wird die Richtlinie 2008/57/EG vom 16. Juni 2019 aufgehoben und ersetzt (siehe Zusammenfassung mit dem Titel EU-weite Eisenbahnsicherheit).
- Zu den Telematikanwendungen für den Güterverkehr gehören:
- Informationssysteme (Verfolgung der Güter und Züge in Echtzeit);
- Rangier- und Zugbildungssysteme;
- Buchungs-, Abrechnungs- und Fakturierungssysteme;
- Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern;
- Erstellung elektronischer Begleitdokumente.
Anwendungsbereich
Die Verordnung umfasst:
- die Definition des Teilsystems und Anwendungsbereichs;
- grundlegende Anforderungen;
- Merkmale des Teilsystems;
- Interoperabilitätskomponenten;
- Konformitäts-/Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Komponenten und Überprüfung des Teilsystems;
- Umsetzung — durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 werden die technischen Anhänge (Anhang D2 bis Anhang E) der Verordnung geändert und zwar in Bezug auf
- die Struktur der Meldungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern;
- das Modell für Daten und Meldungen;
- die Metadaten der Betriebsdatenbank für Güterwagen und Intermodaleinheiten;
- außerdem werden die IT-Standards für die Kommunikationsebene der Gemeinsamen Schnittstelle festgelegt*, die für den Nachrichtenaustausch der oben genannten Betreiber (Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber) verwendet wird.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2015in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Gemeinsame Schnittstelle: technisches Hilfsmittel zur Unterstützung des interoperablen Nachrichtenaustauschs.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438-488)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102-149). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 141)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1-43)
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1-45)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 16.05.2019