Internationales Tropenholz-Übereinkommen
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens – Erklärung
Beschluss 2011/731/EU über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (EU)
Beschluss (EU) 2021/837 über den im Namen der EU im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 zu vertretenden Standpunkt
WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?
- Ziel des Übereinkommens ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und die nachhaltige Bewirtschaftung von holzerzeugenden Tropenwäldern zu fördern.
- Der Beschluss 2011/731/EU dient dem Abschluss des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union (EU).
- Der Beschluss (EU) 2021/837 bekräftigt den Standpunkt der EU für eine Verlängerung des Übereinkommens um weitere fünf Jahre.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 löste die früheren Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bzw. 1983 ab.
- Es ist am 7. Dezember 2011 für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft getreten.
- Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen legt die Vorschriften und Verfahren der Internationalen Tropenholzorganisation fest.
- Die EU zahlt den höchsten Beitrag an die Internationale Tropenholzorganisation und besitzt die meisten Stimmen im Internationalen Tropenholzrat, der höchsten Instanz der Internationalen Tropenholzorganisation.
- Auf der 57. Tagung des Internationalen Tropenholzrates vom 29. November bis 3. Dezember 2021 wurde beschlossen, das Internationale Tropenholz-Übereinkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern:
- Die Mitglieder des Internationalen Tropenholzrates kamen überein, in den kommenden fünf Jahren eine Bewertung der Bedeutung und des Mehrwerts des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens im globalen Kontext vorzunehmen, um zu beschließen, ob das Übereinkommen neu ausgehandelt oder weiter verlängert werden soll;
- dieser Beschluss sollte zwei Jahre vor Ablauf der letzten Verlängerung getroffen werden.
Ziele
Das Übereinkommen umfasst mehrere spezifische Ziele, darunter:
- Schaffung einer geeigneten Grundlage für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung hinsichtlich der internationalen Holzwirtschaft;
- Schaffung eines Konsultationsforums zur Förderung nicht diskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels;
- Verbesserung des Potenzials der Mitglieder für die Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen;
- Verbesserung des Verständnisses der langfristigen Tendenzen auf dem Markt für Tropenholz;
- Förderung der Forschung zwecks Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung;
- Ermutigung der Wiederaufforstung mit Tropenholz sowie Rekultivierung und Sanierung geschädigter Waldböden unter Berücksichtigung der Interessen der örtlichen Bevölkerung;
- Ermutigung zur Entwicklung nationaler Strategien, die zum Ziel haben, die Erhaltung von Wirtschaftswäldern sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht zu wahren;
- Stärkung der Durchsetzung des Forstrechts und der Verwaltungspraxis;
- Überwindung des Problems der illegalen Abholzung von Tropenholz.
Beiträge
- Die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation werden in erster Linie nach dem Umfang der Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt.
- Die EU entrichtet die für das Verwaltungskonto der Internationalen Tropenholzorganisation bestimmten Beiträge. Die EU und ihre Mitgliedstaaten können geplante Maßnahmen durch freiwillige Finanzbeiträge fördern.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens – Erklärung (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 8-26).
Beschluss 2011/731/EU des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (ABl. L 294 vom 12.11.2011, S. 1-2).
Beschluss (EU) 2021/837 des Rates vom 6. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 23-24).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144-146).
Letzte Aktualisierung: 03.02.2022
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