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Erlass von EU-Sanktionen als Reaktion auf die Lage in Venezuela

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/2063 – Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

Beschluss (GASP) 2017/2074 – Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND DIESES BESCHLUSSES?

Sie setzen die Maßnahmen der Europäischen Union (EU) fest, mit denen die EU das Ziel verfolgt, hinsichtlich der Lage in Venezuela eine friedliche Lösung auf dem Verhandlungsweg zu fördern. Sie wurden durch Schlussfolgerungen des Rates ergänzt, in denen die politische Haltung der EU dargelegt und die Gründe für den Erlass der Sanktionen erläutert werden.

Ein weiterer Beschluss des Rates, der im Januar 2018 angenommen wurde, sah restriktive Maßnahmen gegen sieben Amtsträger vor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU-Verträge bilden die erforderliche Rechtsgrundlage, nach welcher der EU die Befugnis zugesprochen wird, Sanktionen (restriktive Maßnahmen) gegen Regierungen von Nicht-EU-Ländern, nicht staatlichen Organisationen und Einzelpersonen zu verhängen, um eine Änderung in ihrer Politik oder ihrem Handeln zu bewirken.

Restriktive Maßnahmen

Der Beschluss und die Verordnung sehen insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • ein Verbot der Ausfuhr von Rüstungsgütern und entsprechender Ausrüstung, die zur internen Repression verwendbar ist (eine Liste der verbotenen Güter ist in Anhang I der Verordnung enthalten);
  • ein Verbot der Ausfuhr von Überwachungsausrüstung (eine Liste der verbotenen Güter ist in Anhang II der Verordnung enthalten);
  • das Einfrieren von Geldern* (finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art) und wirtschaftlichen Ressourcen* von:
    • bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, oder
    • Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben (Listen der unter die Verordnung fallenden Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in den Anhängen IV und V der Verordnung enthalten);
  • Einreisebeschränkungen für Einzelpersonen im Gebiet der EU-Länder („Reiseverbot“).

Die Verordnung gilt unmittelbar in den EU-Ländern und ist verbindlich für deren zuständige Behörden. Dies soll die einheitliche Anwendung innerhalb der EU, insbesondere für Unternehmen, gewährleisten. Der Beschluss (über das Reiseverbot und das Waffenembargo) ist für die EU-Länder verbindlich, erfordert jedoch nationale Umsetzungsmaßnahmen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Die Verordnung und der Beschluss sind am 14. November 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Einfrieren von Geldern: die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu Ihnen oder Ihres Einsatzes, wodurch
  • das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert werden oder
  • sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder ermöglichen, einschließlich der Vermögensverwaltung.
Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen, um Gelder, Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21-37)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2063 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60-68)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 16I vom 22.1.2018, S. 6-8)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1-269)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.07.2018

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