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Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verfahren in der Zivilluftfahrt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit ihr werden einheitliche EU-weite Mindestvorschriften für die Sicherheit und damit zusammenhängende Verfahren für die Verkehrs- und Frachtluftfahrt mit Starrflüglern eingeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendung

  • In der Verordnung werden gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und mit diesen Aufgaben befassten Organisationen und Personen festgelegt. Diese Vorschriften und Verfahren gelten für alle von einem EU-Halter betriebenen Luftfahrzeuge.
  • Die EU-Länder trugen dafür Sorge, dass ihre Zivilluftfahrtbehörden die in den Vereinbarungen genannten Voraussetzungen für einen Beitritt zu den Joint Aviation Authorities (JAA) erfüllen (und diese vor dem 1. Januar 1992 unterzeichnen).
  • Diese Verordnung bleibt gegenwärtig in Kraft, da nationale Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten gemäß Artikel 8 weiterhin Anwendung finden.

Sicherheitsbedenken

  • Unbeschadet der genannten Vorschriften kann ein EU-Land unmittelbar auf ein Sicherheitsproblem reagieren, das ein Erzeugnis, eine Person oder eine Stelle betrifft, das bzw. die unter diese Verordnung fällt.
  • Stellt sich heraus, dass ein unzureichendes Sicherheitsniveau oder eine Unzulänglichkeit der gemeinsamen Vorschriften und Verfahren besteht, unterbreitet die Europäische Kommission geeignete Vorschläge.
  • Unter besonderen Umständen können die EU-Länder auch Ausnahmen von den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren dieser Verordnung vereinbaren, soweit sie mit deren Sicherheitszielen in Einklang stehen.

Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA)

Die Kommission wird von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt, wenn sie Vorschläge zur Änderung der Anforderungen in Bezug auf die Flugbegleiter und die Beschränkung der Flug- und Dienstzeiten ausarbeitet.

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird durch die Verordnung (EU) 2018/1139 über gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (siehe Zusammenfassung) aufgehoben.

Die Aufhebung tritt ab dem Tag des Beginns der Anwendung detaillierter Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten, die noch angenommen werden müssen, in Kraft (siehe Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4-8)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.06.2020

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