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Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Prüfung der Vereinbarkeit

In den Leitlinien sind die Kriterien für die Ermittlung der Bereiche festgelegt, in denen staatliche Hilfen mit den EU-Bestimmungen vereinbar sein müssen, insbesondere:

  • Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Fischerei- und Aquakultursektors, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft – Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
  • Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht – Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV;
  • Beihilfemaßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind – Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV.

In Verordnung (EU) 2021/1139 zur Einrichtung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds werden bestimmte Zahlungen durch Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen.

Geltungsbereich

Die Leitlinien finden Anwendung auf:

  • alle Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor – dies umfasst auch die Bestandteile von Regionalbeihilfen im Zusammenhang mit dem Fischerei- und Aquakultursektor;
  • Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen;
  • Alle Unternehmen ungeachtet der Größe.

Aus den Leitlinien ausgenommen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, sofern keine Ausnahme gilt.

Maßnahmen außer Gruppenfreistellungen

Meldung

Die Mitgliedstaaten melden der Europäischen Kommission jede beabsichtigte Einführung einer neuen Beihilfe, mit bestimmten Ausnahmen:

  • Beihilfen, die mit der Gruppenfreistellungsverordnungen für die Fischerei im Einklang stehen;
  • Beihilfen, die mit allen Bedingungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Einklang stehen, darunter:
    • Ausbildungsbeihilfen,
    • Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
    • Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen,
    • Innovationsbeihilfen für KMU,
    • Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen,
    • regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage,
    • Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds InvestEU unterstützten Finanzprodukten;
  • De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 in geänderter Fassung durch Verordnung (EU) 2023/2391 (siehe Zusammenfassung).

Überarbeitete Leitlinien

In den überarbeiteten Leitlinien sind die Vorschriften für die Prüfung der Vereinbarkeit im Detail und die zu prüfenden Gruppen von Beihilfen dargelegt. Dabei wurden deutliche Veränderungen vorgenommen:

  • Weitreichendere Regeln zu Tierseuchen in der Aquakultur – Beihilfen dürfen für aufkommende Seuchen und zur Bekämpfung invasiver Arten genehmigt werden;
  • neue Gruppen von Beihilfen, darunter Beihilfen für Flotten und Einstellungsmaßnahmen und Beihilfen für Investitionen in Sicherheitsausrüstung für Fischereifahrzeuge in den Gebieten in äußerster Randlage der EU.

Verfahrensvorschriften

  • Die Kommission genehmigt nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit. Beihilferegelungen dürfen grundsätzlich nicht länger als sieben Jahre gelten.
  • Für Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit muss eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen führen und der Kommission Jahresberichte vorlegen.

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Die Leitlinien sind am 1. April 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 107 vom 23.3.2023, S. 1-48).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82-139).

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1-49).

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30-89).

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45-54).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 717/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.01.2024

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