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Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Prüfung der Vereinbarkeit
In den Leitlinien sind die Kriterien für die Ermittlung der Bereiche festgelegt, in denen staatliche Hilfen mit den EU-Bestimmungen vereinbar sein müssen, insbesondere:
In Verordnung (EU) 2021/1139 zur Einrichtung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds werden bestimmte Zahlungen durch Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen.
Geltungsbereich
Die Leitlinien finden Anwendung auf:
Aus den Leitlinien ausgenommen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, sofern keine Ausnahme gilt.
Maßnahmen außer Gruppenfreistellungen
Meldung
Die Mitgliedstaaten melden der Europäischen Kommission jede beabsichtigte Einführung einer neuen Beihilfe, mit bestimmten Ausnahmen:
Überarbeitete Leitlinien
In den überarbeiteten Leitlinien sind die Vorschriften für die Prüfung der Vereinbarkeit im Detail und die zu prüfenden Gruppen von Beihilfen dargelegt. Dabei wurden deutliche Veränderungen vorgenommen:
Verfahrensvorschriften
Die Leitlinien sind am 1. April 2023 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 107 vom 23.3.2023, S. 1-48).
Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82-139).
Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1-49).
Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30-89).
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45-54).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 717/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 10.01.2024