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Finanzieller Beistand für Rumänien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Entscheidung 2009/459/EG – mittelfristiger finanzieller Beistand für Rumänien

Beschluss 2011/288/EU – vorsorglicher mittelfristiger finanzieller Beistand für Rumänien

Beschluss 2013/531/EU – vorsorglicher mittelfristiger finanzieller Beistand für Rumänien

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG BZW. DIESER BESCHLÜSSE?

  • Das Ziel ist die Gewährung finanziellen Beistands für Rumänien.
  • Die Europäische Union (EU) und der Internationale Währungsfonds (IWF) gewährten Rumänien im Zeitraum von 2009 bis 2015 mit Unterstützung von weiteren internationalen Organisationen finanziellen Beistand.
  • Die Grundlage dafür bildet Verordnung (EG) Nr. 332/2002, die es der EU erlaubt, EU-Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen sind, mittelfristigen finanziellen Beistand zu gewähren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Im Jahr 2009 vereinbarte die EU, dass Rumänien für den Zeitraum 2009-2011 einen finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 20 Mrd. Euro erhalten sollte. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 war der Beistand an die Bedingung geknüpft, dass Rumänien wirtschaftspolitische Maßnahmen erlässt, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz wiederherzustellen.
  • Die Mittel wurden bereitgestellt von:
  • Im Jahr 2011 vereinbarte die EU, dass Rumänien ein vorsorglicher finanzieller Beistand in Höhe von bis zu 1,4 Mrd. Euro für den Zeitraum 2011-2013 gewährt werden sollte. Der Beschluss erkannte an, dass
    • Rumänien eine Auszahlung nur beantragen würde, wenn es sich in Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten befindet;
    • die Europäische Kommission jeden von Rumänien gestellten Antrag auf Erhalt eines Teils oder des gesamten Darlehens unter Berücksichtigung der Umsetzung seines Wirtschaftsreformprogramms in Erwägung ziehen würde;
    • es sich bei dem Beistand um eine Anstrengung handelt, die gemeinsam mit dem IWF unternommen wurde, der rund 3,6 Mrd. Euro im Rahmen einer vorsorglichen Bereitschaftskreditvereinbarung bereitstellte;
    • die Weltbank weitere finanzielle Unterstützung zusicherte.
  • Im Jahr 2013 vereinbarte die EU ein neues Zahlungsbilanzvorsorgeprogramm für Rumänien für den Zeitraum 2013-2015. Die EU sicherte 2 Mrd. Euro zu, der IWF einen ähnlichen Betrag. So sollte das Land bei Folgendem unterstützt werden:
    • Konsolidierung der makroökonomischen, haushaltspolitischen und finanziellen Stabilität;
    • Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und des Wachstumspotenzials;
    • Förderung der Verwaltungskapazität;
    • Reformierung der Steuerverwaltung, Verbesserung der öffentlichen Haushaltsführung und Umstrukturierung von öffentlichen Unternehmen.
  • Auf die Finanzhilfe im Rahmen der Programme für die Zeiträume 2011-2013 und 2013-2015 wurde nie zurückgegriffen.
  • Das dritte Finanzhilfeprogramm endete am 30. September 2015; am 1. Oktober 2015 begann die EU mit ihrer Überwachung nach Abschluss des Programms. Diese Überwachung:
    • konzentriert sich auf das Zahlungsbilanzprogramm 2009-2011 mit einem ausstehenden Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Programms gewährten Darlehen (insgesamt 5 Mrd. Euro) in Höhe von 3,5 Mrd. Euro;
    • beinhaltet regelmäßige Besuche in Rumänien zur Bewertung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage des Landes;
    • wird wahrscheinlich bis Mai 2018 andauern, dem Zeitpunkt, zu dem 70 % des ursprünglichen Darlehens voraussichtlich zurückgezahlt sein werden.

WANN TRETEN DIE ENTSCHEIDUNG BZW. DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Entscheidung 2009/459/EG des Rates ist am 11. Mai 2009 in Kraft getreten.
  • Beschluss 2011/288/EU des Rates ist am 13. Mai 2011 in Kraft getreten.
  • Beschluss 2013/531/EU des Rates ist am 25. Oktober 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Im Februar 2002 erteilte der Rat der Europäischen Union der EU die Befugnis zur Gewährung von Darlehen an EU-Länder, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder bedroht sind.
  • Dieser finanzielle Beistand steht nur denjenigen Ländern zur Verfügung, die nicht den Euro eingeführt haben.
  • Rumänien beantragte erstmalig im Jahr 2009 Beistand, nachdem die Landeswährung während der vorangegangenen 15 Monate um 30 % gegenüber dem Euro gefallen war und sich die Haushalts- und Leistungsbilanzdefizite des Landes aufgrund der Finanzkrise rasch erhöht hatten.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8-10)

Nachfolgende Änderungen der Entscheidung 2009/459/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15-17)

Beschluss 2013/531/EU des Rates vom 22. Oktober 2013 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 286 vom 29.10.2013, S. 1-3)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1-3)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.01.2017

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