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Finanzieller Beistand für Zypern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

Durchführungsbeschluss 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

  • Die Verordnung liefert die rechtliche Begründung für den Umstand, dass die Europäische Union (EU) allen Ländern im Euro-Währungsgebiet, die Unterstützung bedürfen, Finanzhilfe gewähren kann. Zypern ist eines der EU-Länder, die vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) profitiert haben.
  • In dem Beschluss werden die Ziele und Bedingungen im Zusammenhang mit dem makroökonomischen Anpassungsprogramm für Zypern dargelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das wirtschaftliche Anpassungsprogramm für Zypern wurde von den Ländern des Euro-Währungsgebiets und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbart und galt für den Zeitraum 2013-2016. Der ESM versprach Kredite in Höhe von bis zu 9 Milliarden Euro, der IWF Kredite von rund 1 Milliarde Euro.
  • Mit dem Programm wurden kurz- und mittelfristige finanzielle, haushaltspolitische und strukturelle Herausforderungen angegangen, denen Zypern gegenüberstand. Ziel war es,
    • für die Gesundung des Bankensektors zu sorgen;
    • das übermäßige Haushaltsdefizit schnellstmöglich abzubauen und
    • Strukturreformen umzusetzen, um die Wirtschaft wettbewerbsfähiger zu machen.
  • Das wirtschaftliche Anpassungsprogramm lief am 31. März 2016 aus. Während dieser Zeit wurden über den ESM 6,3 Milliarden Euro ausgezahlt; der IWF zahlte 1 Milliarde Euro aus.
  • Zypern unterliegt nun der Überwachung nach Abschluss des Programms. Die Überwachung dauert so lange an, bis Zypern mindestens 75 % des vom ESM erhaltenen Darlehens zurückgezahlt hat. Sofern keine vorzeitigen Rückzahlungen getätigt werden, wird die Überwachung bis zum Jahr 2029 andauern.
  • Im Rahmen der Überwachung nimmt die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank folgende Aufgaben wahr:
    • Sie führt zur Bewertung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation Zyperns regelmäßige Überprüfungen durch;
    • sie erstellt halbjährliche Bewertungen des gemachten Fortschritts und bestimmt, ob weitere Maßnahmen vonnöten sind.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

  • Die Verordnung ist am 30. Mai 2013 in Kraft getreten.
  • Der Beschluss ist am 17. September 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Wirtschafts- und Finanzkrise, die im Jahr 2008 ihren Anfang nahm, stellte verschiedene Länder im Euro-Währungsgebiet unter immensen Druck. In der Folge vereinbarten die europäischen Staats- und Regierungschefs im Oktober 2010 die Einrichtung eines ständigen Krisenmechanismus zur Sicherung der Stabilität des gemeinsamen Währungsraums.
  • Im März 2011 wurde Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von den Staats- und Regierungschefs durch Hinzufügen eines Paragrafen förmlich geändert. Dies führte zur Einrichtung eines Stabilitätsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, dessen Ressourcen dazu genutzt werden konnten, Staaten des Euro-Währungsgebiets, die von finanziellen Schwierigkeiten betroffen waren, zu unterstützen.
  • Am 25. Juni 2012 ersuchte Zypern seine Partner im Euro-Währungsgebiet formell um Hilfe.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1-10)

Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40-44)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 19.01.2017

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