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Exportkreditversicherung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/29/EG – Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie werden die verschiedenen nationalen öffentlichen Exportkreditversicherungssysteme* harmonisiert, um sicherzustellen, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in der EU bestehen.
  • Es werden allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Deckung, die Entgelte und die länderbezogene Deckungspolitik und Notifikationsverfahren festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Deckung von Geschäften im Zusammenhang mit dem Export von Waren und Dienstleistungen. Sämtliche Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar Deckung gewähren, müssen die Bestimmungen der Verordnung einhalten.
  • Bei den gedeckten Risiken kann es sich um wirtschaftliche Risiken, politische Risiken, Fabrikationsrisiken oder Kreditrisiken handeln.
  • Der Versicherer haftet, wenn der Schaden mittelbar oder unmittelbar auf verschiedene Ursachen zurückzuführen ist, zum Beispiel auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners oder auf politische und wirtschaftliche Entwicklungen.
  • Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
    • Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder
    • die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch Zulieferer.
  • Entschädigungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Karenzzeit* zu zahlen.
  • Entgelte sollten
    • dem gedeckten Länderrisiko, öffentlichen und/oder privaten Risiko entsprechen;
    • den Umfang und die Qualität der gewährten Deckung angemessen widerspiegeln;
    • angemessen sein, um die langfristigen Betriebskosten und die Schäden zu decken.
  • Die länderbezogene Deckungspolitik sollte eine Bewertung der erfassten Risiken wiedergeben, insbesondere des Gesamtobligos des betreffenden Landes und/oder des Wertes der zu deckenden neuen Verträge.
  • Notifikationsverfahren zur Gewährleistung eines transparenten Systems finden Anwendung auf
    • die jährliche Notifikation zur Information;
    • die Notifikation zur Entscheidung;
    • vorherige und nachträgliche Notifikation zur Information.
  • Die Richtlinie findet keine Anwendung auf die Deckung von
    • Bietungsgarantien,
    • Vorauszahlungsgarantien,
    • Ausführungs- und Einbehaltsrückzahlungsgarantien*;
    • vor Ort verwendeten Baugeräten und -material.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 8. Juni 1998 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. April 1999 in nationales Recht umsetzen.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Exportkreditversicherungssysteme: Diese dienen dem Schutz der Exporteure von Produkten und Dienstleistungen gegen das Risiko der Nichtzahlung durch ausländische Kunden. Indem dem Exporteur für den Fall, dass der ausländische Käufer zahlungsunfähig ist, eine bedingte Zusicherung der Zahlung gegeben wird, werden die Zahlungsrisiken im Zusammenhang mit der Führung von Geschäften im Ausland gesenkt.

Karenzzeit: der für die Realisierung des gedeckten Risikos festgelegte Zeitraum.

Ausführungs- und Einbehaltsrückzahlungsgarantien: Garantien, die dem Schutz eines Kunden nach Abschluss eines Auftrags oder Projekts dienen. Es wird garantiert, dass der Auftragnehmer alle erforderlichen Arbeiten ausführt, um die unmittelbar nach Vertragsabschluss festgestellten Mängel zu beheben, selbst wenn der Auftragnehmer in voller Höhe entlohnt worden ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7 .Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. L 148 vom 19.5.1998, S. 22-32)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 98/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2006/789/EG des Rates vom 13. November 2006 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (kodifizierte Fassung) (ABl. L 319 vom 18.11.2006, S. 37-45)

Letzte Aktualisierung: 30.01.2017

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