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Handelspräferenzen
Erzeugnisse, die ihren Ursprung in den Ländern des westlichen Balkans haben und auf die sich die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur* der EU beziehen (Obst und Gemüse) können ohne Einfuhrzölle* oder Abgaben mit der gleichen Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen* oder Maßnahmen mit der gleichen Wirkung in die EU eingeführt werden. Die besonderen Präferenzen umfassen zudem weltweite Weinkontingente in Höhe von 30 000 hl, die von jedem Land oder Gebiet in Anspruch genommen werden können, wenn die nationalen Kontingente im Rahmen des bilateralen Abkommens mit der EU erschöpft sind.
Voraussetzungen für die Gewährung von Handelspräferenzen
Als Voraussetzung für die Gewährung dieser Handelspräferenzen müssen diese Länder und Gebiete:
Die begünstigten Länder müssen zudem zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern bereit sein, insbesondere durch die Errichtung einer regionalen Freihandelszone.
Die Europäische Kommission kann vorschlagen, dass die Handelspräferenzen gänzlich oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Land oder ein Gebiet seinen Pflichten nicht nachkommt.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legt die Verfahren für die Durchführung der Zollkontingente* für landwirtschaftliche Erzeugnisse fest. Aktuell gilt das System für Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 % vol., ausgenommen Schaumwein, für den eine Ausnahme bezüglich eines Kontingents von 30 000 hl besteht, aufgeteilt zwischen die verschiedenen Länder und Gebiete des westlichen Balkans. Der Anteil an diesem Kontingent pro Land ist in den Protokollen über Wein festgelegt, die mit jedem der Länder unterzeichnet werden, wenn diese ihre jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet haben.
Die Kommission kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ernsthafte Störungen der EU-Binnenmärkte verursachen.
Sie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2024/823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text) (ABl. L 2024/823 vom 6.3.2024).
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1-675).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 12.04.2024