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Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie führt das Gütesiegel Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) ein, das Fonds mit Fokus auf europäischen Sozialunternehmen bezeichnet und ihnen dabei hilft, attraktiver für Investitionen zu werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das Unternehmensziel von Sozialunternehmen liegt nicht einfach in der Gewinnmaximierung, sondern vielmehr in der Verfolgung von sozialen Zielen. Als Wachstumsbranche stellen sie 10 % aller Unternehmen in der Europäischen Union (EU) und beschäftigen über 11 Millionen Mitarbeiter. Obwohl sie häufig staatliche Unterstützung erhalten, sind private Investitionen aus Fonds, die in Sozialunternehmen investieren, wesentlich für ihren Erfolg.
  • Diese Fonds stehen zwei Problemen gegenüber:
    • Es kann schwierig und kostspielig sein, solche Fonds einzurichten und Investoren zu gewinnen, insbesondere für grenzüberschreitende Investitionen.
    • Es ist nicht immer leicht für Investoren, solche Fonds zu ermitteln bzw. die Vorteile verschiedener Arten von Fonds zu vergleichen.
  • Um diese Hindernisse abzubauen, hat die EU Rechtsvorschriften erlassen, um das EuSEF-Gütesiegel einzuführen, durch das den Investoren die Rückverfolgung ihrer Investitionen erleichtert wird.
  • Das Gütesiegel
    • erleichtert es den Investoren, EuSEF zu ermitteln und auszuwählen;
    • hilft Sozialunternehmen durch verbesserten Finanzierungszugang;
    • ermöglicht es Verwaltern alternativer Investmentfonds, Finanzmittel mit geringeren Kosten und weniger Aufwand zu beschaffen.
  • Fonds, die sich mithilfe dieses Gütesiegels vermarkten, müssen mindestens 70 % ihrer Investitionen auf Sozialunternehmen richten.
  • Zusätzlich müssen sie Investoren Schlüsselinformationen in standardisierter Form zukommen lassen. Diese Informationen beinhalten u. a.
    • die sozialen Ziele des Fonds;
    • die Sozialunternehmen, in die investiert wird;
    • die Methode, nach der der Fonds bewertet, ob diese Unternehmen ihre sozialen Ziele erreichen.
  • Hat ein Fonds die erforderlichen Informationen geliefert und wesentliche Anforderungen an seine Organisation und seine laufenden Tätigkeiten erfüllt, kann er überall in der EU Investitionen mobilisieren, ohne dass größere Kosten anfallen.
  • Über die 70 %-Vorschrift hinaus müssen Fondsverwalter eine gute Geschäftsfürhung nachweisen, wirksame Systeme und Kontrollen anwenden und Interessenkonflikte vermeiden. Die Fonds unterstehen der Aufsicht durch die nationalen Behörden des Landes, in dem die Fonds angesiedelt sind, und das Gütesiegel kann entzogen werden, wenn die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
  • 2014 verabschiedete die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014), der sich mit der Meldung von Ereignissen, die den Pass der Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum betreffen, sowie mit Aspekten im Hinblick auf die Streichung von EuSEF-Verwaltern aus dem Register befasst.
  • Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion wurde die EuSEF-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2017/1991 geändert. Zweck dieser Verordnung ist es, den Markt für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu öffnen, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten. Sie erweitert die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ auf Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen*, die nach der Richtlinie 2011/61/EU (siehe Zusammenfassung) zugelassen wurden.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/819 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 um Vorschriften im Hinblick auf Interessenkonflikte in Bezug auf
    • die Arten von Interessenkonflikten,
    • die Verpflichtung zur Festlegung schriftlicher Grundsätze zur Behandlung von Interessenkonflikten und die Verfahren und Maßnahmen, die von diesen Grundsätzen mindestens umfasst sein müssen,
    • die Behandlung von Interessenkonflikten,
    • Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen,
    • die Offenlegung von Interessenkonflikten.
  • Sie enthält zudem Vorschriften zu Verfahren zur Messung positiver sozialer Wirkungen und Anforderungen bezüglich vorvertraglicher Informationen, die EuSEF-Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten, ausgenommen die Artikel, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die bereits seit dem 15. Mai 2013 in Kraft sind.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organismen für gemeinsame Anlagen. Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18-38).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/819 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 1-7).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 44-46).

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 09.11.2021

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