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Europäischer Fonds für strategische Investitionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/1017 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie richtet Ziele und einen Umsetzungsrahmen ein und setzt diese fest für:
    • einen Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
    • eine Garantie der Europäischen Union und einen EU-Garantiefonds
    • eine europäische Plattform für Investitionsberatung und
    • ein europäisches Investitionsvorhabenportal.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Über den EFSI sollen strategische Investitionen in zentralen Bereichen, wie der Infrastruktur, Energieeffizienz, erneuerbare Energie sowie Forschung und Innovation unterstützt werden und der Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen mit bis zu 3 000 Mitarbeitern, mit besonderem Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung*, gefördert werden. Dies wird durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität über die EU-Garantie an die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) (gemeinsam die EIB-Gruppe) erreicht. Insgesamt soll der EFSI bis Ende 2020 500 Mrd. EUR zusätzlicher Investitionen mobilisieren.

Die Leitungsstruktur des EFSI besteht aus:

  • einem Lenkungsrat
  • einem Investitionsausschuss und
  • einem geschäftsführenden Direktor.

Förderbedingungen

Für eine Förderung durch den EFSI müssen Vorhaben

  • wirtschaftlich tragfähig und technisch durchführbar sein;
  • soweit möglich Investitionen durch den privaten Sektor maximieren;
  • mit der EU-Politik vereinbar sein; und
  • Zusätzlichkeit* dadurch gewährleisten, dass sie dazu beitragen, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen.

EU-Garantie und EU-Garantiefonds

Die EU-Garantie ist eine unwiderrufliche, nicht an Auflagen gebundene und auf erstes Anfordern zahlbare Garantie an die EIB und den EIF, über die die Anzahl von Vorhaben mit höherem Risikoprofil erhöht und anderweitig zusätzliche Vorhaben unterstützt werden sollen. Die Obergrenze der EU-Garantie beträgt 26 Mrd. EUR.

Der EU-Garantiefonds ist ein Liquiditätspuffer, aus dem die EIB-Gruppe im Fall eines Ausfalls eines EFSI-unterstützten Vorhabens gezahlt wird. Er wird über den EU-Haushalt und die Einnahmen aus EFSI-garantierten Vorhaben finanziert.

Europäische Plattform für Investitionsberatung

  • Die Plattform leistet öffentlichen und privaten Vorhabenträgern Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben.
  • Sie bildet eine einzige Anlaufstelle für verschiedene beratende und technische Hilfsprogramme und -initiativen.
  • Die EU leistete einen Beitrag von maximal 20 Millionen EUR pro Jahr zur Deckung der Betriebskosten der Europäischen Plattform für Investitionsberatung bis Ende 2020.

Europäisches Investitionsvorhabenportal

Hierbei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche, benutzerfreundliche Datenbank, die Informationen über gegenwärtige und zukünftige Vorhaben in der EU liefert.

Verlängerung des EFSI

Der EFSI wurde ursprünglich 2015 für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren aufgebaut. Die ursprüngliche Verordnung (EU) 2015/1017 wurde im Dezember 2017 durch Verordnung (EU) 2017/2396 geändert, welche:

  • die Laufzeit des EFSI bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 verlängerte, um mindestens 500 Mrd. EUR an Privatinvestitionen und öffentlichen Investitionen bis zum Jahr 2020 zu ermöglichen;
  • die Höhe der EU-Garantie auf 26 Mrd. EUR erhöhte;
  • den Beitrag der EIB auf 7,5. Mrd. EUR für den gesamten Investitionszeitraum erhöhte;
  • die Zielquote des EU-Garantiefonds auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU anpasste, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten;
  • die Übertragung aus der Zuteilung an das Instrument zur Vernetzung Europas, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sowie aus den Erlösen und Rückzahlungen im Rahmen des CEF-Darlehensinstruments und des Europäischen Fonds für Energie, Klimawandel und Infrastruktur 2020 („Marguerite I“) zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Gesamthaushalt der EU in den EU-Garantiefonds für zusätzliche Investitionen ermöglichte.

Programm „InvestEU“ – Nachfolger des EFSI

  • Das Programm „InvestEU“ (Verordnung (EU) 2021/523 – siehe Zusammenfassung) baut auf dem erfolgreichen Modell des EFSI auf. Es bringt den EFSI und 13 andere EU-Finanzinstrumente unter einem Dach zusammen. Es besteht aus dem Fonds „InvestEU“, der Beratungsplattform und dem Portal.
  • Der Fonds „InvestEU“ soll mehr als 372 Mrd. EUR öffentlicher und privater Investitionen über eine EU-Haushaltsgarantie von 26,2 Mrd. EUR mobilisieren, welche die Investition der Durchführungspartner, wie der EIB-Gruppe und anderen Finanzinstitutionen, unterstützt.
  • Die InvestEU-Beratungsplattform bietet technische Unterstützung und Beratung zur Vorbereitung, Entwicklung, Strukturierung und Durchführung von Investitionsvorhaben, auch beim Kapazitätsaufbau.
  • Das InvestEU-Portal bringt Investoren und Vorhabenträger auf einer einzigen EU-weiten Plattform zusammen, indem eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Datenbank zu Investitionsmöglichkeiten innerhalb der EU angeboten wird.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2015/1017 ist am 4. Juli 2015 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2017/2396 ist am 30. Dezember 2017 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2021/523 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung: Obwohl es keine einheitliche EU-Definition gibt, beschäftigen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Allgemeinen zwischen 250 und 3 000 Mitarbeitern.
Zusätzlichkeit: Im Zusammenhang des EFSI bezeichnet Zusätzlichkeit die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen, die Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirken sollen, die aber in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, von der EIB-Gruppe oder im Rahmen der bestehenden Finanzinstrument der EU ohne Unterstützung des EFSI nicht oder nicht in demselben Umfang durchgeführt werden könnten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1-38)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1017 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte (COM(2018) 771 final)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Bewertung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der Europäischen Plattform für Investitionsberatung und des Europäischen Investitionsvorhabenportals – Begleitdokument zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU““ (SWD(2018) 316 final)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung als Begleitdokument des Dokuments „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU““ (SWD(2018) 314 final)

Letzte Aktualisierung: 20.07.2021

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