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EU-Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/974 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über den Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen in der gesamten Europäischen Union (EU) aufgestellt.
  • Sie soll ein Bild vom Umfang und von der Leistung des Güterverkehrs auf dem Binnenwasserstraßennetz der EU vermitteln.
  • Sie kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006, die bereits mehrfach und erheblich geändert worden war.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die EU-Länder müssen jeweils Daten über den Binnenschiffsverkehr erheben und diese der Europäischen Kommission (Eurostat) übermitteln.

Die Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit oder für:

  • Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
  • Fährschiffe;
  • Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
  • Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
  • Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

EU-Länder, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, müssen die in den Tabellen der Anhänge I bis IV der Verordnung genannten Daten übermitteln.

Die EU-Länder, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, in denen die insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln nur die in Anhang V der Verordnung genannten Daten.

Die Wirkung dieser Verordnung ist auf die Länder begrenzt, in denen diese Art des Verkehrs genutzt wird.

Pilotstudien

  • Bis zum 8. Dezember 2018 entwickelt die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den EU-Ländern die geeignete Methodik zur Erstellung von Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf Binnenwasserstraßen.
  • Die Kommission wird 2019 freiwillige Pilotstudien einleiten, die von den EU-Ländern durchgeführt werden und mit denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Angaben über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen bereitgestellt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Durchführbarkeit dieser neuen Datensammlungen, die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen und die damit zusammenhängende statistische Qualität zu bewerten.
  • Die Kommission übermittelt bis zum 8. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Pilotstudien.

Erhebung und Übermittlung von Daten

  • Die Datenmeldung erfolgt nach dem Territorialprinzip, wonach jedes Land über das Be- und Entladen sowie die Bewegungen von Gütern in seinem Hoheitsgebiet Bericht erstattet.
  • In den Tabellen in den Anhängen I bis V der Verordnung sind die Regeln und Formate für die Datenerhebung festgelegt.
  • Die EU-Länder müssen die erhobenen Daten spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums an Eurostat übermitteln.
  • Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung an Eurostat.

Verbreitung von Daten

Die Daten werden von Eurostat in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten vergleichbar sind (d. h. vierteljährlich oder jährlich).

Qualität der Daten

  • Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der methodischen Anforderungen und Kriterien zur Qualitätssicherung der erstellten Daten.
  • Die EU-Länder müssen Maßnahmen treffen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern, und legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die sie für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten anfordern kann.

Durchführungsberichte

Die Kommission (Eurostat) legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems) eingesetzt wurde, beraten und unterstützt.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 5. August 2018 in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2018/974 kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 und ihre nachträglichen Änderungen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/974 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (kodifizierter Text) (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 14-29)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.09.2018

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