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EU-Rechtsvorschriften über die nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Ziel ist es, die Gesundheitsrisiken und die Umweltauswirkungen der Luftverschmutzung zu verringern, indem nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen* festgelegt werden.
  • Die Richtlinie passt die gemäß EU-Recht geltenden Emissionsreduktionsverpflichtungen auch an internationale Verpflichtungen an (nach der Überarbeitung des Göteborg-Protokolls im Jahr 2012).

Die Gesetzgebung wurde als Teil des Maßnahmenpakets für saubere Luft der EU von 2013 vorgeschlagen, das ein Programm „Saubere Luft für Europa“ beinhaltet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Unter die Richtlinie fallen fünf Luftschadstoffe:

  • Schwefeldioxid;
  • Stickstoffoxide;
  • flüchtige organische Verbindungen außer Methan;
  • Ammoniak;
  • Feinstaub.

Emissionsreduktionsverpflichtungen

  • Die Richtlinie legt für jedes EU-Land Emissionsreduktionsverpflichtungen pro Schadstoff fest, die bis 2020 und 2030 erreicht werden sollen.
  • Die Emissionsreduktionsverpflichtungen für jeden Schadstoff, die für jedes Jahr von 2020 bis 2029 gelten werden, sind dieselben Verpflichtungen, zu denen sich die EU-Länder bereits im Rahmen des überarbeiteten Göteborg-Protokolls bekannt haben.
  • Ab 2030 werden gemäß den Vereinbarungen neue, strengere Reduktionsverpflichtungen gelten.

Emissionsreduktionsverpflichtungen

  • Für jedes EU-Land werden indikative Emissionsziele für 2025 festgelegt.
  • Diese werden auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads berechnet, d. h. der Emissionen, die jedes Jahr um einen konstanten Prozentsatz gegenüber den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 reduziert werden.
  • Die EU-Länder können jedoch einem nichtlinearen Reduktionspfad folgen, wenn dies effizienter ist.

Weicht ein EU-Land vom festgelegten Reduktionspfad ab, muss es seine Gründe angeben und erklären, welche Maßnahmen es ergreifen wird, um auf diesen Pfad zurückzukehren.

Flexibilität

  • Die Richtlinie ermöglicht unter bestimmten Umständen eine gewisse Flexibilität bei der Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen, zum Beispiel:
    • Emissionsinventare können unter bestimmten Bedingungen angepasst werden, um dem Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse Rechnung zu tragen;
    • im Falle eines außergewöhnlich strengen Winters oder eines außergewöhnlich trockenen Sommers darf das betreffende Land zur Einhaltung der Richtlinie den Mittelwert seiner jährlichen Emissionen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen.

Nationale Programme

  • Gemäß der Richtlinie müssen ab dem 1. April 2019 nationale Luftreinhalteprogramme erstellt werden.
  • Die EU-Länder müssen ihre Programme mindestens alle vier Jahre aktualisieren und Maßnahmen zur Emissionsreduktion prüfen, die für alle einschlägigen Sektoren gelten, einschließlich:
    • Landwirtschaft;
    • Energie;
    • Industrie;
    • Straßenverkehr;
    • Binnenschifffahrt;
    • Hausbrand;
    • Einsatz von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten; sowie
    • Lösemittel.

Europäisches Forum für saubere Luft

  • Die Richtlinie verpflichtet die Europäische Kommission zur Einrichtung eines europäischen Forums für saubere Luft zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen unter anderem zur Reduktion der Emissionen aus Hausbrand und aus dem Straßenverkehr, um die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Umsetzung zu unterfüttern und zu verbessern.

Aufhebung

Durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 wurde die Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben. Die in der Richtlinie 2001/81/EG dargelegten Höchstmengen bleiben jedoch bestehen, bis die neuen in der Richtlinie (EU) 2016/2284 festgelegten Reduktionsverpflichtungen ab dem 1. Januar 2020 Anwendung finden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten und musste bis zum 1. Juli 2018 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen: die Verpflichtungen der EU-Länder zur Reduktion der Emissionen eines Stoffes; ausgedrückt als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1-31)

VERBUNDENES DOKUMENT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Programm „Saubere Luft für Europa“ (COM(2013) 918 final vom 18.12.2013)

Letzte Aktualisierung: 29.08.2019

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