Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2015/1333 – restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Verordnung (EU) 2016/44 – restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss und die Verordnung, die mehrere Male geändert wurden, enthalten eine Reihe von Verboten und Beschränkungen, u. a.:

  • ein Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Weitergabe von Ausrüstungen wie Handfeuerwaffen, die zur internen Repression in Libyen verwendet werden könnten.
    • Dies schließt ein Verbot ein, technische Hilfe im Zusammenhang mit dem Einsatz solcher Ausrüstung zu erbringen;
  • die Überprüfung aller Schiffe und Luftfahrzeuge auf dem Weg nach oder aus Libyen durch EU-Länder, bei denen ein Verdacht besteht, dass sie verbotene Gegenstände transportieren;
  • die vorherige Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Weitergabe von Waren wie aufblasbaren Wasserfahrzeugen oder Motorbooten, die zur Schleusung von Migranten oder für den Menschenhandel in Libyen eingesetzt werden könnten;
  • das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Unternehmen oder Einrichtungen, die auf einer Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des VN-Sanktionsausschusses für Libyen stehen oder aber nicht auf diesen Listen aufgeführt sind, aber bestimmte Kriterien erfüllen, u. a.:
    • die Beteiligung oder Mittäterschaft an schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen;
    • die Feststellung einer Beteiligung am oder Verbindung zum ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi;
    • die Beteiligung an oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den politischen Übergang in Libyen behindern oder untergraben;
  • ein Einreiseverbot in das EU-Gebiet für Personen, die Reiseverboten der Vereinten Nationen in Bezug auf Libyen unterliegen, sowie jene Personen, die gewisse Kriterien wie die oben genannten erfüllen.

Ausnahmeregelungen

Die Verordnung und der Beschluss enthalten eine Reihe von Ausnahmen von diesen Verboten und Beschränkungen, u. a.:

  • die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu rechtmäßigen Zwecken;
  • der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Weitergabe von bestimmter Schutzausrüstung wie Körperschutzwesten und Militärhelme unter gewissen Umständen;
  • Reisen aus humanitären Gründen.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 2. August 2015 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss wird der Beschluss 2011/137/GASP aufgehoben.

Die Verordnung ist am 20. Januar 2016 in Kraft getreten. Sie hebt die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 auf.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34-60)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1-26)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (ABl. C 97 vom 28.3.2017, S. 1-33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.09.2024

Top