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EU-Wirtschaft – statistische Einheiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 – statistische Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • In dieser Verordnung werden die statistischen Einheiten* definiert, die verwendet werden, um Informationen zur Wirtschaft in der Europäischen Union (EU) zu erheben, zu übermitteln, zu veröffentlichen und zu analysieren.
  • Es bedarf einer solchen Definition statistischer Einheiten, damit Eurostat Unternehmen, Finanzinstituten, Behörden und sonstigen Marktteilnehmern in der EU zuverlässige, genaue und harmonisierte Statistiken mit der erforderlichen Schnelligkeit und Flexibilität zur Verfügung stellen kann.
  • Welche statistische Einheit für eine bestimmte Erhebung oder Analyse zu verwenden ist, wird in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dieser Verordnung wird ein Verzeichnis von acht statistischen Einheiten festgelegt:

  • 1.

    Unternehmen: eine Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen, die insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt, z. B. ein Kleingewerbe;

  • 2.

    institutionelle Einheit: eine Einheit, die Entscheidungsfreiheit bei der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzt und über eine vollständige Rechnungsführung verfügt, z. B. Gesellschaften oder Genossenschaften, Personengesellschaften, öffentliche Unternehmen oder Organisationen ohne Erwerbscharakter mit eigener Rechtspersönlichkeit;

  • 3.

    Unternehmensgruppe: vereinigt Unternehmen, die rechtlich-finanzielle Bedingungen untereinander haben. In der Unternehmensgruppe kann es – insbesondere, was die Produktions-, Verkaufs-, Gewinnpolitik usw. anbetrifft – mehrere Entscheidungszentren geben, und sie kann gewisse Aspekte der finanziellen Unternehmensleitung und des Steuerwesens vereinen;

  • 4.

    fachliche Einheit (FE): fasst innerhalb eines Unternehmens sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Tätigkeit auf der Ebene der (vierstelligen) Klasse der NACE* Rev. 1 beitragen; es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens entspricht;

  • 5.

    homogene Produktionseinheit (HPE): eine Einheit, die durch eine einheitliche Tätigkeit, nämlich durch Gütereingänge, einen Produktionsprozess und durch einen Produktionsausstoß homogener Güter gekennzeichnet ist. Die Güter, die die Eingänge und den Produktionsausstoß darstellen, sind in Bezug auf eine Gütersystematik gleichzeitig durch ihre Beschaffenheit, ihren Verarbeitungsgrad und die angewandte Produktionstechnik gekennzeichnet. Die homogene Produktionseinheit kann einer institutionellen Einheit oder einem Teil einer solchen entsprechen; sie kann jedoch nie zwei verschiedenen institutionellen Einheiten angehören;

  • 6.

    örtliche Einheit: ein an einem räumlich festgestellten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Werk, Verkaufsladen, Büro, Grube, Lagerhaus). An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, für die – mit Ausnahmen – eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeiten;

  • 7.

    fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (örtliche FE): der Teil einer fachlichen Einheit, der sich auf örtlicher Ebene befindet;

  • 8.

    homogene Produktionseinheit auf örtlicher Ebene (örtliche HPE): der Teil einer homogenen Produktionseinheit, der sich auf örtlicher Ebene befindet.

Definition der statistischen Einheiten

Die statistischen Einheiten werden auf der Grundlage dreier Kriterien definiert:

  • rechtliche, buchungstechnische oder organisatorische Kriterien,
  • geografisches Kriterium (lokal, regional, national, europäisch oder international),
  • Tätigkeitskriterium (die Tätigkeiten werden mit Bezug auf eine spezifische Ebene der NACE bestimmt).

Beziehung zwischen den verschiedenen statistischen Einheiten

Die Beziehung zwischen den verschiedenen statistischen Einheiten kann wie folgt zusammengefasst werden:

 

Tätigkeit an einem Standort

Tätigkeit an mehreren Standorten

Eine Tätigkeit

Mehr als eine Tätigkeit

Unternehmen

X

X

X

X

Institutionelle Einheit

X

X

X

X

Örtliche Einheit

X

 

X

X

FE

X

X

X

 

HPE

X

X

X

 

Örtliche FE

X

 

X

 

Örtliche HPE

X

 

 

 

Ausschuss

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. April 1993 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Statistische Einheit: die Einheit, für die die erforderlichen Statistiken erstellt werden. Es kann sich um eine Beobachtungseinheit, in der Informationen eingehen und Statistiken erstellt werden, oder um eine Analyseeinheit handeln, die von Statistikern durch die Teilung oder Zusammenlegung von Beobachtungseinheiten mithilfe von Schätzungen oder Imputationen geschaffen werden, um genauere und/oder homogenere Daten als andernfalls möglich bereitzustellen.
NACE: Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union; das Akronym NACE geht auf die französische Bezeichnung Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne zurück.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1-11)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.09.2017

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