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Makrofinanzhilfen der EU für Nicht-EU-Länder im Jahr 2016

 

ZUSAMMENFASSUNG VON:

Bericht (COM(2017) 321 final) – Makrofinanzhilfen der EU für Nicht-EU-Länder im Jahr 2016

Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESES BERICHTS?

  • Dieser Bericht enthält Einzelheiten über die Makrofinanzhilfen der EU für Georgien, Jordanien, die Kirgisische Republik, die Republik Moldau, Tunesien und die Ukraine im Jahr 2016 und zu Beginn des Jahres 2017. Diese Länder sahen sich Krisen in der Zahlungsbilanz* ausgesetzt. Die Makrofinanzhilfe zielt darauf ab, die gesamtwirtschaftliche und finanzielle Stabilität in diesen Ländern wiederherzustellen.
  • Die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bilden die Rechtsgrundlage für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit der EU mit Nicht-EU-Ländern.
  • Die EU leistet zudem Hilfe für Länder, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und Schwierigkeiten bei der Außenfinanzierung haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Makrofinanzhilfe

  • steht Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern und Ländern des europäischen Nachbarschaftsraums oder, unter außergewöhnlichen Umständen, Ländern, die der EU politisch, wirtschaftlich und geografisch nahestehen, zur Verfügung;
  • unterstützt die Zahlungsbilanz der Empfängerländer;
  • ergänzt ein mit dem Internationalen Währungsfonds abgeschlossenes Anpassungs- und Reformprogramm;
  • besteht entweder aus Darlehen (zurückzuzahlen an den Darlehensgeber) oder Zuschüssen (nicht zurückzuzahlen);
  • setzt die Achtung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte durch das Empfängerland voraus;
  • wird in Tranchen ausgezahlt, die an die Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen, die der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit eines Landes dienen, geknüpft sind.

Im Jahr 2016 bewilligte die EU folgende Makrofinanzhilfen:

  • Georgien: 13 Mio. EUR (Zuschüsse) und 10 Mio. EUR (Darlehen);
  • Jordanien: 200 Mio. EUR (Darlehen);
  • Kirgisische Republik: 5 Mio. EUR (Zuschüsse) und 10 Mio. EUR (Darlehen);
  • Republik Moldau: 40 Mio. EUR (Zuschüsse) und 60 Mio. EUR (Darlehen);
  • Tunesien: 500 Mio. EUR (Darlehen);
  • Ukraine: 600 Mio. EUR (Darlehen).

HINTERGRUND

Seit 1990 hat die EU 26 Makrofinanzhilfeprogramme im Gesamtumfang von über 10 Mrd. EUR umgesetzt. Die kleinste Transaktion war für Moldau (15 Mio. EUR), die größte für die Ukraine (1,8 Mrd. EUR).

Als Teil der Halbzeitbewertung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 hat die Kommission die Erhöhung der jährlichen Darlehenskapazität der Makrofinanzhilfe vorgeschlagen. Diese Erhöhung von 500 Mio. EUR auf 2 000 Mio. EUR soll durch die Erhöhung der Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen erreicht werden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zahlungsbilanz: die Differenz im Gesamtwert der Zahlungen in ein und aus einem Land über einen festgelegten Zeitraum.

HAUPTDOKUMENT

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Makrofinanzhilfen für Drittländer im Jahr 2016 (COM(2017) 321 final vom 16.6.2017)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und Humanitäre Hilfe – Kapitel 1 – Entwicklungszusammenarbeit – Artikel 209 (ex-Artikel 179 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 141)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel III – Zusammenarbeit mit Drittländern und Humanitäre Hilfe – Kapitel 2 – Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern – Artikel 212 (ex-Artikel 181a EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 142)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Hintergrundanalyse nach Empfängerland – Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Makrofinanzhilfen für Drittländer im Jahr 2016 (SWD(2017) 233 final vom 16.6.2017)

Letzte Aktualisierung: 07.12.2017

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