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Die Verordnung legt die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels und der darin enthaltenen Informationen für Angehörige von Nicht-EU-Ländern fest, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten.
Verordnung (EG) Nr. 380/2008 ändert Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 im Hinblick auf die Integration biometrischer Merkmale1 in die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels.
Da sich die derzeitige Gestaltung des Aufenthaltstitels seit mehr als 20 Jahren nicht geändert hat, wurde die Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 verabschiedet.
Mit dieser Verordnung wird eine neue einheitliche Vorlage für den Aufenthaltstitel mit neuen Sicherheitsmerkmalen zur Verhinderung von Fälschungen eingeführt. Die im Anhang der Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 enthaltenen Vorgaben in Bezug auf die Abbildungen und den Wortlaut ersetzen die des Anhangs der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahr 2002. Es gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um den EU-Ländern das Aufbrauchen von Lagerbeständen zu ermöglichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist am in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 findet spätestens 15 Monate nach der Annahme der neuen weiteren technischen Spezifikationen für den Aufenthaltstitel durch die Europäische Kommission Anwendung.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom , S. 1-7)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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