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Die Verordnung legt die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels und der darin enthaltenen Informationen für Angehörige von Nicht-EU-Ländern fest, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten.
Verordnung (EG) Nr. 380/2008 ändert Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 im Hinblick auf die Integration biometrischer Merkmale* in die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels.
Da sich die derzeitige Gestaltung des Aufenthaltstitels seit mehr als 20 Jahren nicht geändert hat, wurde die Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 verabschiedet.
Mit dieser Verordnung wird eine neue einheitliche Vorlage für den Aufenthaltstitel mit neuen Sicherheitsmerkmalen zur Verhinderung von Fälschungen eingeführt. Die im Anhang der Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 enthaltenen Vorgaben in Bezug auf die Abbildungen und den Wortlaut ersetzen die des Anhangs der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahr 2002. Es gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um den EU-Ländern das Aufbrauchen von Lagerbeständen zu ermöglichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist am 15. Juni 2002 in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 findet spätestens 15 Monate nach der Annahme der neuen weiteren technischen Spezifikationen für den Aufenthaltstitel durch die Europäische Kommission Anwendung.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1-7)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (EU) 2020/1730 der Kommission vom 18. November 2020 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 387 vom 19.11.2020, S. 22)
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58)
Letzte Aktualisierung: 27.11.2020