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Die vierteljährlichen Finanzstatistiken des Staates aller EU-Länder

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 501/2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung werden die Hauptmerkmale der finanziellen Transaktionen* sowie der Forderungen* und Verbindlichkeiten* des öffentlichen Sektors festgelegt und definiert, deren Daten die Länder der Europäischen Union (EU) alle drei Monate an die Europäische Kommission (Eurostat) übermitteln müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Nach Eurostat besteht der Staat aus vier Teilbereichen:
    • Zentralstaat;
    • Teilstaat;
    • Gemeinden und
    • Sozialversicherung.
  • Die vierteljährlichen Daten zu finanziellen Transaktionen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch die statistischen Ämter der EU-Länder an Eurostat zu übermitteln sind, werden in ESVG 1995 dargelegt. Sie umfassen:
    • Gold und Sonderziehungsrechte*;
    • Bargeld und Einlagen;
    • Geldmarktpapiere* und Kapitalmarktpapiere*, ohne Anteilsrechte und Finanzderivate*
    • Finanzderivate (ein Vertrag zwischen einer oder mehreren Parteien, der auf Vermögenswerten beruht);
    • kurzfristige Kredite*;
    • Anteilsrechte*
    • Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen;
    • Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle;
    • sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten.
  • Die von den EU-Ländern an Eurostat zu übermittelnden Daten umfassen Zentralstaat, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung sowie den Sektor Staat (konsolidiert und unkonsolidiert).
  • Für die Übermittlung der Daten bestehen Fristen. Sie werden Eurostat grundsätzlich spätestens drei Monate nach Ende des entsprechenden Quartals übermittelt.
  • Die EU-Regierungen legen Eurostat eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der Daten verwendet werden.
  • Eurostat unterrichtet den Ausschuss für das Statistische Programm und den Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die von den einzelnen EU-Regierungen verwendeten Quellen und Methoden.
  • Die Kommission musste dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht übermitteln, in dem die Zuverlässigkeit der von den EU-Ländern gelieferten vierteljährlichen Daten beurteilt wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 8. April 2004 in Kraft getreten und fand bis zum 31. August 2014 Anwendung.

HINTERGRUND

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene, das auch unter dem Kürzel ESVG 1995 (wurde mittlerweile durch ESVG 2010 ersetzt) bekannt ist, erfasst vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über die Struktur und Entwicklungen nationaler und regionaler Volkswirtschaften in der EU.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Finanzielle Transaktionen: Vereinbarung, Kommunikation oder Handhabung zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, einen Vermögenswert gegen Bezahlung zu tauschen.
Forderungen: etwas in Besitztum wie Bargeld, Güter, Grundstücke, Gebäude oder Ausrüstungen, das zukünftige Vorteile einbringen kann.
Verbindlichkeiten: Verpflichtungen, die entweder die Zahlung von Geldmitteln oder die Erbringung von Dienstleistungen erfordern.
Sonderziehungsrechte: eine Form internationaler Geldmittel, die vom Internationalen Währungsfonds auf der Grundlage des gewichteten Mittelwerts frei verwendbarer Währungen geschaffen wurde.
Geldmarktpapiere: Vermögenswerte, die (mit einigen Ausnahmen) voraussichtlich innerhalb eines Jahres ablaufen oder aufgelöst werden. Ein Beispiel sind Schatzanweisungen.
Kapitalmarktpapiere: ein Finanzinstrument wie eine Anleihe.
Finanzderivate: ein Vertrag, dessen Wert von der Leistung eines zugrunde liegenden Basiswerts abhängig ist, wie ein Vermögenswert, Index oder Zinssatz.
Kurzfristige Kredite: ein Darlehen, das in weniger als einem Jahr zurückgezahlt werden muss.
Anteilsrechte: das Eigenkapital eines Unternehmens umfasst Aktien (Anteile) oder andere Formen von Wertpapieren, die einen Besitzanteil darstellen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1-5)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 501/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 27.02.2017

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