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Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Diese Richtlinie soll durch Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den freien Warenverkehr mit Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gewährleisten.
RECHTSAKT
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie findet Anwendung auf elektrische und nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme (Übertage- und Untertageanlagen) zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen sowie auf Vorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für die Funktionsweise von Geräten innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche erforderlich sind.
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind insbesondere ausgenommen:
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Geräte und Schutzsysteme, die in Räumen verwendet werden, in denen Sprengstoffe oder chemisch instabile Substanzen gelagert sind;
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Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen;
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bestimmte Beförderungsmittel.
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Verfahren zur Bewertung der Konformität
Die Geräte und Schutzsysteme müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen, die in drei Gruppen gegliedert sind:
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gemeinsame Anforderungen für Geräte und Schutzsysteme;
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weitergehende Anforderungen für Geräte, die eine Explosion auslösen können;
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weitergehende Anforderungen für Schutzsysteme.
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CE-Kennzeichnung
Nach welchen Verfahren die CE-Kennzeichnung beantragt wird, richtet sich nach dem betreffenden Gerät und dem Schutzumfang. In der Richtlinie wird dargelegt, welche Verfahren auf die verschiedenen Gruppen von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen anzuwenden sind. Ausschlaggebend für die Art des Verfahrens ist der Schutzumfang, nach dem die Geräte eingestuft werden.
Bestimmte Verfahren zur Bewertung und Prüfung der Geräte und Schutzsysteme werden von einer benannten Stelle durchgeführt; eine Liste dieser Stellen, deren Kennnummern und die ihnen zugewiesenen Aufgaben sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Auf genau definierte Konformitätskategorien findet eine Reihe von Verfahren Anwendung, die von der Einzelprüfung bis zur internen Fertigungskontrolle reichen.
Die CE-Konformitätskennzeichnung ist auf den Geräten und Schutzsystemen deutlich sichtbar und unauslöschbar zusammen mit der Kennnummer der benannten Stelle anzubringen, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Geräte und Schutzsysteme, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind, können auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden. Gefährden sie jedoch die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern, können sie aus dem Verkehr gezogen werden.
Während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2003 haben die EU-Länder das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den am 23. März 1994 in ihrem Gebiet geltenden Bestimmungen entsprechen, gestattet.
Aufhebung
Die Richtlinie 2014/34/EU hebt die Richtlinie 94/9/EG mit Wirkung zum 20. April 2016 auf.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 94/9/EG |
9.5.1994 |
1.9.1995 |
ABl. L 100 vom 19.4.1994 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 94/9/EG wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (Amtsblatt L 96 vom 29. März 2014, S. 309-356)
Letzte Aktualisierung: 03.03.2015