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Wirtschaftspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet in Haushaltsschwierigkeiten

Anhand dieser Verordnung soll die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von EU-Staaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, ausgebaut werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.

ZUSAMMENFASSUNG

Die im Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung baut auf bestehenden Vorschriften der Europäischen Union in Bezug auf haushaltspolitische und makroökonomische Überwachung auf.

Sie betrifft die EU-Staaten, deren Währung der Euro ist (also EU-Länder im Euroraum bzw. im Euro-Währungsgebiet) und die sich gravierenden Haushaltsschwierigkeiten mit Risiko der finanziellen Instabilität gegenübersehen. Diese Staaten können etwa Schwierigkeiten haben, ihre öffentlichen Schulden auf ein nachhaltiges Niveau zu reduzieren oder günstige Kredite zu erhalten. Das Hauptziel ist die Sicherstellung der Stabilität im Euroraum, indem potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet vermieden werden.

Diese Verordnung findet folglich auch Anwendung auf die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von einem oder mehreren anderen EU-Staaten oder Drittländern, den europäischen Stabilitätsmechanismen oder von internationalen Finanzinstitutionen Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten.

In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen drei Arten der engeren Überwachung:

1.

Verstärkte/intensivierte Überwachung: Diese betrifft EU-Staaten im Euro-Währungsgebiet in Haushaltsschwierigkeiten, wenn ein Risiko nachteiliger Auswirkungen auf andere EU-Staaten im Euro-Währungsgebiet besteht (aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der Märkte, insbesondere der Kapitalmärkte). In diesem Fall liefert der betroffene EU-Staat im Euroraum der Kommission zusätzliche Informationen zu seinem Haushalt. Der betroffene Staat erarbeitet daraufhin zusammen mit der Kommission Wege zur Verbesserung seiner öffentlichen Finanzen. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung dieser Zusammenarbeit.

2.

Makroökonomisches Anpassungsprogramm: EU-Staaten, die Finanzhilfe erhalten (beispielsweise Kredite), unterliegen einem solchen Programm. Die Finanzhilfe ist in der Regel an bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Auszahlung an den betroffenen EU-Staat im Euro-Währungsgebiet geknüpft. Diese Bedingungen müssen mit dem makroökonomischen Anpassungsprogramm kohärent sein, das auf Vorschlag des betroffenen Staates vom Rat gebilligt wird. Ziel hierbei ist es ebenfalls, den betroffenen EU-Staat im Euro-Währungsgebiet bei der Verbesserung seiner öffentlichen Finanzen zu unterstützen.

3.

Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms: Nach der Auszahlung aller Tranchen der Finanzhilfe wird der betroffene EU-Staat im Euro-Währungsgebiet nach Abschluss des Anpassungsprogramms weiterhin überwacht, und zwar so lange, bis mindestens 75 % der erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Die Kommission führt im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank in dem EU-Staat im Euro-Währungsgebiet regelmäßige Überprüfungsmissionen durch und erstattet Bericht über die Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Finanzen des betroffenen Staates. Falls die Kommission es für notwendig erachtet, kann sie dem Rat vorschlagen, dem betroffenen Staat eine Empfehlung auszusprechen, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 472/2013

30.5.2013

-

ABl. L 140 vom 27.5.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 244 vom 13.9.2013).

Mitteilung der Kommission über zwei Listen mit Finanzhilfeinstrumenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 (ABl. C 300 vom 16.10.2013).

Letzte Änderung: 04.04.2014

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